Rechtssache C‑241/16 P

Darko Graf

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Schadensersatzklage – Akte über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union – Verpflichtungen hinsichtlich einer Strategie für die Justizreform – Einführung und anschließende Abschaffung des Amts des Gerichtsvollziehers – Schäden, die den zu Gerichtsvollziehern ernannten Personen entstanden sind – Kein Verschulden bei der Überwachung der Verpflichtungen der Republik Kroatien durch die Europäische Kommission – Abweisung der Klage – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 1. Februar 2017

  1. Rechtsmittel–Gründe–Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers–Unzulässigkeit

    (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169)

  2. Rechtsmittel–Gründe–Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung–Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts des Rechtsstreits–Einbeziehung

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

  1.  Ein Rechtsmittel muss die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Ein Rechtsmittelgrund, der keine rechtliche Argumentation enthält, um aufzuzeigen, inwiefern das Gericht einen Rechtsfehler begangen haben soll, und mit dem schlicht begehrt wird, dass unter Verletzung der Anforderungen, die sich aus der Satzung des Gerichtshofs und aus seiner Verfahrensordnung ergeben, die im ersten Rechtszug eingereichte Klageschrift erneut geprüft wird, entspricht diesen Erfordernissen nicht.

    (vgl. Rn. 23)

  2.  Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ergibt sich, dass allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für die Würdigung dieser Tatsachen zuständig ist. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt.

    (vgl. Rn. 24)