Rechtssache C‑505/16 P

Olga Stanislavivna Yanukovych

gegen

Rat der Europäischen Union

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers – Anpassung der Klageanträge – Im Namen des verstorbenen Klägers eingereichter Schriftsatz“

Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Juli 2017

  1. Gerichtliches Verfahren–Klageantrag–Anpassung im Laufe des Verfahrens–Im Namen des verstorbenen Klägers eingereichter Schriftsatz–Pflicht des Gerichts zur Ermittlung eines anderen Klägers–Fehlen

  2. Gerichtliches Verfahren–Klageantrag–Anpassung im Laufe des Verfahrens–Gleichstellung mit der Erhebung einer Klage durch Einreichung einer Klageschrift–Zulässigkeit–Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt der Einreichung des Anpassungsschriftsatzes

  3. Rechtsmittel–Gründe–Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts richtet–Unzulässigkeit im Falle der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe

    (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 2)

  1.  Im Rahmen eines im Namen des verstorbenen Klägers eingereichten Schriftsatzes zur Anpassung der ursprünglichen in der Klageschrift gestellten Klageanträge ist es, soweit die Identität der Person, in deren Namen der Anpassungsschriftsatz eingereicht wurde, nicht Aufgabe des Gerichts, eine andere Person als diejenige zu ermitteln, in deren Namen dieser Schriftsatz eingereicht worden ist.

    (vgl. Rn. 49, 50)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 53)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 58)