Rechtssache C‑303/16

Solar Electric Martinique

gegen

Ministre des Finances et des Comptes publics

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Frankreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Richtlinie 2006/112/EG – Bauleistungen – Französische überseeische Departements – Vom nationalen Recht für anwendbar erklärte Vorschriften – Umsätze, die mit dem Vertrieb und der Installation auf Gebäuden getätigt werden – Einordnung als einheitlicher Umsatz – Unzuständigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Oktober 2017

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Rein interne Sachverhalte – Nationale Bestimmung zur Umsetzung des Unionsrechts, die auch außerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts anwendbar ist – Zur Erreichung einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts erbetene Auslegung – Umsetzung, die nicht den unionsrechtlichen Lösungen entspricht – Kein unmittelbarer und unbedingter Verweis auf diese Bestimmungen – Unzuständigkeit des Gerichtshofs

(Art. 267 AEUV; Richtlinien 77/388 und 2006/112 des Rates)

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 20. Mai 2016 vorgelegten Frage nicht zuständig.

Der Gerichtshof hat wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala,C‑482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Oktober 2012, Nolan,C‑583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45).

Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen, besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2011, Agafiţei u. a.,C‑310/10, EU:C:2011:467, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Oktober 2012, Nolan,C‑583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46).

Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, dann, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese und durch das Unionsrecht geregelte Sachverhalte gleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Cicala,C‑482/10, EU:C:2012:868, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daher entsprechen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften, soweit es um Lösungen für Sachverhalte geht, die nicht in den Geltungsbereich der betreffenden Unionsrechtsakte fallen, weder denen in der Sechsten Richtlinie noch denen in der Mehrwertsteuerrichtlinie, weil sie eine Steuerbefreiung gewähren, die in diesen Richtlinien nicht vorgesehen ist. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschriften dieser Richtlinien vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für Sachverhalte für anwendbar erklärt wurden, die nicht in den Geltungsbereich eben dieser Richtlinien fallen.

(vgl. Rn. 25-27, 36, 37 und Tenor)