Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 9. Februar 2017 –
Syndial/Kommission

(Rechtssache C‑410/16 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 2 – Zugang zu Dokumenten – Dokumente, die sich auf ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren gegen die Italienische Republik beziehen – Verweigerung des Zugangs“

1. 

Gerichtliches Verfahren–Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss–Voraussetzungen–Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 126)

(vgl. Rn. 5, 6)

2. 

Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 5, 6)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Syndial SpA – Attività Diversificate trägt ihre eigenen Kosten.