Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 9. Februar 2017 –
Syndial/Kommission
(Rechtssache C‑410/16 P)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 2 – Zugang zu Dokumenten – Dokumente, die sich auf ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren gegen die Italienische Republik beziehen – Verweigerung des Zugangs“
1. |
Gerichtliches Verfahren–Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss–Voraussetzungen–Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 126) (vgl. Rn. 5, 6) |
2. |
Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 5, 6) |
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Syndial SpA – Attività Diversificate trägt ihre eigenen Kosten. |