URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

28. Juni 2018 ( *1 )

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 5 – Art. 76 – Widerspruchsverfahren – Relative Eintragungshindernisse – Verordnung (EG) Nr. 2868/95 – Regel 19 – Regel 50 Abs. 1 – Vorliegen von früheren Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), mit denen die Bekanntheit der älteren Marke anerkannt wurde – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Berücksichtigung dieser Entscheidungen in späteren Widerspruchsverfahren – Begründungspflicht – Verfahrensrechtliche Pflichten der Beschwerdekammern des EUIPO“

In der Rechtssache C‑564/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. November 2016,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Botis und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Puma SE mit Sitz in Herzogenaurach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón, abogado,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer, des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2017,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Januar 2018

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2016, Puma/EUIPO – Gemma group (Darstellung einer springenden Raubkatze) (T‑159/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:457), mit dem dieses die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO (im Folgenden: Beschwerdekammer) vom 19. Dezember 2014 (Sache R 1207/2014‑5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Puma SE und der Gemma Group Srl (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse“) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unions]marke (ABl. 2009, L 78, S. 1) sieht in Abs. 5 vor:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren [Unions]marke um eine in der [Union] bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.“

3

Art. 63 der Verordnung Nr. 207/2009, der zu deren Titel VII („Beschwerdeverfahren“) gehört, sieht in seinem Abs. 2 vor:

„Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.“

4

Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.“

5

Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor:

„(1)   In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

(2)   Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.“

6

Art. 78 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

a)

Vernehmung der Beteiligten;

b)

Einholung von Auskünften;

c)

Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken;

d)

Vernehmung von Zeugen;

e)

Begutachtung durch Sachverständige;

f)

schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben.“

7

In Regel 19 („Substanziierung des Widerspruchs“) der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. 2005, L 172, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2868/95) heißt es in den Abs. 1 und 2:

„(1)   Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits nach Regel 15 Absatz 3 vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist …

(2)   Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Im Besonderen muss der Widersprechende folgende Beweismittel vorlegen:

a)

Wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die keine [Unions]marke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen:

ii)

wenn die Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat;

c)

wird der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung [Nr. 207/2009] Wertschätzung genießt bzw. bekannt ist, ist dies zusätzlich zu dem in Buchstabe a aufgeführten Nachweis zu belegen; ferner sind Beweismittel und Bemerkungen vorzubringen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde;

…“

8

Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 lautet:

„Die Vorschriften für das Verfahren vor der Dienststelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

Richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Widerspruchsabteilung, so beschränkt die Beschwerdekammer die Prüfung der Beschwerde auf die Sachverhalte und Beweismittel, die innerhalb der von der Widerspruchsabteilung nach Maßgabe der Verordnung und dieser Regeln festgesetzten Frist vorgelegt werden, sofern die Beschwerdekammer nicht der Meinung ist, dass zusätzliche oder ergänzende Sachverhalte und Beweismittel gemäß Artikel [76 Absatz 2 der Verordnung Nr. 207/2009] berücksichtigt werden sollten.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

9

Am 14. Februar 2013 meldete Gemma Group beim EUIPO gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 eine Unionsmarke an.

10

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes blaues Bildzeichen:

Image

11

Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 7 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Holzbearbeitungsmaschinen; Maschinen zur Aluminiumverarbeitung; Maschinen zur Kunststoffverarbeitung“.

12

Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 66/2013 vom 8. April 2013 veröffentlicht.

13

Am 8. Juli 2013 erhob Puma nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle in Rn. 11 des vorliegenden Urteils genannten Waren. Widerspruchsgrund war das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung.

14

Der Widerspruch war insbesondere auf folgende ältere Marken (im Folgenden: ältere Marken) gestützt:

die nachstehend wiedergegebene, am 30. September 1983 unter der Nr. 480105 für Waren der Klassen 18, 25 und 28 eingetragene und bis 2023 verlängerte internationale Bildmarke, die in den Benelux-Ländern, Frankreich, Italien, Kroatien, Österreich, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn Wirkungen entfaltet und für die jeweilige Klasse der folgenden Beschreibung entspricht:

Klasse 18: „Umhänge- und Reisetaschen, Reise- und Handkoffer, insbesondere für Sportgeräte und Sportbekleidung“;

Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Stiefel, Schuhe und Hausschuhe“;

Klasse 28: „Spiele und Spielzeug; Geräte für physisches Training, Turn- und Sportartikel (soweit nicht in anderen Klassen enthalten) einschließlich Sportbälle“:

Image

die nachstehend wiedergegebene, am 17. Juni 1992 unter der Nr. 593987 insbesondere für Waren der Klassen 18, 25 und 28 eingetragene und bis 2022 verlängerte internationale Bildmarke, die in den Benelux-Ländern, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik und Ungarn, im Vereinigten Königreich und in Zypern Wirkungen entfaltet und für die jeweilige Klasse der folgenden Beschreibung entspricht:

Klasse 18: „Waren aus Leder und/oder Lederimitationen (soweit in dieser Klasse enthalten); Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Handtaschen …“;

Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teile von Schuhen; Sohlen, Einlegesohlen, Absätze, Stiefelschäfte …“;

Klasse 28: „Spiele, Spielzeug, einschließlich Miniaturschuhe und Miniaturbälle (als Spielwaren); Trimm-, Turn- und Sportgeräte (soweit in dieser Klasse enthalten) …“:

Image

.

15

Zur Begründung ihres auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Widerspruchs berief sich Puma auf die Bekanntheit der älteren Marken in allen Mitgliedstaaten und für alle in Nr. 14 des vorliegenden Urteils genannten Waren.

16

Am 10. März 2014 wies die Widerspruchsabteilung des EUIPO (im Folgenden: Widerspruchsabteilung) den Widerspruch in vollem Umfang zurück. Nachdem sie einen gewissen Grad an Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen anerkannt hatte, stellte sie hinsichtlich der Bekanntheit der älteren Marke Nr. 593987 fest, dass eine Prüfung der von Puma zum Nachweis der extensiven Nutzung und Bekanntheit der Marke vorgelegten Beweise aus verfahrensökonomischen Gründen nicht erforderlich sei und die Prüfung des Widerspruchs aufgrund der Annahme erfolge, dass die genannte ältere Marke eine „erhöhte Kennzeichnungskraft“ besitze. Von dieser Prämisse ausgehend kam sie jedoch zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 geforderte gedankliche Verbindung zwischen den betreffenden Marken aufgrund von Unterschieden zwischen den von jeder dieser Marken erfassten Waren nicht herstellen würden.

