18.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/15


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts München (Deutschland) eingereicht am 29. Februar 2016 – Strafverfahren gegen Ianos Tranca

(Rechtssache C-124/16)

(2016/C 260/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Ianos Tranca

Andere Partei: Staatsanwaltschaft München I

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU (1) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22.05.2012 einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegen, nach der ein im Rahmen eines Strafverfahrens Beschuldigter, der in diesem Mitgliedstaat keinen Wohnsitz hat, für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten benennen muss, auch wenn der Beschuldigte in der Folge nicht über die volle Frist für einen Einspruch gegen den Strafbefehl verfügt, aber er auch keine Adresse hat, unter der ihm nachweisbar der Strafbefehl mitgeteilt werden kann, und ihm die namentliche Mitteilung des Zustellbevollmächtigten mit Adresse die Möglichkeit gibt, den Zustellungsbevollmächtigten auf dem Laufenden zu halten, wohin ihm ein Strafbefehl mit Mitteilungsnachweis zugesendet werden kann.

2.

Stehen Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22.05.2012 einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegen, nach der ein im Rahmen eines Strafverfahrens Beschuldigter, der in diesem Mitgliedstaat keinen Wohnsitz hat, für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten benennen muss, und für die Fristberechnung der Zulässigkeit eines Einspruchs ohne Weiteres die Zustellung an einen Zustellbevollmächtigten genügt, wenn der Beschuldigte bei einer so berechneten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verlangen kann und dann als Entschuldigung genügt, dass ihm der Strafbefehl weitergeleitet worden ist und er nach Weiterleitung fristgerecht Einspruch eingelegt hat, wenn er also durch Wiedereinsetzung nachträglich die unverkürzte Einspruchsfrist geltend machen kann, selbst wenn gesetzlich die Vollstreckbarkeit des Strafbefehls bei Fristsäumnis als Regel angeordnet ist.


(1)  Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. L 142, S. 1.