18.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/25


Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2016 von Industrias Químicas del Vallés, S.A. gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Februar 2016 in der Rechtssache T-296/15, Industrias Químicas del Vallés/Kommission

(Rechtssache C-244/16 P)

(2016/C 260/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Industrias Químicas del Vallés, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Fernández Vicién, I. Moreno-Tapia Rivas, C. Vila Gisbert)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Februar 2016 in der Rechtssache T-296/15, Industrias Químicas del Vallés, S.A. (IQV)/Europäische Kommission, aufzuheben;

ihre auf die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 (1) der Kommission gerichtete Klage für zulässig zu erklären;

die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die Begründetheit in der Rechtssache T-296/15 zurückzuverweisen;

die Europäische Kommission in die Kosten dieses Verfahrens zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe in dem in Rede stehenden Beschluss rechtsfehlerhaft festgestellt, dass

i)

die angefochtene Verordnung ein Rechtsakt sei, der im Hinblick auf die Rechtsmittelführerin Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einschließe;

ii)

IQV trotz der Unzulässigkeit ihrer gegen die Verordnung erhobenen Klage über einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verfüge;

iii)

IQV von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen sei.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. L 67, S. 18).