Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. April 2018 – EUIPO/Group

(Rechtssache C‑478/16 P) ( 1 )

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Zusätzliche oder ergänzende Beweismittel – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 76 Abs. 2 – Verordnung (EG) Nr. 2868/95 – Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3“

1. 

Unionsmarke–Verfahrensvorschriften–Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen–Nicht rechtzeitig vorgebrachte Tatsachen und Beweise–Berücksichtigung–Ermessen des Amtes

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3)

(vgl. Rn. 34-37)

2. 

Unionsmarke–Bemerkungen Dritter und Widerspruch–Substanziierung des Widerspruchs–Nachweis des Erwerbs, des Fortbestands und des Schutzumfangs eines älteren Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009–Angaben zum Nachweis des Inhalts des anwendbaren nationalen Rechts–Ziel–Keine Notwendigkeit, den aus einer offiziellen Quelle stammenden Text der Rechtsvorschriften vorzulegen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 19 Abs. 2 Buchst. a, b und d)

(vgl. Rn. 40, 41, 57, 58)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 78 vom 13.3.2017.