6.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/37


Urteil des Gerichts vom 19. März 2019 — Inpost Paczkomaty und Inpost/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-282/16 und T-283/16) (1)

(Staatliche Beihilfen - Postsektor - Ausgleich für die sich aus den Universaldienstverpflichtungen ergebenden Nettokosten - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Unternehmerische Freiheit)

(2019/C 155/44)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-282/16: Inpost Paczkomaty sp. z o.o. (Krakau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Proć, dann Rechtsanwalt D. Doktór)

Klägerin in der Rechtssache T-283/16: Inpost S.A. (Krakau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Knopkiewicz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann, K. Blanc und D. Recchia)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Gegenstand

Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 8236 final der Kommission vom 26. November 2015, gegen die von den polnischen Behörden angemeldete Maßnahme, Poczta Polska eine Beihilfe in Form eines Ausgleichs für die Nettokosten zu gewähren, die sich aus der Erfüllung der Poczta Polska obliegenden Universaldienstverpflichtungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 durch diese ergeben, keine Einwände zu erheben

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Inpost Paczkomaty sp. z o.o. und die Inpost S.A. tragen jeweils ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 270 vom 25.7.2016.