12.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 29. September 2016 — Carrefour Hypermarchés SAS, Fnac Paris, Fnac Direct, Relais Fnac, Codirep, Fnac Périphérie/Ministre des Finances et des comptes publics
(Rechtssache C-510/16)
(2016/C 462/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerinnen: Carrefour Hypermarchés SAS, Fnac Paris, Fnac Direct, Relais Fnac, Codirep, Fnac Périphérie
Kassationsbeschwerdegegner: Ministre des Finances et des comptes publics
Vorlagefragen
1. |
Stellt im Fall einer durch zugewiesene Mittel finanzierten Beihilferegelung, wenn ein Mitgliedstaat rechtliche Änderungen, die sich erheblich auf diese Regelung auswirkten, und insbesondere Änderungen ihrer Finanzierungsweise ordnungsgemäß vor der Umsetzung der Änderungen mitgeteilt hat, ein im Verhältnis zu den der Europäischen Kommission gelieferten Vorausberechnungen starker Anstieg der der Regelung zugewiesenen Steuermittel eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 des EG-Vertrags, jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV, dar, die eine erneute Notifizierung rechtfertigen kann? |
2. |
Wie ist in diesem Fall Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (1) anzuwenden, der vorsieht, dass eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilferegelung um mehr als 20 % eine Änderung dieser Regelung darstellt? Insbesondere:
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(1) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140, S. 1).