28.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 441/13


Klage, eingereicht am 29. September 2016 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-511/16)

(2016/C 441/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und G. von Rintelen)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht bis zum 1. Juni 2015 erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU mitzuteilen, ein tägliches Zwangsgeld von 8 710 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Juni 2015 abgelaufen.

Das Großherzogtum Luxemburg habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Umsetzungsmaßnahmen innerhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/27/EU vorgesehenen Frist mitzuteilen.