Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. September 2016 –
Gaki/Kommission
(Rechtssache C‑130/16 P)
„Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Nichtigkeitsklage — Klage gegen die Weigerung der Europäischen Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten — Antrag auf Erlass einer Anordnung gegenüber einem Organ der Europäischen Union — Antrag auf Schadensersatz“
1. |
Nichtigkeitsklage — Zuständigkeit des Unionsrichters — Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ — Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 14) |
2. |
Untätigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können — Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens — Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV und 265 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 17-19) |
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Frau Anastasia-Soultana Gaki trägt ihre eigenen Kosten. |