Rechtssache C-626/16

Europäische Kommission

gegen

Slowakische Republik

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Abfalldeponien – Richtlinie 1999/31/EG – Vorhandene Deponien – Art. 14 – Endgültige Entscheidung über die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Betriebs – Art. 13 – Stilllegungsverfahren – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Art. 260 Abs. 2 AEUV – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld und Pauschalbetrag“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2018

  1. Umwelt – Abfälle – Abfalldeponien – Richtlinie 1999/31 – Vorhandene Deponien – Den Mitgliedstaaten obliegende Maßnahmen – Umfang

    (Richtlinie 1999/31 des Rates, Art. 13 und 14)

  2. Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Frist für die Durchführung – Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Vertragsverletzung

    (Art. 260 Abs. 1 AEUV)

  3. Umwelt – Abfälle – Abfalldeponien – Richtlinie 1999/31 – Fehlende Stilllegung der rechtswidrigen Deponien – Vertragsverletzung

    (Richtlinie 1999/31 des Rates, Art. 13 und 14 Buchst. b)

  4. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit

  5. Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Verurteilung zur Zahlung – Voraussetzung – Fortdauer der Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof

    (Richtlinie 1999/31 des Rates, Art. 13 und 14 Buchst. b)

  6. Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Form und der Höhe – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs – Kriterien

    (Art. 258 AEUV und 260 Abs. 2 AEUV)

  7. Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Pauschalbetrag – Kumulierung beider Sanktionen – Zulässigkeit

  8. Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Verhängung eines Pauschalbetrags – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs – Beurteilungskriterien

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

  1.  Mit der Pflicht, nur die Deponien weiter zu betreiben, die die Anforderungen der Richtlinie 1999/31 erfüllen, geht einher, dass Deponien, die nicht die Genehmigung zum Weiterbetrieb erhalten haben, stillzulegen sind. Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat die in Art. 13 der Richtlinie 1999/31 vorgesehenen Anforderungen an das Stilllegungsverfahren einzuhalten hat, wenn er Art. 14 der Richtlinie dadurch umsetzt, dass er nicht den Weiterbetrieb einer Deponie genehmigt, sondern ihre Stilllegung beschließt.

    (vgl. Rn. 27, 28)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 49-55)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 57, 58, 61)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 59, 60)

  5.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 74-81)

  6.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 82-84)

  7.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 96)

  8.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 98-102)