Rechtssache C‑506/16

José Joaquim Neto de Sousa

gegen

Estado português

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 72/166/EWG – Richtlinie 84/5/EWG – Richtlinie 90/232/EWG – Fahrer, der für den Unfall verantwortlich ist, in dessen Folge seine im Fahrzeug mitfahrende Ehegattin verstarb – Nationale Regelung, wonach der für den Unfall verantwortliche Fahrer keinen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens hat“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. September 2017

Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinien 72/166, 84/5 und 90/232 – Nationale Regelung, wonach der für den Unfall verantwortliche Fahrer keinen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens hat – Zulässigkeit

(Richtlinie 72/166 des Rates, Richtlinie 84/5 des Rates in der durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung und Richtlinie 90/232 des Rates)

Die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, die Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung und die Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht hat, in dessen Folge seine mitfahrende Ehegattin verstorben ist, keinen Anspruch auf Ersatz des Sachschadens hat, den er infolge des Todes seiner Ehegattin erlitten hat.

Hinsichtlich des Ausgangsverfahrens ist festzustellen, dass der Anspruch von Herrn Neto de Sousa auf Schadensersatz nicht wegen einer Begrenzung der Deckung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch versicherungsrechtliche Vorschriften beeinträchtigt ist, sondern wegen der anwendbaren nationalen Regelung der Haftpflicht.

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung in der Auslegung durch das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) führt nämlich dazu, dass ein Fahrer eines Kraftfahrzeugs keinen Anspruch auf Ersatz des ihm selbst infolge eines Verkehrsunfalls entstandenen Schadens hat, wenn er für diesen Unfall verantwortlich ist. Diese Regelung ist somit nicht dahin ausgestaltet, dass die Versicherungsdeckung der Haftpflicht für Dritten entstandene Schäden, die bei einem Versicherten festgestellt wird, begrenzt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida,C‑300/10, EU:C:2012:656, Rn. 35).

Unter diesen Voraussetzungen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften nicht die vom Unionsrecht vorgesehene Gewähr berühren, dass die nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt sein muss, die mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida,C‑300/10, EU:C:2012:656, Rn. 38). Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Herrn Neto de Sousa entstandene Sachschaden aus dem Tod seiner Ehegattin ergibt, die in dem Fahrzeug mitfuhr, das er lenkte, als er den Unfall verursachte. Wie sich den Angaben des vorlegenden Gerichts entnehmen zu lassen scheint, betrifft das Ausgangsverfahren nämlich nicht den Schadensersatzanspruch desjenigen, der in einem in einen Unfall verwickelten Fahrzeug mitfuhr, sondern desjenigen, der das Fahrzeug als für den Unfall verantwortlicher Fahrer lenkte.

(vgl. Rn. 33-38 und Tenor)