17

Am 7. Mai 2014 legte Puma beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

18

Mit der streitigen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Erstens stellte sie fest, dass die älteren Marken und die angemeldete Marke bildlich einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen und beide eine „an einen Puma erinnernde springende Raubkatze“ darstellten. Zweitens wies die Beschwerdekammer nichtsdestoweniger das Argument von Puma, die Widerspruchsabteilung habe die Bekanntheit der älteren Marken bestätigt, mit der Begründung zurück, dass sich die Widerspruchsabteilung aus verfahrensökonomischen Gründen de facto damit begnügt habe, festzustellen, dass eine Würdigung der von Puma für die Bekanntheit vorgebrachten Beweise im vorliegenden Fall nicht erforderlich sei und die Prüfung ausgehend von der Annahme durchgeführt werde, dass die ältere Marke Nr. 593987 eine „erhöhte Kennzeichnungskraft“ besitze. Die Beschwerdekammer prüfte daraufhin die Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken hinsichtlich der in Rn. 14 des vorliegenden Urteils genannten Waren und wies sie zurück. Drittens stellte die Beschwerdekammer fest, dass der auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Widerspruch, selbst wenn von der Bekanntheit der älteren Marken auszugehen sei, zurückgewiesen werden müsse, weil die übrigen Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken, ebenso wenig erfüllt seien.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

19

Mit am 1. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhob Puma Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Puma stützte diese im Wesentlichen auf drei Gründe, nämlich erstens eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung dadurch, dass die Beschwerdekammer die Beweise hinsichtlich der Bekanntheit der älteren Marken zurückgewiesen und den Schluss gezogen habe, dass ihre Bekanntheit nicht nachgewiesen worden sei, zweitens eine Verletzung der Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 dadurch, dass die Beschwerdekammer die Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken geprüft habe, während die Widerspruchsabteilung diese nicht geprüft habe, und drittens eine Verletzung von Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung.

20

Was insbesondere den ersten Klagegrund betrifft, machte Puma im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie die von ihr vorgelegten Beweise hinsichtlich der Bekanntheit der älteren Marken zurückgewiesen habe und von ihrer Entscheidungspraxis hinsichtlich der Bekanntheit der älteren Marken abgewichen sei, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

21

Im Hinblick u. a. auf das Vorbringen von Puma, mit dem geltend gemacht wurde, dass die Beschwerdekammer nicht die Gründe dargelegt habe, die eine solche Abweichung von ihrer Entscheidungspraxis rechtfertigten, hat das Gericht auf den Inhalt des Rechts auf eine gute Verwaltung hingewiesen und erläutert, dass dieses für die Verwaltung neben anderen Verpflichtungen jene der Begründung ihrer Entscheidungen umfasse.

22

Es hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass das EUIPO nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten müsse, ob im gleichen Sinne zu entscheiden sei oder nicht, dass aber die Beachtung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müsse.

23

Das Gericht hat in Rn. 30 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass das EUIPO in drei Entscheidungen vom 20. August 2010, vom 30. August 2010 und vom 30. Mai 2011 (im Folgenden: die drei früheren Entscheidungen) auf die Wertschätzung und die große Bekanntheit der älteren Marken beim Publikum geschlossen habe. In dieser Randnummer hat das Gericht den wesentlichen Inhalt dieser Entscheidungen sowie die von Puma in den diesen zugrunde liegenden Verfahren vorgebrachten Beweise dargestellt. In Rn. 31 des angefochtenen Urteils hat das Gericht angemerkt, dass diese Entscheidungen, während Puma sie im Laufe des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ordnungsgemäß angeführt habe, in der streitigen Entscheidung weder geprüft noch erwähnt worden seien. Stattdessen habe sich die Beschwerdekammer auf den Hinweis beschränkt, dass das EUIPO nicht an seine frühere Entscheidungspraxis gebunden sei.

24

Somit ist das Gericht zum einen davon ausgegangen, dass die Bekanntheit der älteren Marken vom EUIPO in den drei früheren Entscheidungen, die von mehreren von Puma vorgelegten Entscheidungen nationaler Ämter untermauert würden, festgestellt worden sei, und zum anderen davon, dass eine solche Feststellung eine Tatsachenfeststellung sei, die nicht von der angemeldeten Marke abhängig sei.

25

Das Gericht hat daraus in Rn. 34 des angefochtenen Urteils folgende Schlussfolgerung gezogen:

„… [I]m Hinblick auf die … Rechtsprechung, nach der das EUIPO die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, und in Anbetracht seiner Begründungspflicht [ist] festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht von der Entscheidungspraxis des EUIPO abweichen konnte, ohne eine Erklärung für die Gründe abzugeben, die [sie] dazu veranlassten, die in diesen Entscheidungen getroffenen Tatsachenfeststellungen zur Bekanntheit der älteren Marken als nicht oder nicht mehr zutreffend zu erachten. Die Beschwerdekammer macht weder Ausführungen darüber, ob sich diese Bekanntheit seit den oben genannten kürzlich ergangenen Entscheidungen verringert hat, noch darüber, ob diese Entscheidungspraxis möglicherweise rechtswidrig ist.“

26

Das Gericht hat insoweit das Vorbringen des EUIPO zurückgewiesen, diese Entscheidungen dürften nicht berücksichtigt werden, da mit keiner von ihnen die im Rahmen der diesen zugrunde liegenden Verfahren vorgebrachten Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken eingereicht worden seien. Das Gericht hat erläutert, dass die Beschwerdekammer bei der Prüfung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über das Ermessen gemäß Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 im Hinblick auf die Entscheidung verfüge, ob die zusätzlichen oder ergänzenden Sachverhalte und Beweismittel, die nicht innerhalb der von der Widerspruchsabteilung festgesetzten Frist vorgelegt worden seien, zu berücksichtigen seien oder nicht.

