4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/27


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Mai 2016 von der Panalpina World Transport (Holding) Ltd, der Panalpina Management AG und der Panalpina China Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-270/12, Panalpina World Transport (Holding) Ltd u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache C-271/16 P)

(2016/C 243/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Panalpina World Transport (Holding) Ltd, Panalpina Management AG und Panalpina China Ltd (Prozessbevollmächtigte: S. Mobley, A. Stratakis und A. Gamble, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin ihr erster Klagegrund zu den Zuwiderhandlungen zurückgewiesen worden ist,

Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses vom 28. März 2012 in der Sache COMP/39462 – Speditionsdienste abzuändern, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betreffen, und in Wahrnehmung der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung die ihnen auferlegte Geldbuße herabzusetzen und

jedenfalls die Kommission zu verurteilen, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission weder von ihrer Entscheidungspraxis abgewichen sei noch einen Rechtsfehler begangen noch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen habe, einen Rechtsfehler begangen, indem es die Grenzen einer angemessenen Würdigung der ihm vorgelegten Beweise deutlich überschritten und die einschlägige Rechtsprechung falsch angewandt habe. Die Rechtsmittelführerinnen rügen im Einzelnen:

1.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft und offensichtlich die Grenzen einer angemessenen Würdigung der Beweise überschritten, die ihm zu der Frage vorgelegt worden seien, ob die fraglichen Zuwiderhandlungen, insbesondere die Zuwiderhandlungen betreffend das AMS (Advanced Manifest System) und den CAF (Currency Adjustment Factor), die Gesamtheit des „Pakets von Speditionsdiensten“ beträfen.

2.

Das Gericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz anzuwenden, wonach die Kommission bei einer Zuwiderhandlung, die einen Bestandteil einer Ware oder Dienstleistung betreffe, nur die Umsätze berücksichtigen solle, die diesem Bestandteil zuzuordnen seien.