Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 27. April 2017 – Bachman
(Rechtssache C-535/16) ( 1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 2 Buchst. b – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Begriff ‚Verbraucher‘ – Natürliche Person, die einen Novationsvertrag mit einem Kreditinstitut abgeschlossen hat, um den Verpflichtungen zur Rückzahlung von Krediten nachzukommen, die eine Handelsgesellschaft bei diesem Institut aufgenommen hatte“
Verbraucherschutz–Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen–Richtlinie 93/13–Begriff des Verbrauchers–Natürliche Person, die einen Novationsvertrag mit einem Kreditinstitut abschließt, um den Verpflichtungen zur Rückzahlung von Krediten nachzukommen, die eine Handelsgesellschaft bei diesem Institut aufgenommen hatte–Einbeziehung–Voraussetzungen
(Richtlinie 93/13 des Rates, zehnter Erwägungsgrund und Art. 2 Buchst. b)
(vgl. Rn. 32-38, 41 und Tenor)
Tenor
Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die sich infolge einer Novation gegenüber einem Kreditinstitut vertraglich verpflichtet hat, Kredite zurückzuzahlen, die ursprünglich einer Handelsgesellschaft für mit deren Tätigkeit verbundene Zwecke gewährt wurden, als Verbraucher im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn zwischen dieser natürlichen Person und der Gesellschaft keine offensichtliche Verbindung besteht und sie nicht aufgrund ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten, sondern aufgrund der Verbindungen zwischen ihr und der Person, die die Gesellschaft beherrschte, sowie der Person, die akzessorische Verträge (Bürgschaftsverträge, Verträge über die Bestellung einer Immobiliarsicherheit/Hypothek) zu den ursprünglichen Kreditverträgen unterzeichnet hatte, tätig wurde.
( 1 ) ABl. C 38 vom 6.2.2017.