30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/29


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 von der Arrow Group ApS und der Arrow Generics Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-467/13, Arrow Group Aps, Arrow Generics Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-601/16 P)

(2017/C 030/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Arrow Group ApS, Arrow Generics Ltd (Prozessbevollmächtigte: C. Firth, S. Kon und C. Humpe, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-467/13 aufzuheben und/oder die Art. 1, 2 und 3 des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache AT.39226 — Lundbeck für nichtig zu erklären, soweit sie Arrow betreffen;

weiter hilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-467/13 aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, oder

äußerst hilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-467/13 aufzuheben, soweit darin die gegen Arrow verhängte Geldbuße nach Art. 2 des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission in Bezug auf die das Vereinigte Königreich und Dänemark betreffenden Vereinbarungen bestätigt wurde, oder die Geldbuße herabzusetzen; und

der Kommission die Kosten von Arrow aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die einschlägigen Kriterien für einen potenziellen Wettbewerb falsch angewandt.

1.

Das Gericht verlagere die Beweislast auf Arrow und befreie die Kommission von ihrer Verpflichtung, den Nachweis für das Bestehen potenziellen Wettbewerbs zu erbringen.

2.

Das Gericht irre, wenn es das Bestehen potenziellen Wettbewerbs aus einer Reihe von Thesen ableite, die dem Grundsatz widersprächen, dass potenzieller Wettbewerb das Bestehen einer realen und konkreten Möglichkeit des Markteintritts erfordere.

3.

Das Gericht messe der Absicht von Lundbeck zuviel Gewicht bei und beurteile die Beweisrelevanz von Tatsachen, die nach Unterzeichnung der Vereinbarungen eingetreten seien, falsch.

4.

Das Gericht habe die Relevanz und Auswirkung des Paroxetine-Urteils des englischen Gerichts nicht berücksichtigt.

5.

Das Gericht leite das Bestehen potenziellen Wettbewerbs aus der Tatsache ab, dass Arrow Schritte zur Vorbereitung auf den Markteintritt unternommen habe.

6.

Das Gericht irre, wenn es vermute, dass die Patente von Lundbeck vorläufig ungültig und nicht verletzt seien.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Feststellung geirrt, dass die Patentvergleichsvereinbarungen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckten.

1.

Das Gericht verkenne, dass eine Vereinbarung, die „bloß geeignet ist“, den Wettbewerb zu beschränken, keine bezweckte Zuwiderhandlung sei.

2.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die Vereinbarungen im Wesentlichen als Marktausschlussvereinbarungen eingestuft habe.

3.

Das Gericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, die Kommission könne den wettbewerbswidrigen Zweck der Vereinbarungen nachweisen, ohne die Situation berücksichtigen zu müssen, die bei Fehlen der Vereinbarungen bestanden hätte.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei zu Unrecht den Schlussfolgerungen der Kommission gefolgt, dass Arrow vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, als es die geltend gemachte Zuwiderhandlung begangen habe, und es hätte keine Geldbuße verhängt werden dürfen.