30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/22


Rechtsmittel, eingelegt am 17. November 2016 von der Sun Pharmaceutical Industries Ltd, vormals Ranbaxy Laboratories Ltd, und der Ranbaxy (UK) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 in der Rechtssache T-460/13, Sun Pharmaceutical Industries Ltd, vormals Ranbaxy Laboratories Ltd, Ranbaxy (UK) Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-586/16 P)

(2017/C 030/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Sun Pharmaceutical Industries Ltd, vormals Ranbaxy Laboratories Ltd, Ranbaxy (UK) Ltd (Prozessbevollmächtigte: R. Vidal und A. Penny, Solicitors, sowie B. Kennelly QC, Barrister)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-460/13 insoweit aufzuheben, als damit ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache COMP/39226 — Lundbeck (citalopram), mit dem eine bezweckte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wurde, abgewiesen wurde, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft;

Art. 1 Abs. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft;

Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin den Rechtsmittelführerinnen Geldbußen auferlegt werden, oder, hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen; und

der Kommission die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen sowie jede andere Maßnahme anzuordnen, die das Gericht für zweckmäßig erachtet.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Cartes Bancaires/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, entwickelten Kriterien zum Nachweis einer „bezweckten“ Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV falsch angewandt. Die Vereinbarung zwischen den Rechtsmittelführerinnen und der H. Lundbeck A/S (im Folgenden: Lundbeck), die am 16. Juni 2002 in Kraft getreten sei (im Folgenden: Vereinbarung), sei als solche nicht wettbewerbsschädigend gewesen. Ihr Zweck sei prima facie gewesen, einen Patentstreit zwischen den Rechtsmittelführerinnen und Lundbeck beizulegen. Um festzustellen, ob die Vereinbarung tatsächlich wettbewerbsschädigend gewesen sei, hätte die Kommission ihre Auswirkungen prüfen müssen.

2.

Das Gericht habe die Beweise in den Akten offensichtlich verfälscht, indem es festgestellt habe, dass zwischen den Rechtsmittelführerinnen und Lundbeck zum Zeitpunkt der Vereinbarung erheblicher „potenzieller Wettbewerb“ bestanden habe. Die Kommission hätte objektiv nachweisen müssen, dass die Rechtsmittelführerinnen eine reale und konkrete Möglichkeit eines Markteintritts in wirtschaftlich tragfähiger Weise gehabt hätten. Die Beweise belegten, dass (a) ein solcher Markteintritt vor dem Ablauf der Vereinbarung keine reale oder konkrete Möglichkeit — sei es objektiv oder hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit — dargestellt habe und (b) die Rechtsmittelführerinnen in den Verhandlungen, die zu der Vereinbarung geführt hätten, keinen Anreiz gehabt hätten, in Bezug auf ihre Bereitschaft zum Markteintritt ehrlich zu sein und Lundbeck durch Täuschung dazu gebracht hätten, sich bereit zu erklären, ihr eigenes Produkt zu einem reduzierten Preis an die Rechtsmittelführerinnen zu liefern, und Zahlungen an die Rechtsmittelführerinnen zu leisten. Dies habe den Rechtsmittelführerinnen tatsächlich einen sofortigen Markteintritt ermöglicht, der ihnen andernfalls keinesfalls möglich gewesen wäre. Das Gericht habe den wesentlichen Unterschied zwischen den Rechtsmittelführerinnen und den anderen Generikaherstellern, die Vereinbarungen mit Lundbeck geschlossen hätten, nicht berücksichtigt, der darin bestehe, dass die Rechtsmittelführerinnen keine realistische und konkrete Möglichkeit gehabt hätten, innerhalb des Zeitrahmens der Vereinbarung eine Zulassung zu erlangen.

3.

Jedenfalls hätten den Rechtsmittelführerinnen keine Sanktionen auferlegt werden dürfen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung hätten die Leitlinien der Kommission eine solche Vereinbarung nicht als „bezweckte“ Zuwiderhandlung behandelt. Es sei ein neuartiger Fall gewesen, in dem Lundbeck prima facie Schutz vor dem Wettbewerb in Form ihrer Patente und regulatorischer Schranken gehabt habe, während die Rechtsmittelführerinnen ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Lundbeck auf dem relevanten Markt durch den Bezug verbilligter Lieferungen von Lundbecks Produkt, das die Rechtsmittelführerinnen als ihr eigenes hätten kennzeichnen können, tatsächlich verbessert hätten. Die Sanktion gegen die Rechtsmittelführerinnen habe weder der Neuartigkeit der Zuwiderhandlung noch der unangemessenen Verzögerung durch die Kommission Rechnung getragen. Den Rechtsmittelführerinnen hätte die Mitteilung über die Untersuchung leicht mehr als fünf Jahre vor der tatsächlichen Mitteilung gemacht werden können.