Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. September 2016 –

Gaki/Kommission

(Rechtssache C‑130/16 P)

„Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Nichtigkeitsklage — Klage gegen die Weigerung der Europäischen Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten — Antrag auf Erlass einer Anordnung gegenüber einem Organ der Europäischen Union — Antrag auf Schadensersatz“

1. 

Nichtigkeitsklage — Zuständigkeit des Unionsrichters — Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ — Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 14)

2. 

Untätigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können — Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens — Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV und 265 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 17-19)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Frau Anastasia-Soultana Gaki trägt ihre eigenen Kosten.