201805250721897202018/C 200/434682016TC20020180611DE01DEINFO_JUDICIAL20180423343522

Rechtssache T-468/16: Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 — Verein Deutsche Sprache/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend eine Entscheidung der Kommission zur Änderung der visuellen Gestaltung des Pressesaals im Gebäude Berlaymont verbunden mit der Beschränkung der Beschriftung allein auf die französische und die englische Sprache — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Erklärung der Kommission über das Nichtexistieren von Dokumenten — Vermutung der Rechtmäßigkeit — Rechtsfehler — Begründungspflicht)


C2002018DE3420120180423DE0043342352

Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 — Verein Deutsche Sprache/Kommission

(Rechtssache T-468/16) ( 1 )

„(Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend eine Entscheidung der Kommission zur Änderung der visuellen Gestaltung des Pressesaals im Gebäude Berlaymont verbunden mit der Beschränkung der Beschriftung allein auf die französische und die englische Sprache — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Erklärung der Kommission über das Nichtexistieren von Dokumenten — Vermutung der Rechtmäßigkeit — Rechtsfehler — Begründungspflicht)“

2018/C 200/43Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Verein Deutsche Sprache e. V. (Dortmund, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Ehrhardt)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und F. Clotuche-Duvieusart)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 3714 final der Kommission vom 10. Juni 2016 über einen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) vom Kläger gestellten Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit einer Entscheidung der Kommission zur Änderung der visuellen Gestaltung des Pressesaals im Gebäude Berlaymont in Brüssel verbunden mit der Beschränkung der Beschriftung allein auf die englische und die französische Sprache

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Verein Deutsche Sprache e. V. trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 371 vom 10.10.2016.