13.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 211/34 |
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden), eingereicht am 4. April 2016 — Boguslawa Zaniewicz-Dybeck/Pensionsmyndigheten
(Rechtssache C-189/16)
(2016/C 211/44)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta förvaltningsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Boguslawa Zaniewicz-Dybeck
Rechtsmittelgegner: Pensionsmyndigheten
Vorlagefragen
1. |
Kann nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71 (1) der in einem anderen Land zurückgelegten Versicherungszeit bei der Berechnung der schwedischen Garantierente ein Rentenwert beigemessen werden, der dem durchschnittlichen Rentenwert der schwedischen Versicherungszeiten entspricht, wenn der zuständige Träger nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung eine Pro-rata-Berechnung vornimmt? |
2. |
Falls Frage 1 zu verneinen ist: Kann der zuständige Träger bei seiner Berechnung des Anspruchs auf eine Garantierente auch Renteneinkommen berücksichtigen, das ein Versicherter in einem anderen Mitgliedstaat der EU bezieht, ohne dass dies gegen die Verordnung Nr. 1408/71 verstößt? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).