4.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/12


Klage, eingereicht am 26. Januar 2016 — Europäische Kommission/Republik Finnland

(Rechtssache C-42/16)

(2016/C 118/15)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und I. Koskinen)

Beklagte: Republik Finnland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch, dass sie Duplikate von Führerscheinen ausgestellt hat, deren Gültigkeitsdauer am 18. Januar 2033 endet, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1) verstoßen hat und dadurch, dass sie sich dem EU-Führerscheinnetz nicht angeschlossen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG,

der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eines der zentralen Ziele der Richtlinie 2006/126/EG sei die Erhöhung der Sicherheit der Führerscheine. Durch die Anwendung der in der Richtlinie vorgesehenen Fristen könne dieses Ziel verwirklicht und bei der Ausstellung von Führerscheinen die neuesten Maßnahmen angewandt werden, um Fälschungen vorzubeugen und die Verkehrssicherheitsziele der Richtlinie zu erreichen. Art. 1 der Richtlinie 2006/126/EG schreibe die Einführung eines nationalen Führerscheins nach dem in Anhang I wiedergegebenen EG-Muster vor. In Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie seien die Anforderungen an Führerscheine geregelt, und in Art. 7 Abs. 2 werde die Gültigkeitsdauer der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine festgelegt. In Finnland könne die Gültigkeitsdauer von nach dem 19. Januar 2013 ausgestellten Duplikaten von Führerscheinen viel länger sein als nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehen.

Nach Art. 7 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2006/126/EG müssten die Mitgliedstaaten das EU-Führerscheinnetz nutzen, sobald es in Betrieb genommen werde. Das EU-Führerscheinnetz (RESPER) sei gegründet und am 19. Januar 2013 in Betrieb genommen worden. Weil sich Finnland dem EU-Führerscheinnetz (RESPER) nicht angeschlossen habe, könne darin nicht überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins erfüllt seien. Die anderen Mitgliedstaaten könnten nicht gemeinsam mit Finnland die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins überprüfen und mit Finnland über dieses Netz keine Informationen austauschen. Der Informationsaustausch gemäß Art. 15 der Richtlinie 2006/126/EG könne daher mit Finnland nicht über das EU-Führerscheinnetz stattfinden.


(1)  ABl. L 403, S. 18.