27

In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles hat das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt:

„… [D]ie Beschwerdekammer [hätte] … in Anbetracht ihrer früheren Entscheidungspraxis, die von einer relativ großen Zahl nationaler Entscheidungen und einem Urteil des Gerichts bestätigt worden war, nach dem … Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung entweder die Klägerin auffordern müssen, zusätzliche Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken vorzulegen (sei es auch nur, um diese zurückzuweisen), was ihr nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 erlaubt war, oder die Gründe dafür angeben müssen, warum sie der Ansicht war, dass die in diesen früheren Entscheidungen hinsichtlich der Bekanntheit getroffenen Tatsachenfeststellungen im vorliegenden Fall nicht gelten sollten. Dies war auch deshalb umso notwendiger, weil einige dieser Entscheidungen die Beweise, die ihrer Prüfung der Bekanntheit der älteren Marken zugrunde lagen, sehr detailliert nannten, was die Aufmerksamkeit der Beschwerdekammer auf deren Bestehen hätte lenken müssen.“

28

Das Gericht hat daraus den Schluss gezogen, dass das EUIPO gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere gegen seine Verpflichtung zur Begründung seiner Entscheidungen, verstoßen habe.

29

Das Gericht ist schließlich davon ausgegangen, dass der von der Beschwerdekammer begangene Fehler angesichts dessen, dass die Intensität der Wertschätzung der älteren Marken in der Gesamtbeurteilung des Vorliegens einer Beeinträchtigung im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu berücksichtigen sei, zu dem die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung ergänzend Stellung genommen habe, von zentraler Bedeutung für das Ergebnis des Widerspruchs sein könne, da die Beschwerdekammer keine umfassende Prüfung der Bekanntheit der älteren Marken vorgenommen habe, was das Gericht somit daran hindere, über die geltend gemachte Verletzung von Art. 8 Abs. 5 zu entscheiden.

30

Folglich hat das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils dem ersten Klagegrund von Puma stattgegeben und die streitige Entscheidung ohne Prüfung der anderen Klagegründe insoweit aufgehoben, als die Beschwerdekammer darin den Widerspruch dieses Unternehmens zurückgewiesen hatte.

Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

31

Das EUIPO beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

Puma die Kosten aufzuerlegen.

32

Puma beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

33

Das EUIPO stützt sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe: erstens einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 und gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.

Vorbringen der Parteien

Zum ersten Rechtsmittelgrund

34

Der erste Rechtsmittelgrund des EUIPO besteht aus drei Teilen.

35

Im Rahmen des ersten Teils seines ersten Rechtsmittelgrundes wirft das EUIPO dem Gericht vor, gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen zu haben. Das Gericht habe nämlich, indem es festgestellt habe, dass die drei früheren Entscheidungen von Puma zur Stützung ihres Widerspruchs „ordnungsgemäß angeführt“ worden seien, stillschweigend, aber zwangsläufig anerkannt, dass eine allgemeine und vage Bezugnahme auf die Feststellungen in diesen Entscheidungen und auf die von Puma im Rahmen dieser früheren Verfahren mit anderen Beteiligten vorgelegten Beweise einen gültigen Nachweis für die Bekanntheit im Sinne von Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 darstelle.

36

Das EUIPO trägt vor, dass die Bekanntheit keine Tatsache sei, die Wirkungen erga omnes entfalte, sondern eine auf die Beteiligten des betreffenden Verfahrens und für die Zwecke dieses Verfahrens beschränkte Feststellung, so dass frühere Entscheidungen des EUIPO, in denen die Bekanntheit einer Marke festgestellt worden sei, als solche nicht als Nachweis für die Bekanntheit in späteren Verfahren dienen könnten. Eine Bezugnahme auf solche Entscheidungen könne somit richtigerweise nur als eine allgemeine und vage Bezugnahme auf die anlässlich früherer Verfahren vor dem EUIPO eingereichten Unterlagen ausgelegt werden, da eine solche Bezugnahme im Gegensatz zur Auffassung des Gerichts nicht als gültiger Nachweis für die Bekanntheit zugelassen werden könne, ohne gegen die in Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerte Neutralitätspflicht des EUIPO in Inter-partes-Verfahren und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu verstoßen. Wenn der Widersprechende die Beweise, die er geltend machen wolle, nicht genau bezeichne, sei es dem EUIPO nämlich nicht möglich, die Verteidigungsrechte des Beteiligten zu gewährleisten, der ein Zeichen als Marke anmelde.

37

Im Übrigen verstoße die Feststellung des Gerichts gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten in Inter-partes-Verfahren, da es Sache des Widersprechenden und nicht des EUIPO sei, den Markenanmelder in die Lage zu versetzen, die dem Erlass von früheren Entscheidungen zugrunde liegende Faktenbasis zu beurteilen und gegebenenfalls in Zweifel zu ziehen. Ferner trägt das EUIPO vor, dass es im vorliegenden Fall nicht daran gelegen habe, dass es „physisch“ nicht in der Lage gewesen sei, die relevanten Unterlagen aufzufinden, sondern vielmehr daran, dass es mangels genauer Bezugnahme auf die Beweise, die Puma habe geltend machen wollen, gezwungen gewesen wäre, aktiv die für den Nachweis der Bekanntheit relevanten Unterlagen zu ermitteln. Daher sei das erstmals vor dem Gerichtshof geltend gemachte Vorbringen von Puma, dass alle in früheren Verfahren eingereichten Unterlagen jedenfalls online verfügbar seien, nicht nur unzutreffend, sondern auch unerheblich, selbst wenn es für zulässig befunden werden sollte.

38

Aufgrund dieses ersten Rechtsfehlers habe das Gericht die streitige Entscheidung offensichtlich falsch ausgelegt, als es davon ausgegangen sei, dass die früheren Entscheidungen in der streitigen Entscheidung nicht einmal „erwähnt“ worden seien, während sie in der Zusammenfassung des Vorbringens von Puma genannt und von der Beschwerdekammer unmittelbar in Bezug auf ihre mangelnde Rechtsverbindlichkeit und dann im Rahmen ihrer vorsorglich ausgeführten Begründung geprüft worden seien.

39

Im Rahmen des zweiten Teils seines ersten Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass die Beschwerdekammer nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C‑51/10 P, EU:C:2011:139), hätte erläutern müssen, warum sie die vom EUIPO in den drei früheren Entscheidungen getroffenen Tatsachenfeststellungen zur Bekanntheit der älteren Marken nicht berücksichtigt habe. Seiner Ansicht nach beruht diese Feststellung auf zwei falschen Prämissen. Die erste bestehe in der Anerkennung einer wirksamen Berufung auf diese früheren Entscheidungen, was nicht zutreffe, wie das Vorbringen im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes zeige.

