BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

4. Oktober 2022(*)

„Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache C‑488/16 P-DEP

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 31. Dezember 2021,

Freistaat Bayern, vertreten durch Rechtsanwalt M. Müller,

Antragsteller,

gegen

Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e. V. mit Sitz in Veitsbronn (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt B. Bittner,

Antragsgegner,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und N. Wahl,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die dem Freistaat Bayern (Deutschland) im Rahmen der Rechtssache C‑488/16 P entstanden sind.

2        Mit einem am 13. September 2016 gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragte der Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e. V. (im Folgenden: BSGE) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Juli 2016, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO – Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN) (T‑167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klage abgewiesen worden war. Diese war auf die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. Januar 2015 (Sache R 28/2014‑5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem BSGE und dem Freistaat Bayern gerichtet.

3        Mit Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO (C‑488/16 P, EU:C:2018:673), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und erlegte dem BSGE die Kosten auf.

4        Mit E‑Mail vom 16. Juni 2021 forderte der Freistaat Bayern den BSGE auf, ihm Kosten in Höhe von 14 381,03 Euro zu erstatten, die ihm im Rahmen des Verfahrens, in dem dieses Rechtsmittelurteil ergangen ist, entstanden seien. Der BSGE bestätigte den Empfang dieses Schreibens, bezahlte den geforderten Betrag jedoch nicht.

5        Mit E‑Mail vom 6. Dezember 2021 übersandte der Freistaat Bayern dem BSGE eine Erinnerung, deren Empfang der BSGE bestätigte, ohne aber den geforderten Betrag zu bezahlen.

6        Da zwischen dem BSGE und dem Freistaat Bayern keine Einigung darüber erzielt wurde, in welcher Höhe die Kosten erstattungsfähig sind, hat das EUIPO den vorliegenden Antrag gestellt.

 Anträge der Parteien

7        Der Freistaat Bayern beantragt,

–        den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die ihm im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C‑488/16 P entstanden sind, auf 7 360,03 Euro festzusetzen und

–        den BSGE zur Zahlung von 999,60 Euro für die im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens entstandenen Anwaltskosten zu verurteilen.

8        Der BSGE beantragt, den Antrag in Bezug auf die Kosten des vorliegenden Verfahrens zurückzuweisen, und beanstandet die Beträge, die der Freistaat Bayern für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fordert.

 Vorbringen der Parteien

9        Der Freistaat Bayern macht geltend, der als Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren geforderte Betrag von 7 360,03 Euro entspreche zum einen den Kosten für die Korrespondenz mit dem Gerichtshof und den anderen Beteiligten, den 15,5 bzw. acht Arbeitsstunden, die der Anwalt des Freistaats Bayern zu einem Stundensatz von 280 bzw. 140 Euro für die Vorbereitung und Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2017 in Rechnung gestellt habe, sowie den Reisekosten, die der Freistaat Bayern seinem Anwalt schulde, und zum anderen den Kosten für die Korrespondenz und Kopien sowie den 9,5 Arbeitsstunden, die der Anwalt zu einem Stundensatz von 280 Euro für die Abfassung des vom Freistaat Bayern im Rechtsmittelverfahren eingereichten Schriftsatzes in Rechnung gestellt habe.

10      Des Weiteren seien für die Geltendmachung der Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren zusätzliche Kosten in Höhe von 999,60 Euro entstanden, die drei Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 280 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer entsprächen.

11      Die geforderten Beträge deckten die notwendigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die zu fertigenden Schriftsätze seien von nicht geringem Umfang gewesen, da zu der mit diesem Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfrage noch keine Entscheidung des Gerichtshofs existiert habe.

12      Der BSGE macht geltend, die im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren geforderten Beträge seien unverhältnismäßig, und die vom Freistaat Bayern vorgelegten Kostenrechnungen ermöglichten es nicht, zu überprüfen, wie viel Zeit tatsächlich auf jeden Ausgabenposten entfalle.

13      Insbesondere sei der vom Anwalt des Freistaats Bayern in Rechnung gestellte Stundensatz, nämlich 280 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, überhöht, und es sei ein durchschnittlicher Stundensatz von 180 Euro zugrunde zu legen. Ferner sei es nicht gerechtfertigt, zum einen acht Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 140 Euro für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof in Rechnung zu stellen, da nach nationalem deutschen Recht in einem solchen Fall eine pauschale Vergütung der angefallenen Reisezeit in Höhe von 80 Euro vorgesehen sei, und zum anderen acht Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 280 Euro für die Überarbeitung und Fertigstellung des vom Freistaat Bayern im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eingereichten Schriftsatzes abzurechnen, da der Entwurf einer vorläufigen Version dieses Schriftsatzes bereits anderthalb Arbeitsstunden in Anspruch genommen habe.

