Rechtssache C‑554/16

EP Agrarhandel GmbH

gegen

Bundesminister für Land-, Forst-, Umwelt und Wasserwirtschaft

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – Stützung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe – Mutterkuhprämien – Art. 117 Abs. 2 – Übermittlung von Angaben – Entscheidung 2001/672/EG in der durch den Beschluss 2010/300/EU geänderten Fassung – Sommerweideauftrieb von Rindern in Berggebieten – Art. 2 Abs. 4 – Frist für die Meldung des Auftriebs – Berechnung – Verspätete Meldungen – Anspruch auf Prämienzahlung – Voraussetzung – Heranziehung der Absendefrist“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Juni 2018

Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und zur Etikettierung von Rindfleisch – Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten – Pflicht zur Erstellung einer Liste der betreffenden Rinder – Frist für die Meldung bei der zuständigen Behörde – Nationale Regelung, die den fristgerechten Empfang der Meldung durch die zuständige Behörde verlangt – Unzulässigkeit

(Verordnung Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates; Entscheidung 2001/672 der Kommission in der durch den Beschluss 2010/300 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 4)

Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt.

Weder der Zusammenhang noch der Zweck der Verordnung Nr. 1760/2000 und der Entscheidung 2001/672 widersprechen somit einem Verständnis der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Frist als Absendefrist mit der Folge, dass die zu übermittelnden Angaben der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eventuell erst einige Tage nach der festgesetzten Frist zugehen.

(vgl. Rn. 45, 46 und Tenor)