30.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/9


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2016 von der British Airways plc gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2015 in der Rechtssache T-48/11, British Airways plc/Europäische Kommission

(Rechtssache C-122/16 P)

(2016/C 191/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: British Airways plc (Prozessbevollmächtigte: J. Turner QC und R. O'Donoghue, Barristers, sowie A. Lyle-Smythe, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts, soweit es den Umfang der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses der Europäischen Kommission auf die Anträge von British Airways in ihrer ursprünglichen Nichtigkeitsklage beschränkt, aufzuheben;

Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts aufzuheben;

den Beschluss der Europäischen Kommission in vollem Umfang aufzuheben; und

British Airways die Kosten des Rechtsmittels zuzusprechen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt die British Airways plc, das Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 in der Rechtssache T-48/11, British Airways plc/Europäische Kommission, teilweise aufzuheben. Das Urteil erklärte den Beschluss der Kommission K(2010) 7694 endg. vom 9. November 2010 in der Sache COMP/39258 — Luftfracht für nichtig, soweit er British Airways betrifft.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den Begriff der ultra petita rechtsfehlerhaft angewandt, um seine Handlungen zu beschränken, auch wenn das Gericht von Amts wegen grundlegende Mängel der öffentlichen Ordnung festgestellt habe, mit denen der Beschluss der Europäischen Kommission zur Gänze behaftet gewesen sei. Indem das Gericht von Amts wegen eine Frage der öffentlichen Ordnung aufgegriffen habe und den bei ihm anhängigen Fall auf dieser Grundlage entschieden habe, habe es nicht ultra petita entschieden. Das Gericht sei daher rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es bei der Entscheidung über die Folgen seines Urteils im Tenor seines Urteils durch ultra petita beschränkt sei.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Hilfsweise, auch wenn der Grundsatz der ultra petita anzuwenden wäre, hätte das Gericht entscheiden müssen, dass es ihm dennoch freistehe — es sogar verpflichtet sei –, den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären, um seinen Schlussfolgerungen Wirksamkeit zu verleihen, wonach der angefochtene Beschluss mit einem Mangel behaftet sei, der gegen höherrangige Rechtsvorschriften verstoße, nämlich die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 47 der Charta der Grundrechte.