30.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/19


Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Mons (Belgien), eingereicht am 25. März 2016 — Miguel José Moreno Osacar/Ryanair Ltd

(Rechtssache C-169/16)

(2016/C 191/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Miguel José Moreno Osacar

Rechtsmittelgegnerin: Ryanair Ltd

Vorlagefrage

Kann unter Berücksichtigung

der Erfordernisse der Vorhersehbarkeit der Lösungen und der Rechtssicherheit, die für den Erlass der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (Brüsseler Übereinkommen) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) maßgebend waren (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 44 und 46),

der Besonderheiten des europäischen Luftverkehrssektors, in dessen Rahmen das fliegende Personal von Fluggesellschaften mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Union täglich von einer Heimatbasis aus, die sich — wie im vorliegenden Fall — in einem anderen Mitgliedstaat der Union befinden kann, die Europäische Union überfliegt,

der in den Gründen des vorliegenden Urteils beschriebenen Eigenarten des vorliegenden Rechtsstreits,

des aus dem Begriff „Heimatbasis“ (im Sinne von Anhang III der Verordnung [EWG] Nr. 3922/91) hergeleiteten Kriteriums, das in der Verordnung Nr. 883/2004 zur Bestimmung der ab dem 28. Juni 2012 auf die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit verwendet wird, und

der Schlussfolgerungen aus der in den Gründen der vorliegenden Entscheidung angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union

der Begriff „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ in Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 dahin ausgelegt werden, dass er im Fall eines Arbeitnehmers, der von einer Fluggesellschaft, die dem Recht eines Mitgliedstaats der Union unterliegt und im gesamten Gebiet der Europäischen Union grenzüberschreitend Fluggäste befördert, als Mitglied des fliegenden Personals eingestellt wird, zur Bestimmung des Vertragsstaats (und damit von dessen Gerichten), in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, dem Begriff „Heimatbasis“ gleichgestellt werden kann, der in Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 als „[v]om Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannter Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist“ definiert wird, weil dieses aus der „Heimatbasis“, verstanden als „tatsächlicher Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses“, an dem der Arbeitnehmer systematisch seinen Arbeitstag beginnt und beendet sowie seine tägliche Arbeit organisiert und in dessen Nähe er für die Dauer des Vertragsverhältnisses seinen tatsächlichen Wohnsitz begründet hat, abgeleitete Anknüpfungskriterium sowohl die engsten Verbindungen mit einem Vertragsstaat aufweist als auch für die schwächste Partei des Vertragsverhältnisses den angemessensten Schutz gewährleistet?