13.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 211/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 26. Februar 2016 — Günter Horváth/Vas Megyei Kormányhivatal
(Rechtssache C-113/16)
(2016/C 211/30)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Günter Horváth
Beklagte: Vas Megyei Kormányhivatal
Vorlagefragen
1. |
Stellt die Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahrens in Rede stehende, die den Fortbestand von Nießbrauchs- und Nutzungsrechten an landwirtschaftlichen Grundstücken an den Nachweis eines nahen Angehörigenverhältnisses zum Besteller des Nießbrauch- oder Nutzungsrechts knüpft und das Nießbrauch- oder Nutzungsrecht, sofern der Nießbrauchs- oder Nutzungsberechtigte das nahe Angehörigenverhältnis nicht nachweisen kann, kraft Gesetzes — ohne jeglichen Ausgleich — erlischt, eine Beschränkung dar, die gegen die Art. 49 und 63 des AEUV verstößt? |
2. |
Wirkt sich die Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahrens in Rede stehende, die den Fortbestand von Nießbrauchs- und Nutzungsrechten an landwirtschaftlichen Grundstücken an den Nachweis eines nahen Angehörigenverhältnisses zum Besteller des Nießbrauch- oder Nutzungsrechts knüpft und das Nießbrauch- oder Nutzungsrecht, sofern der Nießbrauch- oder Nutzungsberechtigte das nahe Angehörigenverhältnis nicht nachweisen kann, kraft Gesetzes — ohne jeglichen Ausgleich — erlischt, im Hinblick auf die Art. 49 und 63 AEUV tatsächlich in gleichem Maße auf Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats und auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten aus? |