Rechtssache C416/16

Luís Manuel Piscarreta Ricardo

gegen

Portimão Urbis EM SA u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Faro)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2001/23 – Art. 1 Abs. 1 Buchst. b – Art. 2 Abs. 1 Buchst. d – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Anwendungsbereich – Begriffe des Arbeitnehmers und des Betriebsübergangs“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 20. Juli 2017

  1. Sozialpolitik–Rechtsangleichung–Übergang von Unternehmen–Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer–Richtlinie 2001/23–Anwendungsbereich–Juristische Person des öffentlichen Rechts–Einbeziehung

    (Richtlinie 2001/23 des Rates, Art. 1 Abs. 1)

  2. Sozialpolitik–Rechtsangleichung–Übergang von Unternehmen–Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer–Richtlinie 2001/23–Anwendungsbereich–Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt–Begriff–Kriterien

    (Richtlinie 2001/23 des Rates, Art. 1 Abs. 1)

  3. Sozialpolitik–Rechtsangleichung–Übergang von Unternehmen–Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer–Richtlinie 2001/23–Anwendungsbereich–Übergang durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung–Begriff–Kriterien

    (Richtlinie 2001/23 des Rates, Art. 1 Abs. 1)

  4. Sozialpolitik–Rechtsangleichung–Übergang von Unternehmen–Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer–Richtlinie 2001/23–Anwendungsbereich–Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit–Begriff–Kriterien

    (Richtlinie 2001/23 des Rates, Art. 1 Abs. 1)

  5. Sozialpolitik–Rechtsangleichung–Übergang von Unternehmen–Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer–Richtlinie 2001/23–Anwendungsbereich–Auflösung eines kommunalen Unternehmens und Übergang seiner Tätigkeiten teils auf die Gemeinde, seinen einzigen Anteilseigner, und teils auf ein anderes kommunales Unternehmen–Einbeziehung–Voraussetzung–Bewahrung der Identität des betreffenden Unternehmens–Überprüfung durch das nationale Gericht

    (Richtlinie 2001/23 des Rates, Art. 1 Abs. 1)

  6. Sozialpolitik–Rechtsangleichung–Übergang von Unternehmen–Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer–Richtlinie 2001/23–Arbeitnehmer–Begriff–Person, die aufgrund der Aussetzung ihres Arbeitsvertrags nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis steht, aber nach den betreffenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften arbeitsrechtlich geschützt ist–Einbeziehung–Überprüfung durch das nationale Gericht

    (Richtlinie 2001/23 des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d)

  7. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Zulässigkeit–Voraussetzungen–Fragen, die in einem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits stehen

    (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 32)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 33-35)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 36-39)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 40, 41, 43, 44)

  5.  Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt, bei dem ein kommunales Unternehmen, dessen einziger Anteilseigner eine Gemeinde ist, durch Beschluss des Exekutivorgans dieser Gemeinde aufgelöst wird und seine Tätigkeiten zum Teil auf die Gemeinde zur unmittelbaren Ausübung durch diese und zum Teil auf ein anderes, ebenfalls im Alleinbesitz dieser Gemeinde stehendes kommunales Unternehmen, dessen Satzung zu diesem Zweck geändert wurde, übertragen werden, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, sofern die Identität des betreffenden Unternehmens nach der Übertragung bewahrt wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    (vgl. Rn. 46, Tenor 1)

  6.  Eine Person wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, die aufgrund der Aussetzung ihres Arbeitsvertrags nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis steht, aber aufgrund der betreffenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften offenbar arbeitsrechtlich geschützt ist, fällt unter den Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2001/23; dies ist jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen. Vorbehaltlich dieser Prüfung sind unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dieser Person als gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie auf den Erwerber übergegangen anzusehen.

    (vgl. Rn. 54, Tenor 2)

  7.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 56, 59-61)