3.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 436/34


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2018 – Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u. a./Kommission

(Rechtssache T-79/16) (1)

((Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung über den subventionierten Erwerb oder die kostenlose Zurverfügungstellung von Naturgebieten - Beschluss, mit dem nach Abschluss der Vorprüfungsphase die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Kein förmliches Prüfverfahren - Klagebefugnis - Begriff des Beteiligten - Zulässigkeit - Verletzung der Verfahrensrechte - Ernsthafte Schwierigkeiten - Spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der konkurrierenden Unternehmen))

(2018/C 436/47)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters (Hoenderloo, Niederlande) und die 21 weiteren im Anhang I des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Viaene, D. Gillet und T. Ruys)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.-J. Loewenthal und S. Noë)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland (‘s-Graveland, Niederlande) und die 12 weiteren im Anhang II des Urteils namentlich aufgeführten Streithelfer (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kuypers und M. de Wit)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 5929 final der Kommission vom 2. September 2015 betreffend die staatliche Beihilfe SA.27301 (2015/NN) — Niederlande für den subventionierten Erwerb oder die kostenlose Zurverfügungstellung von Naturgebieten, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2016, L 9, S. 1) veröffentlicht wurde

Tenor

1.

Der Beschluss C(2015) 5929 final der Kommission vom 2. September 2015 betreffend die staatliche Beihilfe SA.27301 (2015/NN) — Niederlande für den subventionierten Erwerb oder die kostenlose Zurverfügungstellung von Naturgebieten wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters und der weiteren im Anhang I namentlich aufgeführten Kläger.

3.

Die Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland und die weiteren im Anhang II namentlich aufgeführten Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 118 vom 4. 4. 2016.