16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/28


Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 28. Oktober 2016 — Kubota (UK) Limited, EP Barrus Limited/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

(Rechtssache C-545/16)

(2017/C 014/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Kubota (UK) Limited, EP Barrus Limited

Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

Vorlagefragen

1.

Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/221 der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (1) insofern ungültig, als die in der Verordnung aufgeführten Fahrzeuge in den KN-Code 8704 21 91 und nicht in den KN-Code 8704 10 eingereiht werden?

2.

Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/221 der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur insbesondere insofern ungültig, als sie die Tragweite der Unterposition 8704 10 übermäßig beschränkt, unzulässige Faktoren einbezieht, in sich widersprüchlich ist, die Erläuterungen, KN-Überschriften und Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nicht angemessen berücksichtigt und/oder die relevanten, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur KN-Position 8704 10 herausgearbeiteten Anforderungen nicht berücksichtigt?


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/221 der Kommission vom 10. Februar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2015, L 37, S. 1).