24.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 392/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. August 2016 von der Trefilerías Quijano, SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Juni 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-426/10 bis T-429/10 und T-438/12 bis T-441/12, Moreda-Riviere Trefilerias u. a./Kommission
(Rechtssache C-460/16 P)
(2016/C 392/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Trefilerías Quijano, SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz, A. Tresandi Blanco und V. Romero Algarra)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2016 in den Rechtssachen T-426/10 bis T-429/10 und insbesondere in der Rechtssache T-427/10, Trefilerías Quijano/Europäische Kommission aufzuheben; |
— |
der Europäische Kommission sowohl die im vorliegenden Verfahren als auch die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler in Form einer Verfälschung der Tatsachen und Beweise begangen sowie gegen seine Begründungspflicht verstoßen, was das angebliche Vorliegen struktureller Verbindungen zwischen TQ und GSW vor 1996 betreffe, habe seine Befugnisse im Bereich der gerichtlichen Nachprüfung unzutreffend ausgeübt und/oder überschritten und sich jedenfalls auf Tatsachen gestützt, die in jeder Hinsicht irrelevant seien, und/oder diese Tatsachen unzutreffend als Indizien für strukturelle Verbindungen gewertet und jedenfalls den Begriff des für die Zuwiderhandlung Verantwortlichen falsch angewandt, indem es auf die Zugehörigkeit von TQ zur Celsa-Gruppe Bezug genommen habe. |
2. |
Das Gericht habe den angemessenen rechtlichen Maßstab rechtsfehlerhaft angewandt, einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung begangen und jedenfalls gegen seine Pflichten im Bereich der gerichtlichen Nachprüfung verstoßen, indem es angenommen habe, dass die Rechtsmittelführerin sich darauf beschränkt habe, „Bescheinigungen ihrer Generaldirektoren“ (in Wirklichkeit eidesstattliche Erklärungen der Generaldirektoren von TQ) vorzulegen, um nachzuweisen, dass die Exekutiv- und Kontrollbefugnisse von GSW als Alleinvorstand an die jeweiligen Generaldirektoren von TQ delegiert worden seien, und dass TQ ein eigenständiges Marktverhalten an den Tag gelegt habe. Außerdem habe das Gericht gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es die Gründe nicht dargelegt habe, aus denen die von ihr vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen der Generaldirektoren von TQ der Grundlage entbehren sollten. |
3. |
Das Gericht habe Tatsachen, nämlich die Eindrücke der Mitbewerber, unzutreffend beurteilt, indem es angenommen habe, dass diese Eindrücke ein weiteres Indiz für den Nachweis des Vorliegens einer aus TQ, GSW und den weiteren Gesellschaften, an denen Letztere beteiligt sei, bestehenden wirtschaftlichen Einheit darstellten und damit rechtlich relevant seien. Des Weiteren habe das Gericht einen Rechtsfehler in Form einer Verfälschung der Tatsachen und Beweise bezüglich der Wahrnehmung der Mitbewerber begangen. |
4. |
Das Gericht habe Tatsachen, nämlich die Personalüberschneidungen zwischen TQ, GSW und den Gesellschaften, an denen Letztere beteiligt sei, unzutreffend beurteilt, indem es angenommen habe, dass diese Überschneidungen ein weiteres Indiz für den Nachweis, dass diese Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit mit GSW als Muttergesellschaft bildeten, darstellten und damit rechtlich relevant seien. |
5. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beurteilung bestimmter Tatsachen, nämlich der Aufteilung der Produktions- und Vertriebstätigkeiten unter den vier Unternehmen, begangen, indem es diese Aufteilung als ein weiteres rechtlich relevantes Indiz für den Nachweis angesehen habe, dass TQ Teil einer aus GSW und den weiteren Unternehmen, an denen diese beteiligt sei, bestehenden wirtschaftlichen Einheit sei. |
6. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bezüglich des bei der Beurteilung der angeblichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses anwendbaren rechtlichen Maßstabs begangen und jedenfalls bezüglich der angeblichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses von GSW auf TQ gegen seine Begründungspflicht verstoßen. |
7. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung begangen und jedenfalls gegen seine Pflichten im Bereich der gerichtlichen Nachprüfung verstoßen, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen habe, wonach GSW keinen bestimmenden Einfluss auf TQ ausgeübt habe. |
8. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler in Form einer Verletzung der Verteidigungsrechte begangen, indem es angenommen habe, dass die Kommission insoweit, als sie ihre Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rechtsmittelführerin auf von ihr vorgebrachte und ihr bekannte Tatsachen gestützt habe, das Recht der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör gewahrt habe. |
9. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung begangen und jedenfalls seine Befugnisse im Bereich der gerichtlichen Nachprüfung nicht rechtskonform ausgeübt. Außerdem habe das Gericht einen Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen seine Begründungspflicht begangen. Schließlich habe es jedenfalls einen Rechtsfehler in Form einer Verfälschung von Tatsachen und Beweisen bezüglich der Möglichkeit der Rechtsmittelführerin, eine Fremdfinanzierung zu erlangen, begangen. |
10. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung begangen und jedenfalls gegen seine Pflicht zur unbeschränkten Nachprüfung verstoßen, indem es angenommen habe, dass die Rechtsmittelführerin der Kommission nicht die Informationen übermittelt habe, die für die Beurteilung der Höhe des Vermögens ihrer Aktionäre erforderlich seien. Außerdem hat das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerin gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es nicht die Gründe dargelegt habe, aus denen den von ihr vorgelegten Deloitte-Berichten kein Beweiswert zukommen solle. |