8.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 5/34


Urteil des Gerichts vom 16. November 2017 — Acquafarm/Kommission

(Rechtssache T-458/16) (1)

((Außervertragliche Haftung - Fischerei - Von der EU finanziertes operationelles Programm - Unionsregelung, mit der die Einfuhr von Krustentieren aus Australien verboten wird - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Nichttätigwerden - Berechtigtes Vertrauen))

(2018/C 005/45)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Acquafarm, SL (Huelva, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Pérez Moreno)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Arenas, I. Galindo Martín und F. Moro)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass es ihr unmöglich gemacht wurde, ein Krustentiere aus Australien betreffendes und auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. 2006, L 223, S. 1) kofinanziertes Aquakulturprojekt zu Ende zu führen, weil die Einfuhr dieser Krustentiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. 2008, L 337, S. 41) verboten wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Acquafarm, SL trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 419 vom 14.11.2016.