40

Die zweite falsche Prämisse bestehe darin, dass das Gericht die Existenz einer „Entscheidungspraxis“ des EUIPO anerkenne, mit der die Bekanntheit der älteren Marken festgestellt worden sei, da eine solche Anerkennung den Begriff „Bekanntheit“ und den relativen Charakter des Eintragungshindernisses nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie den in Art. 76 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen kontradiktorischen Charakter des Verfahrens verkenne.

41

Selbst wenn sich der Widersprechende wie im vorliegenden Fall auf Marken berufe, deren Bekanntheit früher durch das EUIPO anerkannt worden sei, bleibe er verpflichtet, den Anmeldungen der späteren Marken fallbezogen entgegenzutreten, indem er in jedem Einzelfall die Bekanntheit der Marken, auf die er sich berufe, nachweise. Die Bekanntheit einer älteren Marke hänge nicht nur von den Beweisen, die der Inhaber dieser Marke vorlege, sondern auch von den durch den anderen Beteiligten des Verfahrens vorgebrachten Gegenargumenten ab.

42

Daher könne die Feststellung der Bekanntheit nicht als eine im Wesentlichen statische bloße Tatsachenfeststellung angesehen werden, wie das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise angenommen habe. Im Gegenteil, obwohl eine solche Feststellung nicht unbedingt von der angemeldeten Marke abhängig sei, hänge sie von der Anwendung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens in jedem einzelnen Widerspruchsverfahren ab. Im vorliegenden Fall laufe die Würdigung des Gerichts, wonach die drei früheren Entscheidungen eine „Entscheidungspraxis“ darstellten, darauf hinaus, die Existenz einer „Bekanntheitsvermutung“ anzuerkennen, was gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung verstoße.

43

Diese Verkennung des Werts der drei früheren Entscheidungen habe das Gericht dazu verleitet, andere Rechtsfehler zu begehen. Das Gericht habe nämlich fälschlicherweise ausgeführt, dass die Beschwerdekammer die Gründe dafür hätte angeben müssen, warum sie der Ansicht gewesen sei, dass die in den drei früheren Entscheidungen hinsichtlich der Bekanntheit der älteren Marken getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht gelten sollten, und damit die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C‑51/10 P, EU:C:2011:139), herangezogen. Diese Rechtsprechung sei aber nur in Ex-parte-Verfahren in Bezug auf die Ablehnung einer Anmeldung wegen absoluter Eintragungshindernisse relevant.

44

Selbst wenn diese Rechtsprechung auf Inter-partes-Verfahren anwendbar wäre, gälte dies jedenfalls nur für Fragen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung aufzuwerfen seien, für Fragen, die vom EUIPO als allgemein bekannte Tatsachen erkannt würden, oder wenn ein in dem betreffenden Verfahren bereits festgestellter Sachverhalt als vergleichbar mit einem in einem früheren Verfahren festgestellten Sachverhalt eingestuft werde. Hingegen könne die angeführte Rechtsprechung nicht in Bezug auf spezifische Tatsachen, die in früheren Verfahren geltend gemacht worden seien, oder die Beweiswürdigung in solchen Verfahren herangezogen werden, um in einem späteren Verfahren eine Tatsachenfeststellung vorzunehmen.

45

Im Rahmen des dritten Teils seines ersten Rechtsmittelgrundes bringt das EUIPO im Wesentlichen vor, dass das Gericht nicht ohne Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu dem in Rn. 37 des angefochtenen Urteils dargelegten Ergebnis habe gelangen können, dass die Beschwerdekammer die subsidiäre Verpflichtung gehabt habe, Puma von Amts wegen zur Vorlage zusätzlicher Nachweise für die von ihr geltend gemachte Bekanntheit aufzufordern.

46

Puma tritt dem ersten Rechtsmittelgrund des EUIPO in seinen drei Teilen entgegen.

47

Puma macht u. a. geltend, dass das Gericht den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung richtig angewandt habe, als es festgestellt habe, dass die drei früheren Entscheidungen von ihr im Rahmen ihrer Verpflichtung, nach Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 die Bekanntheit der älteren Marken nachzuweisen, „ordnungsgemäß angeführt“ worden seien. Es lasse sich nämlich schwerlich annehmen, dass die Berufung auf die drei früheren Entscheidungen eine bloße allgemeine Bezugnahme auf die in früheren Verfahren eingereichten Unterlagen darstelle, während es sich doch um endgültige Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde handle, mit denen die Bekanntheit von in der Widerspruchsschrift genau bezeichneten Marken anerkannt werde, die veröffentlicht und auf der Website des EUIPO leicht zugänglich seien und deren relevante Passagen in der Widerspruchsschrift in der Verfahrenssprache zusammengefasst worden seien. Derartige Entscheidungen stellten somit als solche zwingende Beweise von unschätzbarem Wert für die Bekanntheit der älteren Marken dar. Im Übrigen sei die Bekanntheit eine objektive Tatsache, die erga omnes wirke; der einzige Umstand, der sich darauf auswirken könne, sei der Zeitablauf, das EUIPO habe dazu aber keine Prüfung dargelegt.

48

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bringt Puma vor, dass es weder einen Verstoß gegen den kontradiktorischen Charakter des betreffenden Verfahrens noch eine Verkennung des Begriffs „Bekanntheit“ darstelle, wenn das Gericht die drei früheren Entscheidungen als „Entscheidungspraxis“ qualifiziert habe, da das EUIPO nach keiner Vorschrift des Unionsrechts befugt gewesen sei, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung unangewandt zu lassen oder zu missachten, nach denen es die drei früheren Entscheidungen hätte berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage hätte richten müssen, ob im gleichen Sinne zu entscheiden sei oder nicht, oder zumindest Puma hätte auffordern müssen, zusätzliche Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken vorzulegen.

49

Hinsichtlich des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes des EUIPO wendet Puma gegen das Vorbringen des EUIPO im Wesentlichen ein, dass die vom Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils dargelegten Verfahrenspflichten die Position des EUIPO in Inter-partes-Verfahren in keiner Weise beeinträchtigten.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

50

Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund trägt das EUIPO vor, dass das Gericht inzident auch gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe, indem es in Rn. 37 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Beschwerdekammer Puma hätte auffordern müssen, zusätzliche Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken vorzulegen, was ihr nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 erlaubt gewesen sei. Aus dem Wortlaut, dem Zusammenhang und dem Zweck dieser Vorschrift gehe nämlich klar hervor, dass sie nur für von den Beteiligten aus eigener Initiative vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel gelte. In Anbetracht der Existenz einer spezifischen Rechtsgrundlage für diese Art von Anträgen, nämlich Art. 78 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, sei es auch nicht möglich, sie analog auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden. Somit könne keine dieser beiden Vorschriften als Mittel zur Umgehung der Neutralitätspflicht des EUIPO und des dieser zugrunde liegenden Grundsatzes der Waffengleichheit dienen.

