6.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/19


Rechtsmittel der Greenpeace Energy eG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2016 in der Rechtssache T-382/15, Greenpeace Energy eG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 9. Dezember 2016

(Rechtssache C-640/16 P)

(2017/C 038/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Greenpeace Energy eG (Prozessbevollmächtigte: D. Fouquet, S. Michaels, J. Nysten, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 26. September 2016 in der Rechtssache T-382/15, Greenpeace Energy eG, mit Wirkung für die Rechtsmittelführerin aufzuheben,

die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen,

die Beklagte zur Übernahme der vollen Prozesskosten zu verurteilen, inklusive Anwalts- und Reisekosten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende 5 Rechtsmittelgründe:

1.

Das EuG sei offensichtlich der Auffassung, dass Art. 263 Abs. 4 Var. 3 AEUV voraussetzt, dass die Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die nach dieser Bestimmung angreifbar werden, allgemeine Geltung haben müssen. Eine solche Rechtsauffassung sei jedoch gerade mit Hinblick auf den Wortlaut wie auch auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung, u. a. auf die Intentionen des Unionsgesetzgebers, als rechtsfehlerhaft zu bewerten.

2.

Das EuG scheine davon auszugehen, dass es sich bei der Anforderung einer unmittelbaren Betroffenheit bei Rechtsakten, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, um zwei separate Kriterien handele, die getrennter Prüfung unterlägen. Dies sei jedoch vorliegend zu verneinen, da einerseits keine weiteren Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung, weder durch das Vereinigte Königreich noch durch die Europäische Kommission, notwendig werden, und andererseits mit der Gewährung der Beihilfe sofort Auswirkungen auf den Markt stattfinden, d. h. unmittelbar wettbewerbliche Effekte für die Rechtsmittelführerin zu spüren seien.

3.

Das EuG moniere den unzureichenden Vortrag der Rechtsmittelführerin zu deren unmittelbarer und individueller Betroffenheit. Dabei verkenne es jedoch die vorgetragene Information bzw. würdige diese zumindest unzureichend.

4.

Das EuG scheine die Ansicht zu vertreten, dass eine Individualisierbarkeit nach Art. 263 Abs. 4 Var. 2 AEUV in Anlehnung an die Rechtsprechung in der Rs. Plaumann bereits dann abzulehnen ist, wenn es andere Unternehmen geben kann, die ähnlich wie die Rechtsmittelführerin von den wettbewerblichen Wirkungen der Beihilfegewährung betroffen sind. Angesichts der Rechtsprechung insbesondere in der Rs. C-309/89 Codorniu scheine dies jedoch eine rechtsfehlerhafte, zudem restriktive Auslegung zu sein. Ferner verweist die Rechtsmittelführerin auf ihre Ausführungen zum Sachverhalt in der Klageschrift, welche eine ausreichende Individualisierbarkeit deutlich machen, jedoch vom EuG offensichtlich nicht oder nicht hinreichend gewürdigt worden seien.

5.

Das EuG scheine davon auszugehen, dass ein effektiver Rechtsschutz gegen einen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Beihilfe durch nationale Gerichte gewährt werden kann. Dies würde bedeuten, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verpflichtung an die Mitgliedstaaten, adäquate Rechtsbehelfe zu schaffen (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV), mitgliedstaatlichen Gerichten die Überprüfung von Einzelakten von Unionsinstitutionen, wie etwa der Europäischen Kommission, überlassen wolle. Dieser Auffassung könne jedoch sowohl ob der Rechtsprechung des EuGH zu Unionsakten und den bestehenden Klagewegen als auch insbesondere ob der Kompetenzverteilung zwischen nationalen Gerichten und der Europäischen Kommission im Beihilferecht nicht gefolgt werden, und sei entsprechend als rechtsfehlerhaft anzusehen.