Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Oktober 2017 –
Yanukovych/Rat
(Rechtssache C‑598/16 P) ( 1 )
„Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers“
1. |
Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung–Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verfälschung der Tatsachen gerügt wird–Notwendigkeit, genau anzugeben, welche Tatsachen verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die diese Verfälschung veranlasst haben (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d) (vgl. Rn. 46) |
2. |
Europäische Union–Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe–Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine–Einfrieren der Gelder von Personen, die an der Veruntreuung öffentlicher Gelder beteiligt waren, und von mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen–Umfang der Kontrolle–Überprüfung, ob die Ermittlungen gegen die von dem Beschluss über das Einfrieren von Geldern betroffene Person berechtigt waren–Ausschluss–Überprüfung der Stichhaltigkeit des Beschlusses über das Einfrieren von Geldern in Anbetracht der diesem Beschluss zugrunde liegenden Dokumente–Einbeziehung (Beschlüsse des Rates [GASP] 2015/143 und [GASP] 2015/364; Verordnungen des Rates 2015/138 und 2015/357) (vgl. Rn. 72) |
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Viktor Fedorovych Yanukovych trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
( 1 ) ABl. C 30 vom 30.1.2017.