51

Puma meint, dass die vom Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung nicht rechtswidrig sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum ersten und zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

52

Mit den ersten beiden Teilen des ersten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, ficht das EUIPO die Würdigung durch das Gericht in Bezug auf den ersten von Puma vor ihm geltend gemachten Klagegrund an, mit dem vorgetragen wurde, es sei dadurch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen worden, dass die Beschwerdekammer die Nachweise für die Bekanntheit der älteren Marken zurückgewiesen habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass deren Bekanntheit im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht nachgewiesen sei.

53

Des Näheren macht das EUIPO im Wesentlichen geltend, dass das Gericht dadurch gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe, dass es zum einen davon ausgegangen sei, dass die drei früheren Entscheidungen des EUIPO von Puma vor der Widerspruchsabteilung „ordnungsgemäß angeführt“ worden seien, und zum anderen angenommen habe, dass die Beschwerdekammer gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C‑51/10 P, EU:C:2011:139), diese Entscheidungen hätte berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage hätte richten müssen, ob im gleichen Sinne zu entscheiden sei oder nicht, und dass sie nicht von der Entscheidungspraxis des EUIPO habe abweichen können, ohne eine Erklärung für die Gründe abzugeben, die sie dazu veranlasst hätten, die in diesen Entscheidungen getroffenen Tatsachenfeststellungen zur Bekanntheit der älteren Marken als nicht oder nicht mehr zutreffend zu erachten.

54

Insoweit geht aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 hervor, dass die Anwendung dieser Vorschrift von den folgenden kumulativen Voraussetzungen abhängt: erstens der Identität oder der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, zweitens der Bekanntheit der älteren Marke, auf die der Widerspruch gestützt wird, und drittens der Gefahr, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. September 2015, Arnoldo Mondadori Editore/HABM, C‑548/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:624, Rn. 54).

55

Was insbesondere die zweite Voraussetzung in Bezug auf die Bekanntheit einer Marke betrifft, um die es im vorliegenden Fall allein geht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Marke im Sinne des Unionsrechts bekannt ist, wenn sie einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, in einem wesentlichen Teil des relevanten Gebiets bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Iron & Smith, C‑125/14, EU:C:2015:539, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Das Vorliegen der Bekanntheit ist unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des Falles zu beurteilen, also insbesondere des Marktanteils der Marke, der Intensität, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (Urteil vom 14. September 1999, General Motors, C‑375/97, EU:C:1999:408, Rn. 27).

57

Während die Feststellung, ob die älteren Marken Bekanntheit im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erworben haben, Teil der vom Gericht vorgenommenen Tatsachenwürdigung ist, die vorbehaltlich einer Verfälschung der vor dem Gericht vorgebrachten Tatsachen und Beweise nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM, C‑50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 29), stellt die Frage, ob die zur Stützung der Bekanntheit vorgelegten Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden sind, eine Rechtsfrage dar, die dem Gerichtshof vorgelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L’Oréal/HABM, C‑100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 74).

58

Was die Beweislast und die Beweisaufnahme betrifft, wenn sich der Inhaber einer Marke auf das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 berufen möchte, sieht Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 in Abs. 1 und in Abs. 2 Buchst. c vor, dass das EUIPO dem Widersprechenden Gelegenheit gibt, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs, insbesondere den Nachweis, dass die ältere Marke bekannt ist, vorzubringen oder jene, die bereits vorgelegt wurden, zu ergänzen. Da die Beweismittel, die der Widersprechende vorbringen kann, um das Vorliegen der Bekanntheit der älteren Marke nachzuweisen, in den Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 nicht aufgezählt werden, steht es ihm grundsätzlich frei, die Form des Nachweises zu wählen, von der er annimmt, dass ihre Vorlage beim EUIPO im Rahmen eines auf ein älteres Recht gestützten Widerspruchs zweckdienlich ist, und das EUIPO hat die vom Widersprechenden vorgelegten Nachweise zu untersuchen, ohne eine Art des Nachweises aufgrund seiner Form von vornherein zurückweisen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 19. April 2018, EUIPO/Group, C‑478/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:268, Rn. 56 bis 59).

59

Im Übrigen bestimmt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass das EUIPO in dem Verfahren vor ihm den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen ermittelt. Dieselbe Vorschrift sieht jedoch vor, dass das EUIPO, soweit es sich um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse wie das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung handelt, bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist.

60

Zudem ist das EUIPO nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, darunter den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73, und Beschluss vom 11. April 2013, Asa/HABM, C‑354/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:238, Rn. 41).

61

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das EUIPO angesichts dieser Grundsätze die Entscheidungen, die es bereits zu ähnlichen Anmeldungen erlassen hat, berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze, wie das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist, was bedeutet, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74, 75 und 77, und vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C‑141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45, sowie Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C‑480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 37).

62

In diesem Kontext ist es wichtig, von vornherein das Vorbringen des EUIPO zurückzuweisen, das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die in der vorstehenden Randnummer genannten Grundsätze aus dem Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C‑51/10 P, EU:C:2011:139), in Verfahren anwendbar seien, in denen es um ein relatives Eintragungshindernis wie das nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gehe.

63

Denn diese Grundsätze sind zwar vom Gerichtshof in einer Rechtssache zu einem absoluten Eintragungshindernis, nämlich jenem nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), formuliert worden, der Gerichtshof hat aber in der Folge ausdrücklich entschieden, dass sie auch im Rahmen von Widerspruchsverfahren auf der Grundlage eines relativen Eintragungshindernisses gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C‑141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 46; Beschlüsse vom 11. April 2013, Asa/HABM, C‑354/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:238, Rn. 42, vom 15. Oktober 2015, Cantina Broglie 1/HABM, C‑33/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:705, Rn. 49, vom 15. Oktober 2015, Cantina Broglie 1/HABM, C‑34/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:704, Rn. 49, und vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C‑480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 37).

