Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Februar 2018 –
Kommission/Deutschland

(Rechtssache C‑380/16) ( 1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 73 – Besteuerungsgrundlage – Art. 306 bis 310 – Sonderregelung für Reisebüros – Ausschluss der Verkäufe an steuerpflichtige Unternehmen von dieser Regelung – Pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für einen bestimmten Zeitraum – Unvereinbarkeit“

Harmonisierung des Steuerrechts–Gemeinsames Mehrwertsteuersystem–Sonderregelung für Reisebüros–Besteuerungsgrundlage–Nationale Regelung, die den Ausschluss der Verkäufe an steuerpflichtige Unternehmen von der Sonderregelung vorsieht–Nationale Regelung, die den Reisebüros, für die die Sonderregelung gilt, die pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für einen bestimmten Zeitraum gestattet–Verstoß

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 73 und 306 bis 310)

(vgl. Rn. 95 und Tenor)

Tenor

1. 

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuersonderregelung für Reisebüros ausschließt und indem sie Reisebüros, soweit diese Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen zu ermitteln.

2. 

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 314 vom 29.8.2016.