Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 –
Sun Pharmaceutical Industries und Ranbaxy (UK)/Kommission
(Rechtssache C‑586/16 P) ( 1 )
„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Pharmazeutische Erzeugnisse – Markt für Antidepressiva (Citalopram) – Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über die Verfahrenspatente, die der Hersteller des Originalpräparats und Inhaber der Patente mit Generikaherstellern schließt – Art. 101 AEUV – Potenzieller Wettbewerb – Bezweckte Beschränkung – Einstufung – Berechnung der Geldbuße“
1. |
Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Einstufung eines Unternehmens als potenzieller Wettbewerber – Konkrete, tatsächlich bestehende Möglichkeiten, in den Markt einzutreten – Kriterien – Unternehmen, das fest entschlossen ist, in den relevanten Markt einzutreten, und hierzu aus eigener Kraft in der Lage ist – Ausreichende Vorbereitungsmaßnahmen, um in den betreffenden Markt eintreten zu können – Fehlen unüberwindlicher Schranken – Beurteilung – Bestehen eines Verfahrenspatents (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 35-46) |
2. |
Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Beschränkungen – Bezweckte Beschränkung – Hinreichende Beeinträchtigung – Beurteilung (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 68) |
3. |
Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Vergleiche im Patentrechtsbereich – Vereinbarung zwischen einem Hersteller von Originalpräparaten und einem Generikahersteller – Vereinbarung zur Verzögerung des Eintritts des Generikaherstellers in den betreffenden Markt – Wertübertragungen als Gegenleistung – Einstufung als bezweckte Beschränkung – Kriterien – Beurteilung der Anreizwirkung der Wertübertragungen für den Verzicht auf den Markteintritt (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 69-74) |
4. |
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verjährung bei Geldbußen – Beginn – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 25) (vgl. Rn. 106-109) |
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Sun Pharmaceutical Industries Ltd und die Ranbaxy (UK) Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten. |
( 1 ) ABl. C 30 vom 30.1.2017.