64

Der Gerichtshof hat ebenfalls bereits klargestellt, wie das Gericht in den Rn. 18 und 19 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union insbesondere die Verpflichtung der Verwaltung umfasst, ihre Entscheidungen zu begründen. Diese Verpflichtung, die sich auch aus Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, dient dem doppelten Zweck, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L’Oréal/HABM, C‑100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 111, und vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C‑252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 29).

65

Im Übrigen hat diese Verpflichtung denselben Umfang wie jene, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergibt, der verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, aber nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte nennen muss, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand des entsprechenden Wortlauts, sondern auch anhand des Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65, und Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C‑480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 32).

66

Nach alledem müssen die Dienststellen des EUIPO, wenn sich ein Widersprechender vor der Widerspruchsabteilung als Nachweis für die Bekanntheit im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 der zur Stützung seines Widerspruchs geltend gemachten älteren Marke präzise auf frühere Entscheidungen des EUIPO zur Bekanntheit derselben Marke beruft, nach der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die bereits von ihnen erlassenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Wenn sich diese Dienststellen für eine andere Beurteilung als die in solchen früheren Entscheidungen vorgenommene entschließen, obliegt es ihnen unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie ihre neue Entscheidung erlassen, wobei die Geltendmachung solcher früheren Entscheidungen Teil dieses Kontexts ist, diese Abweichung von diesen Entscheidungen ausdrücklich zu begründen.

67

Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob das Gericht im vorliegenden Fall, wie das EUIPO vorträgt, gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

68

Was erstens das Vorbringen des EUIPO anbelangt, dass das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die drei früheren Entscheidungen, mit denen die Bekanntheit der früheren Marken anerkannt worden sei, von Puma „ordnungsgemäß angeführt“ worden seien, ist zunächst zu bemerken, dass das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass sich Puma in ihren Schriftsätzen an die Widerspruchsabteilung auf diese drei früheren Entscheidungen berufen hatte.

69

Wie aber in Rn. 58 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, steht es dem Widersprechenden grundsätzlich frei, die Form des Nachweises zu wählen, deren Vorlage beim EUIPO er für zweckdienlich erachtet. Daher spricht nichts dagegen, dass in einem solchen Kontext als Beweise zur Stützung der Bekanntheit einer älteren Marke frühere Entscheidungen des EUIPO, mit denen das Vorliegen einer solchen Bekanntheit im Rahmen von anderen Inter-partes-Verfahren festgestellt wurde, geltend gemacht werden, insbesondere wenn sie genau bezeichnet werden und ihr wesentlicher Inhalt in der Widerspruchsschrift in der Sprache des Widerspruchsverfahrens dargelegt wird, was hier der Fall war.

70

Soweit das EUIPO vorbringt, das Gericht habe mit der Feststellung in Rn. 31 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass die Bezugnahme von Puma auf diese Entscheidungen eine geeignete Bezugnahme sowohl auf sämtliche Beurteilungen des EUIPO als auch auf die von Puma vorgelegten Beweise in diesen früheren Verfahren darstelle, so dass diese Bezugnahme einen schlüssigen Nachweis für das Vorliegen der Bekanntheit der früheren Marken im Sinne von Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 bilde, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen auf einem falschen Verständnis dieser Rn. 31 beruht, die im Übrigen in ihrem Kontext zu betrachten ist.

71

Mit der Prüfung, die das Gericht in den Rn. 30 und 31 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, sollte auf das in Rn. 28 jenes Urteils zusammengefasste Vorbringen von Puma eingegangen werden, die Beschwerdekammer habe von ihrer „Entscheidungspraxis“, mit der die Bekanntheit der älteren Marken anerkannt worden sei, nicht abweichen können, ohne zu erklären, wodurch eine solche Abweichung von den drei früheren Entscheidungen gerechtfertigt sei.

72

Während das EUIPO diesem Vorbringen entgegengetreten war, indem es, wie aus Rn. 29 des angefochtenen Urteils ersichtlich, auf die Begründung der streitigen Entscheidung verwiesen hatte, wonach die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des EUIPO ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO oder der nationalen Ämter zu prüfen ist, hat das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Urteils den Inhalt der drei früheren Entscheidungen dargelegt, indem es die darin enthaltenen Beurteilungen durch die zuständigen Dienststellen des EUIPO dargestellt und die Beweise angeführt hat, auf die diese Entscheidungen gestützt waren.

73

Wie aber den Rn. 28 bis 30 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, hat das Gericht diese Feststellungen für die Beantwortung der Frage vorgenommen, ob das EUIPO bei Erlass der streitigen Entscheidung die sich aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergebenden Verpflichtungen, insbesondere seine in den Rn. 64 und 65 des vorliegenden Urteils angesprochene Begründungspflicht, vor dem Hintergrund erfüllt hat, dass sich Puma zur Stützung ihres Widerspruchs auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen hatte, in denen die Bekanntheit derselben älteren Marken bejaht worden war, wobei sie diese genau bezeichnet und insbesondere in Form einer Zusammenfassung in der Verfahrenssprache die relevanten Passagen dieser Entscheidungen und die darin genannten Beweise angeführt hatte.

74

Vor diesem Hintergrund also hat das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die drei früheren Entscheidungen von Puma „ordnungsgemäß angeführt“ worden seien, ohne jedoch anzuerkennen, dass die Bezugnahme auf diese Entscheidungen eine geeignete Bezugnahme auf alle in früheren vor den Dienststellen des EUIPO geführten Verfahren vorgelegten Beweise darstellte.

75

Daher kann dem Gericht kein Rechtsfehler vorgeworfen werden, soweit es in Rn. 31 des angefochtenen Urteils den Standpunkt eingenommen hat, dass die drei früheren Entscheidungen von Puma „ordnungsgemäß angeführt“ worden seien.

76

Was zweitens das Vorbringen des EUIPO anbelangt, das Gericht habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und den Umfang der Begründungspflicht, an die das EUIPO gebunden sei, verkannt, ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO nach der in den Rn. 61, 64 und 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung und nach der in Rn. 66 dieses Urteils getroffenen Feststellung die drei von Puma im vorliegenden Fall geltend gemachten früheren Entscheidungen berücksichtigen musste und, falls es eine davon abweichende Position in Bezug auf die in diesen Entscheidungen wie auch hier geprüfte Frage der Bekanntheit der älteren Marken vertrat, diese Abweichung angesichts des Kontexts der streitigen Entscheidung begründen musste.

