20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/7


Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon (Griechenland), eingereicht am 18. April 2016 – Europäische Kommission/Dimos Zagoriou

(Rechtssache C-217/16)

(2016/C 222/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Europäische Kommission

Berufungsbeklagte: Dimos Zagoriou (Gemeinde Zagori)

Vorlagefragen

1.

Welcher Natur sind die Rechtsakte der Europäischen Kommission bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach den Verordnungen Nr. 2052/1988 (1), Nr. 4253/1998 (2) und Nr. 4256/1988 (3), und mehr im Besonderen sind diese Rechtsakte der Kommission Akte des öffentlichen Rechts, die in jedem Fall dem Grunde nach zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen, wenn insbesondere der Gegenstand einer von der Europäischen Kommission betriebenen Pfändung bei einem Dritten eine privatrechtliche Forderung ist, obwohl die ursprüngliche Forderung, zu deren Befriedigung die Zwangsvollstreckung betrieben wird, einem Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts entspringt, das sich aus den vorgenannten Rechtsakten der Europäischen Kommission ergibt, oder handelt es sich um Rechtsakte des Privatrechts, die zu privatrechtlichen Streitigkeiten führen?

2.

Angesichts des Umstands, dass gemäß Art. 299 AEUV die Zwangsvollstreckung der Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen Personen mit Ausnahme der Mitgliedstaaten eine Zahlung auferlegt wird, nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgt, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung stattfindet, und angesichts des Umstands, dass derselbe Artikel vorsieht, dass für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig sind: Wie bestimmt sich die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane über die aus Anlass dieser Vollstreckung entstehenden Rechtsstreitigkeiten, wenn diese Rechtsstreitigkeiten nach dem innerstaatlichen Recht dem Grunde nach verwaltungsrechtliche Streitigkeiten sind, also wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich ist?

3.

Ist im Fall einer Zwangsvollstreckung von Rechtsakten der Europäischen Kommission, die in Anwendung der Verordnungen Nr. 2058/1988, Nr. 4253/1988 und Nr. 4256/1988 erlassen worden sind und mit denen Personen mit Ausnahme der Mitgliedstaaten eine Zahlung auferlegt wird, die Passivlegitimation des Schuldners auf der Grundlage des nationalen Rechts oder auf der Grundlage des [Union]srechts zu bestimmen?

4.

Wenn die Person, der die sich aus einem Rechtsakt der Europäischen Kommission, den diese in Anwendung der Verordnungen Nr. 2052/1988, Nr. 4253/1988 und Nr. 4256/1988 erlassen hat, ergebende Zahlungspflicht auferlegt wird, ein kommunales Unternehmen ist, das in der Folge aufgelöst wurde, haftet dann die Gemeinde, der das fragliche Unternehmen gehört, gegenüber der Europäischen Kommission nach den oben genannten Verordnungen für die Erfüllung der in Rede stehenden Geldforderung?


(1)  ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9.

(2)  ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1.

(3)  ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25.