13.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 18. November 2016 — Serin Alheto/Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite
(Rechtssache C-585/16)
(2017/C 046/17)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Serin Alheto
Beklagter: Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite
Vorlagefragen
1. |
Folgt aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 (1) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 (2) und Art. 78 Abs. 2 Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dass:
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2. |
Ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit deren Art. 5 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 des Zakon za ubezhishteto i bezhantsite (Asyl- und Flüchtlingsgesetz, im Folgenden: ZUB) entgegensteht, der in der jeweils geltenden Fassung keine ausdrückliche Klausel über den ipso facto Schutz für palästinensische Flüchtlinge sowie nicht die Voraussetzung vorsieht, dass der Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, sowie dahin, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 hinreichend genau und unbedingt ist und daher unmittelbare Wirkung hat, so dass er auch anwendbar ist, ohne dass sich die internationalen Schutz suchende Person ausdrücklich darauf berufen hat, wenn der Antrag als solcher nach Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu prüfen ist? |
3. |
Folgt aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95, dass er es in einem Rechtsbehelfsverfahren vor einem Gericht gegen einen in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 erlassenen Bescheid über die Versagung des internationalen Schutzes und unter Berücksichtigung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens zulässt, dass das erstinstanzliche Gericht den Antrag auf internationalen Schutz als solchen nach Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention behandelt und die Beurteilung nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 vornimmt, wenn ein bei dem UNRWA als Flüchtling registrierter und vor der Antragsstellung in dessen Einsatzgebiet (dem Gazastreifen) ansässiger Staatenloser palästinensischer Herkunft den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und im Bescheid über die Versagung des internationalen Schutzes dieser Antrag nicht im Hinblick auf die genannten Vorschriften geprüft wurde? |
4. |
Folgt aus den Bestimmungen des Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 bezüglich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Zusammenhang mit dem Erfordernis einer „umfassenden Ex-nunc-Prüfung …, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt“, ausgelegt in Verbindung mit den Art. 33 und 34 sowie mit Art. 35 Abs. 2 dieser Richtlinie und mit Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95, in Verbindung mit den Art. 18, 19 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass sie in einem Rechtsbehelfsverfahren vor einem Gericht gegen einen in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 erlassenen Bescheid über die Versagung des internationalem Schutzes Folgendes zulassen:
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5. |
Ist der vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) gewährte Beistand ein anderweitig ausreichender Schutz im Sinne von Art. 35 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 im jeweiligen Staat im Einsatzgebiet des Hilfswerks, wenn dieser Staat den Grundsatz der Nichtzurückweisung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 in Bezug auf die vom Hilfswerk unterstützten Personen anwendet? |
6. |
Folgt aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Zusammenhang mit der Bestimmung, wonach „gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95… beurteilt wird“ das erstinstanzliche Gericht im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz in der Sache geprüft und der internationale Schutz versagt wurde, zum Erlass eines Urteils verpflichtet,
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(1) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).
(2) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).