77

Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht die drei von Puma vor der Widerspruchsabteilung geltend gemachten früheren Entscheidungen in Rn. 30 des angefochtenen Urteils, deren Inhalt im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht in Zweifel gezogen wird, geprüft hat, indem es ihren wesentlichen Inhalt dargelegt hat. Das Gericht hat sodann in Rn. 33 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Bekanntheit der älteren Marken vom EUIPO in den drei früheren, durch mehrere nationale Entscheidungen bestätigten Entscheidungen festgestellt worden sei und diese Entscheidungen die gleichen älteren Marken, identische oder ähnliche Waren wie die im vorliegenden Fall fraglichen und einige der im vorliegenden Fall betroffenen Mitgliedstaaten beträfen, wobei es hinzugefügt hat, dass die Feststellung der Bekanntheit der älteren Marken eine Tatsachenfeststellung sei, die nicht von der angemeldeten Marke abhängig sei.

78

In Rn. 34 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Beschwerdekammer „unter diesen Umständen“ und im Hinblick auf die aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung abgeleiteten Verpflichtungen „nicht von der Entscheidungspraxis des EUIPO abweichen konnte, ohne eine Erklärung für die Gründe abzugeben, die [sie] dazu veranlassten, die in [den drei früheren] Entscheidungen getroffenen Tatsachenfeststellungen zur Bekanntheit der älteren Marken als nicht oder nicht mehr zutreffend zu erachten“.

79

Somit hat das Gericht zu Recht geprüft, ob die Beschwerdekammer, indem sie in der streitigen Entscheidung nur darauf hingewiesen hat, dass das EUIPO nicht an seine Entscheidungspraxis gebunden sei, unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem diese Entscheidung ergangen ist, sowie im Hinblick auf sämtliche Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet, einschließlich der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung, ihre Begründungspflicht erfüllt hat.

80

Entgegen dem Vorbringen des EUIPO kann dem Gericht kein Rechtsfehler in Bezug auf seine Auslegung der genannten Grundsätze vorgeworfen werden. Insoweit trifft es zwar zu, dass die Dienststellen des EUIPO nicht automatisch durch ihre früheren Entscheidungen gebunden sind, da die Prüfung jeder Anmeldung, wie das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, streng und umfassend sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern, so dass das Vorliegen der Bekanntheit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C‑39/08 und C‑43/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:91, Rn. 17, und, in diesem Sinne, Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77). Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Dienststellen von den in Rn. 66 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtungen, die sich aus den erwähnten Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung, einschließlich der Begründungspflicht, ergeben, befreit wären.

81

Diese letztgenannte Verpflichtung ist umso wichtiger unter den hier gegebenen, in Rn. 77 des vorliegenden Urteils geschilderten Umständen, unter denen die Relevanz von früheren Entscheidungen des EUIPO, die vor dessen Dienststellen geltend gemacht wurden, für die umfassende Prüfung des Vorliegens der Bekanntheit der betreffenden älteren Marke nicht bestritten werden kann, da eine solche Prüfung, wie das Gericht im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht unbedingt von der angemeldeten Marke abhängig ist.

82

Das Gericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Dienststellen des EUIPO unter solchen Umständen ihre Begründungspflicht nicht durch den bloßen Hinweis darauf erfüllen konnten, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des EUIPO ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage seiner früheren Entscheidungspraxis zu prüfen sei.

83

Soweit das EUIPO schließlich vorträgt, dass das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die drei früheren Entscheidungen in der streitigen Entscheidung „weder geprüft noch erwähnt“ worden seien, genügt der Hinweis, dass diesem Vorbringen kein Erfolg beschieden sein kann, da nicht angenommen werden kann, dass die Feststellung des Gerichts dem Inhalt der genannten Entscheidung zuwiderläuft.

84

Es stimmt zwar, dass die Beschwerdekammer in dem Teil der streitigen Entscheidung mit der Überschrift „Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Vorbringen der Beteiligten“ ausgeführt hat, dass Puma vorgebracht habe, dass die Bekanntheit der älteren Marken „in zahlreichen Entscheidungen des Amtes“ anerkannt worden sei. Sie hat es jedoch versäumt, unter den „von der Widersprechenden vorgelegten Beweisen“ die drei früheren Entscheidungen anzuführen, und in dem Teil dieser Entscheidung mit der Überschrift „Entscheidungsgründe“ hat sie diese Entscheidungen weder erwähnt noch im Hinblick auf ihren Inhalt und ihre Beweiskraft in Bezug auf die Frage der etwaigen Bekanntheit der älteren Marken untersucht, während sie im Hinblick auf mehrere Entscheidungen der nationalen Ämter so vorgegangen ist.

85

Nach alledem ist der Schluss zu ziehen, dass das Gericht nicht gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat, als es festgestellt hat, dass die Beschwerdekammer durch den bloßen Hinweis darauf, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des EUIPO ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO oder der nationalen Ämter zu prüfen sei, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere gegen die Verpflichtung, ihre Entscheidungen zu begründen, verstoßen hat, wodurch die streitige Entscheidung rechtswidrig wurde.

86

Daraus folgt, dass der erste und der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen sind.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum zweiten Rechtsmittelgrund

87

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und dem zweiten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, wirft das EUIPO dem Gericht vor, es habe gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen Art. 76 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen, indem es in Rn. 37 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, dass die Beschwerdekammer unter den Umständen des vorliegenden Falles Puma hätte auffordern müssen, zusätzliche Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken vorzulegen (sei es auch nur, um diese zurückzuweisen), was ihr nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 erlaubt gewesen sei.

88

Das EUIPO bringt u. a. vor, eine solche Auslegung der genannten Bestimmungen und Grundsätze verstoße gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der in Bezug auf Inter-partes-Verfahren vor dem EUIPO in Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 zum Ausdruck komme, und missachte den Umstand, dass die dem EUIPO obliegende Verpflichtung, sein Ermessen auszuüben, von den Beteiligten verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel entweder zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen, nur für von den Beteiligten aus eigener Initiative vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel gelte.

89

Mit seinem Vorbringen wirft das EUIPO dem Gericht im Wesentlichen vor, das Ermessen, über das die Beschwerdekammer nach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 im Hinblick auf die Entscheidung verfüge, ob nicht innerhalb der von der Widerspruchsabteilung festgesetzten Frist vorgelegte zusätzliche Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen seien, in eine Verpflichtung verwandelt zu haben, wobei sich diese Verpflichtung zu Unrecht auch auf Beweise und Beweismittel erstrecke, die von den Beteiligten nicht aus eigener Initiative vorgebracht worden seien.

