Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. März 2021 –
Sun Pharmaceutical Industries und Ranbaxy (UK)/Kommission

(Rechtssache C‑586/16 P) ( 1 )

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Pharmazeutische Erzeugnisse – Markt für Antidepressiva (Citalopram) – Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über die Verfahrenspatente, die der Hersteller des Originalpräparats und Inhaber der Patente mit Generikaherstellern schließt – Art. 101 AEUV – Potenzieller Wettbewerb – Bezweckte Beschränkung – Einstufung – Berechnung der Geldbuße“

1. 

Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Einstufung eines Unternehmens als potenzieller Wettbewerber – Konkrete, tatsächlich bestehende Möglichkeiten, in den Markt einzutreten – Kriterien – Unternehmen, das fest entschlossen ist, in den relevanten Markt einzutreten, und hierzu aus eigener Kraft in der Lage ist – Ausreichende Vorbereitungsmaßnahmen, um in den betreffenden Markt eintreten zu können – Fehlen unüberwindlicher Schranken – Beurteilung – Bestehen eines Verfahrenspatents

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 35-46)

2. 

Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Beschränkungen – Bezweckte Beschränkung – Hinreichende Beeinträchtigung – Beurteilung

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 68)

3. 

Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Vergleiche im Patentrechtsbereich – Vereinbarung zwischen einem Hersteller von Originalpräparaten und einem Generikahersteller – Vereinbarung zur Verzögerung des Eintritts des Generikaherstellers in den betreffenden Markt – Wertübertragungen als Gegenleistung – Einstufung als bezweckte Beschränkung – Kriterien – Beurteilung der Anreizwirkung der Wertübertragungen für den Verzicht auf den Markteintritt

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 69-74)

4. 

Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verjährung bei Geldbußen – Beginn – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

(Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 25)

(vgl. Rn. 106-109)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Sun Pharmaceutical Industries Ltd und die Ranbaxy (UK) Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3. 

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 30 vom 30.1.2017.