Rechtssache C‑665/16

Minister Finansów

gegen

Gmina Wrocław

(Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a – Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt – Art. 14 Abs. 1 – Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen – Art. 14 Abs. 2 Buchst. a – Zum Zweck des Baus einer Nationalstraße und gegen Zahlung einer Entschädigung erfolgte Übertragung des Eigentums an einem einer Gemeinde gehörenden Gegenstand auf den Fiskus – Begriff ‚Entschädigung‘ – Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. Juni 2018

  1. Harmonisierung des Steuerrechts–Gemeinsames Mehrwertsteuersystem–Steuerbare Umsätze–Lieferung von Gegenständen–Begriff der Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 14 Abs. 1 und 2 Buchst. a)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts–Gemeinsames Mehrwertsteuersystem–Steuerbare Umsätze–Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt–Begriff der gegen Zahlung einer Entschädigung erfolgten Übertragung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und 14 Abs. 2 Buchst. a)

  3. Harmonisierung des Steuerrechts–Gemeinsames Mehrwertsteuersystem–Steuerbare Umsätze–Lieferung von Gegenständen–Kraft Gesetzes und gegen Zahlung einer Entschädigung erfolgte Übertragung des Eigentums an einem einer Gemeinde gehörenden Gegenstand auf den Fiskus zum Zweck des Baus einer Nationalstraße–Begriff–Person, die gleichzeitig das enteignende Organ und die enteignete Gemeinde vertritt–Enteignete Gemeinde, die die betreffende Immobilie weiterhin verwaltet–Einbeziehung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 14 Abs. 2 Buchst. a)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 35, 36, 40, 41)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 43, 44)

  3.  Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die kraft Gesetzes und gegen Zahlung einer Entschädigung erfolgte Übertragung des Eigentums an einer Immobilie eines Mehrwertsteuerpflichtigen auf den Fiskus eines Mitgliedstaats in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der dieselbe Person gleichzeitig das enteignende Organ und die enteignete Gemeinde vertritt und in der Letztere in der Praxis die betreffende Immobilie weiterhin verwaltet, auch dann einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz darstellt, wenn die Leistung der Entschädigung nur in einer internen Umbuchung im Rahmen des Gemeindehaushalts besteht.

    (vgl. Rn. 51 und Tenor)