Rechtssache C‑382/16

Hornbach-Baumarkt-AG

gegen

Finanzamt Landau

(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Körperschaftsteuer – Regelung eines Mitgliedstaats – Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens der Gesellschaften – Vorteil, den eine gebietsansässige Gesellschaft einer mit ihr verflochtenen nicht gebietsansässigen Gesellschaft unentgeltlich gewährt – Berichtigung der steuerpflichtigen Einkünfte der gebietsansässigen Gesellschaft – Nichtberichtigung der steuerpflichtigen Einkünfte im Fall eines identischen Vorteils, den eine gebietsansässige Gesellschaft einer anderen gebietsansässigen mit ihr verflochtenen Gesellschaft gewährt – Beschränkung der Niederlassungsfreiheit – Rechtfertigung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 31. Mai 2018

Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Beschränkungen – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens – Zwischen verflochtenen Gesellschaften gewährte außergewöhnliche und unentgeltliche Vorteile – Nationale Regelung, die nur die Besteuerung der Vorteile vorsieht, die eine gebietsansässige Gesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft gewährt hat – Zulässigkeit – Voraussetzung – Nationale Regelung, die die Möglichkeit einräumt, Beweise für die diesen Vorteilen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Gründe beizubringen – Dem nationalen Gericht obliegende Prüfung

(Art. 43 EG und 48 EG [jetzt Art. 49 AEUV und 54 AEUV])

Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) in Verbindung mit Art. 48 EG (jetzt Art. 54 AEUV) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden grundsätzlich nicht entgegensteht, nach der die Einkünfte einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen mit ihr verflochtenen Gesellschaft unter Bedingungen Vorteile gewährt hat, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so anzusetzen sind, wie sie angefallen wären, wenn die zwischen solchen Dritten vereinbarten Bedingungen anwendbar gewesen wären, und zu berichtigen sind, während eine solche Berichtigung der steuerpflichtigen Einkünfte nicht erfolgt, wenn eine gebietsansässige Gesellschaft einer anderen gebietsansässigen mit ihr verflochtenen Gesellschaft dieselben Vorteile gewährt hat. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Regelung dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises einräumt, dass die Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben.

(vgl. Rn. 59 und Tenor)