20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/6


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 18. April 2016 – C. King/The Sash Window Workshop Ltd, Richard Dollar

(Rechtssache C-214/16)

(2016/C 222/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: C. King

Rechtsmittelgegner: The Sash Window Workshop Ltd, Richard Dollar

Vorlagefragen

1.

Ist es im Fall eines Rechtsstreits zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber über die Frage, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Jahresurlaub mit Vergütung gemäß Art. 7 der Richtlinie 2003/88 (1) hat, mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes vereinbar, wenn der Arbeitnehmer zunächst Urlaub nehmen muss, ehe er feststellen lassen kann, ob er Anspruch auf Vergütung hat?

2.

Wenn der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Jahresurlaub in dem Jahr, in dem ein Anspruch auszuüben ist, ganz oder teilweise nicht nimmt, den Urlaub aber genommen hätte, wenn nicht der Arbeitgeber die Vergütung für genommene Urlaubszeiten verweigern würde, kann dann der Arbeitnehmer geltend machen, dass er an der Ausübung seines Anspruchs auf bezahlten Urlaub gehindert ist, so dass der Anspruch solange übertragen wird, bis der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Ausübung des Anspruchs hat?

3.

Wenn der Anspruch übertragen wird, erfolgt die Übertragung dann zeitlich unbegrenzt oder gilt ein begrenzter Zeitraum für die Ausübung des übertragenen Anspruchs in Entsprechung zu den Grenzen, die vorgesehen sind, wenn der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch im betreffenden Urlaubsjahr wegen Krankheit nicht ausüben kann?

4.

Wenn es keine gesetzliche oder vertragliche Bestimmung zur Festlegung eines Übertragungszeitraums gibt, ist dann das Gericht zur Festsetzung einer Grenze für den Übertragungszeitraum verpflichtet, um sicherzustellen, dass die Anwendung der Regulations nicht den mit Art. 7 verfolgten Zweck verfälscht?

5.

Ist in diesem Fall ein Zeitraum von 18 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem der Urlaub angefallen ist, mit dem Anspruch aus Art. 7 vereinbar?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S 9).