90

Insoweit ist Rn. 35 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass das EUIPO vor dem Gericht die These vertreten hat, dass die Beschwerdekammer nicht verpflichtet gewesen sei, die drei früheren Entscheidungen zu berücksichtigen, weil Puma der Widerspruchsabteilung die Beweismittel für die Bekanntheit der älteren Marken, die in den Verfahren, die zum Erlass dieser Entscheidungen geführt hätten, vorgelegt worden seien, nicht mitgeteilt habe. Nach Auffassung des EUIPO hätte Puma diese Beweise noch einmal neu vorlegen oder genau auf sie verweisen müssen.

91

In Erwiderung auf dieses Vorbringen hat das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils zu Recht auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 die Entscheidung, ob zusätzliche oder ergänzende Sachverhalte und Beweismittel, die nicht innerhalb der von der Widerspruchsabteilung festgesetzten Frist vorgebracht worden sind, zu berücksichtigen sind oder nicht, in das Ermessen der Beschwerdekammer stellen. Wenn nämlich innerhalb der vom EUIPO gesetzten Frist Beweismittel vorgelegt worden sind, was hier feststeht, ist die Vorlage ergänzender Nachweise nach diesen Bestimmungen weiterhin möglich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, EUIPO/Grau Ferrer, C‑597/14 P, EU:C:2016:579, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92

Soweit das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass „die Beschwerdekammer unter den Umständen des vorliegenden Falles in Anbetracht ihrer früheren Entscheidungspraxis, die von einer relativ großen Zahl nationaler Entscheidungen und einem Urteil des Gerichts bestätigt worden war, nach dem … Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung entweder die Klägerin [hätte] auffordern müssen, zusätzliche Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken vorzulegen (sei es auch nur, um diese zurückzuweisen), was ihr nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 erlaubt war“, hat es sich indessen nicht auf Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 gestützt, sondern auf den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

93

Hier geht aus den Rn. 30, 33 und 37 des angefochtenen Urteils hervor, dass in der Widerspruchsschrift der wesentliche Inhalt der drei früheren Entscheidungen von Puma in der Verfahrenssprache dargelegt wurde, so dass davon auszugehen ist, dass dieser Inhalt sowohl der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer als auch Gemma Group zur Kenntnis gebracht wurde.

94

Aus Rn. 30 des angefochtenen Urteils ergibt sich auch, dass die zuständigen Dienststellen des EUIPO in den drei früheren Entscheidungen festgestellt hatten, dass eine der älteren Marken „auf der Grundlage vieler Beweise“„jedenfalls in Frankreich“ als Marke mit einem „hohen Bekanntheitsgrad“ erachtet worden sei und dass eine andere von diesen Marken „angesichts der vielen vorgelegten Beweise“ als Marke erachtet worden sei, die „durch ihre Benutzung in der Union“„große Bekanntheit“ erlangt habe und durch ihre „intensive und lange“ Benutzung eine „erhöhte Kennzeichnungskraft“ und einen „hohen Bekanntheitsgrad“ besitze. Das Gericht hat auch festgestellt, dass einige dieser Entscheidungen sehr detailliert die Beweismittel beschrieben, anhand deren auf die Bekanntheit der älteren Marken geschlossen werden konnte.

95

In einem solchen Kontext stellten die drei früheren Entscheidungen, da darin die Bekanntheit der älteren Marken anerkannt worden war, einen wichtigen Hinweis darauf dar, dass diese auch im Rahmen des in Rede stehenden Widerspruchsverfahrens als bekannt im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden konnten, wie es bereits in Rn. 81 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist.

96

Daher war das EUIPO, wie in Rn. 76 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, verpflichtet, die von Puma geltend gemachten drei früheren Entscheidungen zu berücksichtigen, und musste seine Entscheidung in diesem Fall ausdrücklich begründen, da es beschlossen hatte, in Bezug auf die Bekanntheit der älteren Marken von diesen Entscheidungen abzuweichen.

97

Für den Fall allerdings, dass die Beschwerdekammer selbst zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass sie die aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung abgeleiteten Verpflichtungen und in diesem Zusammenhang insbesondere ihre Begründungspflicht, wie sie in Rn. 66 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, nicht erfüllen konnte, ohne über die im Laufe der früheren Verfahren vor dem EUIPO vorgelegten Beweise zu verfügen, ist mit dem Gericht davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer notwendigerweise von der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Vorlage solcher Beweismittel anzufordern, hätte Gebrauch machen müssen, um ihr Ermessen auszuüben und den Widerspruch umfassend zu prüfen.

98

Insoweit ist nämlich daran zu erinnern, dass sich, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, aus Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 78 dieser Verordnung ergibt, dass die Beschwerdekammer des EUIPO für die Prüfung der Begründetheit der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde nicht nur so oft wie erforderlich die Beteiligten auffordert, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden einzureichen, sondern auch eine Beweisaufnahme anordnen kann, zu der die Erhebung von Tatsachen und die Vorlage von Beweismitteln gehören können. Diese Bestimmungen belegen ihrerseits, dass das Tatsachenmaterial in den verschiedenen Stadien des vor dem EUIPO geführten Verfahrens angereichert werden kann (Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 58, und vom 28. Februar 2018, mobile.de/EUIPO, C‑418/16 P, EU:C:2018:128, Rn. 57).

99

Angesichts dieser Rechtsprechung sowie der in Rn. 91 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, wonach bei Vorlage von Beweismitteln innerhalb der vom EUIPO gesetzten Frist die Vorlage ergänzender Nachweise weiterhin möglich ist, kann eine Verpflichtung, wie sie das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung aufgestellt hat, nicht als den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 zuwiderlaufend angesehen werden.

100

Daher konnte das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beschwerdekammer unter den Umständen des vorliegenden Falles nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung entweder die Gründe dafür hätte angeben müssen, warum sie der Ansicht war, dass die in den drei früheren Entscheidungen hinsichtlich der Bekanntheit getroffenen Tatsachenfeststellungen im vorliegenden Fall nicht gelten sollten, oder Puma hätte auffordern müssen, zusätzliche Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken vorzulegen.

101

Nach alledem sind der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

102

Da die Rechtsmittelgründe und die zur Stützung des Rechtsmittels geltend gemachten Argumente alle zurückgewiesen worden sind, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

103

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

104

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

105

Da das EUIPO mit seinen Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag von Puma die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.