Rechtssache C-335/16

VG Čistoća d.o.o.

gegen

Đuro Vladika
und
Ljubica Vladika

(Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Velikoj Gorici)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2008/98/EG – Deckung der Kosten der Abfallbewirtschaftung – Verursacherprinzip – Begriff ‚Abfallbesitzer‘ – Für die Abfallbewirtschaftung geforderte Gebühr – Sondergebühr, die Kapitalinvestitionen finanzieren soll“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. März 2017

Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2008/98 – Von den Abfallbesitzern getragene Kosten der Abfallbeseitigung – Anwendung des Verursacherprinzips – Nationale Regelung, die eine Abgabe vorsieht, die auf der Grundlage der geschätzten Menge der von den Nutzern herrührenden Abfälle und nicht auf der Grundlage der tatsächlich erzeugten Mengen berechnet wird – Zulässigkeit – Voraussetzung – Verhältnismäßigkeit der Kosten – Beurteilung durch das nationale Gericht

(Art. 192 AEUV; Richtlinie 2008/98 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14 und 15 Abs. 1)

Die Art. 14 und 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien sind dahin auszulegen, dass sie beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die zur Finanzierung einer Dienstleistung der Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen eine Gebühr vorsieht, die auf der Grundlage der geschätzten Menge der von den Nutzern dieser Dienstleistung herrührenden Abfälle und nicht auf der Grundlage der Menge der von diesen tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet wird, sowie die Zahlung einer Zusatzgebühr durch die Nutzer in ihrer Eigenschaft als Abfallbesitzer, deren Aufkommen zur Finanzierung der für die Behandlung von Abfällen, einschließlich ihres Recyclings, notwendigen Kapitalinvestitionen bestimmt ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob dies dazu führt, dass bestimmten „Besitzern“ gemessen an der Menge oder der Art der von ihnen voraussichtlich erzeugten Abfälle offensichtlich unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegt werden. Dabei kann das nationale Gericht insbesondere Kriterien berücksichtigen, die mit der Art der von den Nutzern genutzten Immobilien, der Fläche und der Zweckbestimmung dieser Immobilien, der Erzeugungskapazität der „Besitzer“, dem Volumen der den Nutzern zur Verfügung gestellten Container und der Häufigkeit des Einsammelns verbunden sind, da diese Parameter unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Kosten der Abfallbewirtschaftung haben können.

Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts gibt es keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Regelung, nach der den Mitgliedstaaten eine konkrete Methode zur Finanzierung der Kosten für die Beseitigung von Siedlungsabfällen vorgeschrieben wäre, so dass diese Finanzierung nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats sowohl durch eine Abgabe als auch durch eine Gebühr oder in anderer Weise sichergestellt werden kann. Unter diesen Umständen kann der Rückgriff auf Abrechnungskriterien, die auf das Volumen des den Nutzern zur Verfügung gestellten Containers insbesondere nach Maßgabe der Fläche der von ihnen genutzten Immobilien sowie deren Zweckbestimmung gestützt sind, es ermöglichen, die Kosten für die Beseitigung dieser Abfälle zu ermitteln und sie auf die verschiedenen Besitzer zu verteilen, da dieser Parameter unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der genannten Kosten haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a.,C‑254/08, EU:C:2009:479, Rn. 48 und 50).

(vgl. Rn. 26, 32 und Tenor)