17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/13


Vorabentscheidungsersuchen des Attunda Tingsrätt (Schweden), eingereicht am 21. März 2016 — Airhelp Ltd/Thomas Cook Airlines Scandinavia A/S

(Rechtssache C-161/16)

(2016/C 175/15)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Attunda Tingsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Airhelp Ltd

Beklagte: Thomas Cook Airlines Scandinavia A/S

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 2 Buchst. g und 3 Abs. 2 der Verordnung (1) dahin auszulegen, dass ein Fluggast einen reservierten Sitzplatz (d. h. einen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz im Flugplatz) haben muss, oder ist es ausreichend, dass der Fluggast für den Flug eine Reservierungsbestätigung (d. h. einen Anspruch auf die Beförderung mit dem Flugzeug) erhalten hat, damit ihm eine Ausgleichszahlung zusteht?

2.

Ist ein reduzierter Tarif für ein Kind, das während des Flugs keinen eigenen Sitzplatz hat, sondern in Begleitung eines anderen Fluggastes reist, als im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung für die Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar verfügbar anzusehen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).