4.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. Februar 2016 von Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. November 2015 in der Rechtssache T-462/13, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission
(Rechtssache C-66/16 P)
(2016/C 118/17)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi, S.A. (Prozessbevollmächtigte: J. L. Buendía Sierra und A. Lamadrid de Pablo, abogados)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission und SES Astra
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 aufzuheben; |
— |
über die Aufhebungsklage endgültig zu entscheiden und den Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 (1) für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das angefochtene Urteil bestätige einen Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen betreffend verschiedene Maßnahmen der spanischen Behörden, mit denen sichergestellt werden solle, dass das Signal für terrestrisches Digitalfernsehen die entlegenen Gebiete des Hoheitsgebiets erreiche, in denen lediglich 2,5 % der Bevölkerung lebten. In dem Beschluss sei anerkannt worden, dass in materieller Hinsicht diese Dienstleistung ohne öffentliche Maßnahmen auf dem Markt nicht angeboten würde. Dennoch werde darin verneint, dass es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handele, weil, formal gesehen, die Behörden sie nicht „klar“ definiert und die betreffenden Unternehmen nicht damit betraut hätten. Außerdem hätten die Behörden dafür nicht eine bestimmte Technologie wählen dürfen.
Erster und einziger Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Auslegung der Art. 14 AEUV, 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 1 AEUV sowie des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse und des Protokolls Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang zum AEU-Vertrag
Das angefochtene Urteil sei insbesondere in folgender Hinsicht fehlerhaft:
— |
Eindeutige Verkennung der Schranke des „offensichtlichen Fehlers“ bei der Prüfung der verschiedenen Rechtsakte, mit denen die Behörden die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert und die betreffenden Unternehmen damit betraut hätten. |
— |
Unrechtmäßige Einschränkung des „weiten Ermessens“, das die Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der Definition als auch der „Organisation“ der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hätten und das die Festlegung der Modalitäten ihrer Erbringung und die Wahl einer bestimmten Technologie einschließe unabhängig davon, ob dies in dem die Definition enthaltenden Rechtsakt oder in einem eigenen Rechtsakt geschehe. |
— |
Verkennung der anwendbaren spanischen Rechtsvorschriften. |
— |
Verkennung der Möglichkeit, dass die „Definition“ der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die „Betrauung“ damit für ein oder mehrere Unternehmen in einem oder mehreren Rechtsakten erfolgen könnten. |
— |
Nichtbeachtung des Umstands, dass die „Definition“ der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die „Betrauung“ damit nicht die Verwendung einer konkreten Formel oder Ausdrucksweise, sondern eine materielle und funktionale Analyse erfordere. |
— |
Nichtbeachtung der Anwendbarkeit des Protokolls Nr. 29 über den Rundfunk im Anhang zum AEU- und zum EU-Vertrag. |
(1) Beschluss 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C23/20110 [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52).