14      Zum Antrag auf Festsetzung der Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren trägt der BSGE vor, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig seien, zumal es „höchst unwahrscheinlich“ sei, dass sie dem Freistaat Bayern gegenüber geltend gemacht worden seien, und dieser keine Kostenrechnung vorgelegt habe, die belege, dass sie ihm in Rechnung gestellt worden seien. Jedenfalls seien diese Kosten der Höhe nach nicht gerechtfertigt, da der für die Abfassung der E‑Mails vom 16. Juni und 6. Dezember 2021 nötige zeitliche Aufwand insgesamt kaum mehr als 30 Minuten betragen haben dürfte.

 Würdigung durch den Gerichtshof

 Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsmittelverfahrens

15      Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.

16      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gehört. Außerdem ergibt sich daraus, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die Aufwendungen, die dafür notwendig waren, beschränkt sind (Beschluss vom 26. September 2018, Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark, C‑660/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:778, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Nach ständiger Rechtsprechung hat das Unionsgericht nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluss vom 21. Februar 2022, OZ/EIB, C‑558/17 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:140, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen des BSGE für die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten durch den Gerichtshof kein Nachweis der Zahlung der Kosten, deren Erstattung verlangt wird, erforderlich ist (Beschluss vom 4. Juli 2013, Kronofrance/Deutschland u. a., C‑75/05 P-DEP und C‑80/05 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:458, Rn. 30).

19      Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand vorsieht, steht es dem Gerichtshof frei, die Gegebenheiten des Einzelfalls zu würdigen und dabei Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, zu berücksichtigen (Beschluss vom 4. Juli 2013, Kronofrance/Deutschland u. a., C‑75/05 P-DEP und C‑80/05 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:458, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Außerdem berücksichtigt der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C‑30/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:353, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Die im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten sind anhand dieser Gesichtspunkte festzusetzen.

22      Erstens ist zu Gegenstand und Art des Rechtsstreits festzustellen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelte, das seinem Wesen nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und – außer im Fall einer Verfälschung – nicht die Feststellung oder die Würdigung des Sachverhalts des Rechtsstreits zum Gegenstand hat. Ferner war der durch den Nichtigkeitsantrag von BSGE ausgelöste Rechtsstreit, bevor das Rechtsmittel eingelegt wurde, nacheinander Gegenstand einer Prüfung durch die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO, die Beschwerdekammer des EUIPO und das Gericht.

23      Was zweitens die Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht und seinen Schwierigkeitsgrad betrifft, geht sowohl aus dem angefochtenen Urteil, dessen ausführliche Begründung hervorzuheben ist, als auch aus der 17-seitigen Rechtsmittelschrift, in der der BSGE drei materiell-rechtliche Rechtsmittelgründe vorgetragen hat, hervor, dass die Rechtssache eine gewisse Komplexität aufwies. Zudem haben die in dieser Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfragen Anlass zur Verlesung von Schlussanträgen gegeben.

24      Drittens ist zu den auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen festzustellen, dass der Freistaat Bayern angesichts der Bedeutung der Marken im Handel ein klares Interesse daran hatte, dass im Rechtsmittelverfahren das angefochtene Urteil bestätigt wird, mit dem das Gericht die Klagegründe zurückgewiesen hatte, die auf die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2015 (Sache R 28/2014-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem BSGE und dem Freistaat Bayern gerichtet waren.

25      Was viertens und letztens den Arbeitsaufwand betrifft, sind sich die Parteien uneinig, und zwar erstens über die Anzahl der Stunden, die der vom Freistaat Bayern beauftragte Anwalt benötigte, um die Rechtsmittelbeantwortung zu verfassen, die mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof vorzubereiten und daran teilzunehmen sowie die E‑Mails zu verfassen, mit denen die Zahlung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gefordert bzw. angemahnt wird, zweitens über den Stundensatz des Anwalts, drittens über die Reisekosten und viertens über die Nebenkosten.

26      Insoweit umfassten die Leistungen, die im Rahmen des Rechtsmittels erbracht wurden, in dem das Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO (C‑488/16 P, EU:C:2018:673), ergangen ist, im Wesentlichen die Abfassung der Rechtsmittelbeantwortung sowie die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die mündlichen Ausführungen in dieser Sitzung.

27      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Anwalt den Freistaat Bayern, der ihn mit der Vertretung vor dem Gerichtshof beauftragt hatte, auch schon vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer des EUIPO sowie vor dem Gericht vertreten hatte. Daher war er im Stadium des Rechtsmittelverfahrens bereits umfassend mit der Rechtssache vertraut, was geeignet war, seine Arbeit zu erleichtern und den Zeitaufwand für die Vorbereitung der Rechtsmittelbeantwortung und der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zu verringern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C‑30/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:353, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Aufgrund des umfangreichen Vorbringens des BSGE im Rahmen der drei Rechtsmittelgründe und der Komplexität der Rechtssache kann allerdings die Arbeitszeit, die der Anwalt des Freistaats Bayern für die Prüfung des Schriftsatzes des EUIPO sowie für die Korrespondenz mit dem Freistaat Bayern und mit der Kanzlei des Gerichtshofs aufgewendet hat, als für das Rechtsmittelverfahren objektiv notwendig angesehen werden. Das Gleiche gilt für die 9,5 Arbeitsstunden, die für die Ausarbeitung, die Überarbeitung und die Fertigstellung des Entwurfs der Rechtsmittelbeantwortung erforderlich waren. Was den Stundensatz des Anwalts in Höhe von 280 Euro betrifft, so erscheint dieser Satz in Anbetracht der Gebühren, die in markenrechtlichen Rechtssachen von Anwälten angesetzt werden, die über besondere Qualifikationen und ein hohes Maß an Erfahrung verfügen, und des hier erreichten Verfahrensstadiums nicht unverhältnismäßig.

