20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/3


Klage, eingereicht am 15. März 2016 – Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-153/16)

(2016/C 222/04)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec und E. Sanfrutos Cano)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Europäische Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen Art. 12 der Abfallrahmenrichtlinie [Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien] über die Beseitigung, gegen Art. 13 dieser Richtlinie bezüglich einer Abfallbewirtschaftung, die den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt wahrt, sowie gegen Art. 36 Abs. 1 dieser Richtlinie über die Durchsetzung und Sanktionen sowie gegen Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie [1999/31/EG] über Abfalldeponien verstoßen hat, dass sie eine kontinuierliche und dauerhafte Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch unsachgemäße Lagerung großer Mengen von Altreifen, ihre Vermengung mit anderen, auch gefährlichen, Abfällen und ihre Deponierung entgegen den Anforderungen der Richtlinie über Abfalldeponien zugelassen hat.

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Slowenien habe eine kontinuierliche und dauerhafte Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch unsachgemäße Lagerung großer Mengen von Altreifen, ihre Vermengung mit anderen, auch gefährlichen, Abfällen und ihre Deponierung entgegen den Anforderungen der Richtlinie über Abfalldeponien sowie entgegen den Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie zugelassen.