1.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/10


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 25. April 2016 — Merck KGaA gegen Merck & Co. Inc. u. a.

(Rechtssache C-231/16)

(2016/C 279/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Merck KGaA

Beklagte: Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme Corp, MSD Sharp & Dohme GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „derselben Handlungen“ in Art. 109 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (1) dahin auszulegen, dass die Unterhaltung und Benutzung einer welt- und damit auch unionsweit identisch aufrufbaren Internetpräsenz unter derselben Domain, deretwegen Verletzungsklagen zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht worden sind, von denen das eine Gericht wegen Verletzung einer Unionsmarke und das andere Gericht wegen Verletzung einer nationalen Marke angerufen worden ist, dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen?

2.

Ist der Begriff „derselben Handlungen“ in Art. 109 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke dahin auszulegen, dass die Unterhaltung und Benutzung welt- und damit auch unionsweit im Internet unter den Domains „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ identisch aufrufbarer Inhalte jeweils — bezogen auf die jeweilige Domain „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ — unter demselben Benutzernamen, deretwegen Verletzungsklagen zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht worden sind, von denen das eine Gericht wegen Verletzung einer Unionsmarke und das andere Gericht wegen Verletzung einer nationalen Marke angerufen worden ist, jeweils dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen?

3.

Ist Art. 109 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke dahin auszulegen, dass sich das im Wege einer „Verletzungsklage“ wegen der Verletzung einer Unionsmarke durch die Unterhaltung einer welt- und damit auch unionsweit identisch aufrufbaren Internetpräsenz unter derselben Domain „später angerufene Gericht“ eines Mitgliedsstaates, bei dem gemäß den Artt. 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke in Bezug auf die in einem jeden Mitgliedsstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen Ansprüche geltend gemacht werden, nach Art. 109 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke nur für das Gebiet desjenigen anderen Mitgliedsstaates, in dem ein Gericht wegen der Verletzung einer mit der bei dem „später angerufene[n] Gericht“ geltend gemachten Unionsmarke identischen und für identische Waren geltenden nationalen Marke durch die Unterhaltung und Benutzung derselben welt- und damit auch unionsweit identisch aufrufbaren Internetpräsenz unter derselben Domain „zuerst“ angerufen worden war, im Umfang der Doppelidentität für unzuständig zu erklären hat, oder hat sich das „später angerufene Gericht“ in diesem Fall im Umfang der Doppelidentität für die gesamten bei ihm gemäß den Artt. 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke in Bezug auf die in einem jeden Mitgliedsstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen und mithin unionsweit geltend gemachten Ansprüche für unzuständig zu erklären?

4.

Ist Art. 109 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke dahin auszulegen, dass sich das im Wege einer „Verletzungsklage“ wegen der Verletzung einer Unionsmarke durch die Unterhaltung und Benutzung welt- und damit auch unionsweit im Internet unter den Domains „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ identisch aufrufbarer Inhalte jeweils — bezogen auf die jeweilige Domain „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ — unter demselben Benutzernamen „später angerufene Gericht“ eines Mitgliedsstaates, bei dem gemäß den Artt. 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke in Bezug auf die in einem jeden Mitgliedsstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen Ansprüche geltend gemacht werden, nach Art. 109 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke nur für das Gebiet desjenigen anderen Mitgliedsstaates, in dem ein Gericht wegen der Verletzung einer mit der bei dem „später angerufene[n] Gericht“ geltend gemachten Unionsmarke identischen und für identische Waren geltenden nationalen Marke durch die Unterhaltung und Benutzung derselben welt- und damit auch unionsweit im Internet unter den Domains „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ identisch aufrufbarer Inhalte jeweils — bezogen auf die jeweilige Domain „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ — unter demselben Benutzernamen „zuerst“ angerufen worden war, im Umfang der Doppelidentität für unzuständig zu erklären hat, oder hat sich das „später angerufene Gericht“ in diesem Fall im Umfang der Doppelidentität für die gesamten bei ihm gemäß den Artt. 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke in Bezug auf die in einem jeden Mitgliedsstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen und mithin unionsweit geltend gemachten Ansprüche für unzuständig zu erklären?

5.

Ist Art. 109 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke dahin auszulegen, dass die Rücknahme einer wegen der Verletzung einer Unionsmarke durch die Unterhaltung einer welt- und damit auch unionsweit identisch aufrufbaren Internetpräsenz unter derselben Domain bei dem „später angerufene[n] Gericht“ eines Mitgliedsstaates anhängig gemachten Verletzungsklage, bei dem zunächst gemäß den Artt. 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke in Bezug auf die in einem jeden Mitgliedsstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen Ansprüche geltend gemacht worden waren, in Bezug auf das Gebiet desjenigen anderen Mitgliedsstaates, in dem ein Gericht wegen der Verletzung einer mit der bei dem „später angerufene[n] Gericht“ geltend gemachten Unionsmarke identischen und für identische Waren geltenden nationalen Marke durch die Unterhaltung und Benutzung derselben welt- und damit auch unionsweit identisch aufrufbaren Internetpräsenz unter derselben Domain „zuerst“ angerufen worden war, einer Unzuständigkeitserklärung des „später angerufene[n] Gericht[s]“ nach Art. 109 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke im Umfang der Doppelidentität entgegensteht?

6.

Ist Art. 109 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke dahin auszulegen, dass die Rücknahme einer wegen der Verletzung einer Unionsmarke durch die Unterhaltung und Benutzung welt- und damit auch unionsweit im Internet unter den Domains „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ identisch aufrufbarer Inhalte jeweils — bezogen auf die jeweilige Domain „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ — unter demselben Benutzernamen bei dem „später angerufene[n] Gericht“ eines Mitgliedsstaates anhängig gemachten Verletzungsklage, bei dem zunächst gemäß den Artt. 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke in Bezug auf die in einem jeden Mitgliedsstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen Ansprüche geltend gemacht worden waren, in Bezug auf das Gebiet desjenigen anderen Mitgliedsstaates, in dem ein Gericht wegen der Verletzung einer mit der bei dem „später angerufene[n] Gericht“ geltend gemachten Unionsmarke identischen und für identische Waren geltenden nationalen Marke durch die Unterhaltung und Benutzung derselben welt- und damit auch unionsweit im Internet unter den Domains „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ identisch aufrufbarer Inhalte jeweils — bezogen auf die jeweilige Domain „facebook.com“ und/oder „youtube.com“ und/oder „twitter.com“ — unter demselben Benutzernamen „zuerst“ angerufen worden war, einer Unzuständigkeitserklärung des „später angerufene[n] Gericht[s]“ nach Art. 109 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke im Umfang der Doppelidentität entgegensteht?

7.

Ist Art. 109 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke dahin auszulegen, dass aus der Formulierung „wenn die betreffenden Marken identisch sind und für identische Waren oder Dienstleistungen gelten“ bei Vorliegen einer Markenidentität eine Unzuständigkeit des „später angerufene[n] Gericht[s]“ nur insoweit folgt, als die Unionsmarke und die jeweilige nationale Marke für dieselben Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen sind, oder ist das „später angerufene Gericht“ gänzlich unzuständig, auch wenn die bei diesem Gericht geltend gemachte Unionsmarke noch für weitere — von der anderen, nationalen Marke nicht geschützte — Waren und/oder Dienstleistungen geschützt ist, mit denen eine Identität oder Ähnlichkeit der angegriffenen Handlungen in Betracht kommt?


(1)  ABl. L 78, S. 1.