29      In Bezug auf die acht Arbeitsstunden, die der Anwalt des Freistaats Bayern für die Vorbereitung der mündlichen Ausführungen benötigt haben will, die vier Arbeitsstunden für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und an Besprechungen mit seinem Mandanten sowie die für die Erstellung eines Berichts über die mündliche Verhandlung erforderlichen 2,5 Arbeitsstunden, die zu einem Stundensatz von 280 Euro in Rechnung gestellt worden sind, aber auch in Bezug auf die acht Arbeitsstunden für die Anreise des Anwalts zur mündlichen Verhandlung in Luxemburg und seine Rückreise, die zu einem Stundensatz von 140 Euro abgerechnet worden sind, ist hingegen zunächst festzustellen, dass die mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof etwa eine Stunde gedauert hat. Daher kann nur eine Arbeitsstunde – nicht vier – als für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als solche notwendig angesehen werden.

30      Sodann kann die – auch nur teilweise – in Rechnung gestellte Reisezeit keinesfalls als vom Begriff der Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren, im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C‑38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 37).

31      Schließlich kann für die Vorbereitung der mündlichen Ausführungen selbst sowie die Abstimmung mit dem Freistaat Bayern vor der mündlichen Verhandlung objektiv nicht die in Rechnung gestellte Anzahl von Arbeitsstunden erforderlich gewesen sein, und zwar insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Anwalt des Freistaats Bayern, wie in Rn. 27 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, bereits umfassend mit der Rechtssache vertraut war, was geeignet war, seine Arbeit zu erleichtern und die für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof aufgewendete Zeit zu verringern.

32      Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Anwaltshonorare, die sich auf einen nach der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof liegenden Zeitraum beziehen, ebenfalls nicht als für das Verfahren notwendige Aufwendungen anzusehen sind (Beschluss vom 4. Juli 2013, Kronofrance/Deutschland u. a., C‑75/05 P-DEP und C‑80/05 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:458, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher sind die Arbeitsstunden, die für den Bericht über die mündliche Verhandlung angesetzt wurden, nicht zu berücksichtigen.

33      Der Gerichtshof hält es daher für angemessen, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Anwaltshonorare auf 5 000 Euro festzusetzen.

 Zu den Auslagen

34      Hinsichtlich der Auslagen, bei denen es sich nicht um Anwaltshonorare handelt, fordert der Freistaat Bayern einen Betrag von 470,90 Euro für die Reise- und Unterbringungskosten des Anwalts, der ihn in der mündlichen Verhandlung vertreten hat. Dieser Betrag erscheint nicht unverhältnismäßig, so dass diese Kosten in vollem Umfang als für das Verfahren vor dem Gerichtshof notwendig angesehen werden können. Das Gleiche gilt für die Auslagen in Höhe von insgesamt 70 Euro für Telefon‑, Fax- und Kurierkosten.

 Zu den Kosten des vorliegenden Verfahrens

35      Zunächst ist das Vorbringen des BSGE zurückzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig seien. Insoweit genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C‑30/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:353, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Zur Begründetheit des Antrags auf Festsetzung der Kosten des vorliegenden Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung überwiegend standardisiert ist (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C‑38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung) und grundsätzlich keine Schwierigkeit aufweist. Folglich erscheint der Betrag von 999,60 Euro, den der Freistaat Bayern für das vorliegende Verfahren fordert, in hohem Maße unverhältnismäßig und kann nicht in vollem Umfang als objektiv notwendige Aufwendung zur Verteidigung der Interessen des Freistaats Bayern angesehen werden.

37      Unter diesen Umständen sind die Kosten des Freistaats Bayern für das vorliegende Verfahren nach billigem Ermessen auf 400 Euro festzusetzen.

38      Nach alledem ist es angemessen, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, den der Freistaat Bayern vom BSGE fordern kann, einschließlich der Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens, auf insgesamt 5 940,90 Euro zuzüglich der gegebenenfalls auf diesen Betrag entfallenden Mehrwertsteuer festzusetzen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e. V. dem Freistaat Bayern in der Rechtssache C488/16 P zu erstatten hat, wird auf 5 940,90 Euro zuzüglich der gegebenenfalls auf diesen Betrag entfallenden Mehrwertsteuer festgesetzt.

Luxemburg, den 4. Oktober 2022

Der Kanzler

 

Der Präsident der Siebten Kammer

A. Calot Escobar

 

J. Passer


*      Verfahrenssprache: Deutsch.