10.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 371/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. August 2016 von der Bank Mellat gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Juni 2016 in der Rechtssache T-160/13, Bank Mellat/Rat
(Rechtssache C-430/16 P)
(2016/C 371/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Bank Mellat (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy und Z. Burbeza, Solicitors, M. Brindle QC, R. Blakeley und J. MacLeod, Barristers)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt:
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das Urteil aufzuheben; |
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Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 (1) entweder in Gänze oder soweit für nichtig zu erklären, als er auf die Bank Anwendung findet, |
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Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635/GASP (2) für nicht auf die Bank anwendbar zu erklären, und |
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dem Rat die Kosten des Rechtsmittels und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Die Rechtsmittelführerin, die Bank Mellat (im Folgenden: Bank) wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Juni 2016 Bank Mellat/Rat (T-160/13, EU:T:2016:331, im Folgenden: Urteil). Sie macht zusammengefasst geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, als es ihrer Klage nicht stattgegeben habe, verschiedene Maßnahmen, die ein Finanzembargo gegen die Bank darstellten, für nichtig oder für nicht auf die Bank anwendbar zu erklären, nämlich:
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2. |
Insbesondere hat die Bank drei Rechtsmittelgründe festgestellt, die Rechtsfehler in der vom Gericht vorgenommenen Würdigung des Inhalts des Antrags der Bank betreffen:
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3. |
Die Bank hat auch zwei weitere Rechtsmittelgründe festgestellt, die Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Teilen der Klage der Bank betreffen:
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4. |
Die Bank ersucht den Gerichtshof, das Urteil aufzuheben und den Anträgen der Bank stattzugeben. |
(1) Verordnung des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 356, S. 34).
(2) Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 282, S. 58).