Rechtssache C-291/16

Schweppes SA

gegen

Red Paralela SL und Red Paralela BCN SL

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 8 de Barcelona)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95/EG – Art. 7 Abs. 1 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Parallelmarken – Übertragung von Marken in einem Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – Geschäftsstrategie, die nach der Übertragung bewusst ein einheitliches Gesamterscheinungsbild der Marke fördert – Voneinander unabhängige Inhaber, die aber enge geschäftliche und wirtschaftliche Beziehungen haben“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Dezember 2017

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Zuständigkeit des Gerichtshofs–Grenzen–Zuständigkeit des nationalen Gerichts–Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits–Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen–Beurteilung durch das nationale Gericht

    (Art. 267 AEUV)

  2. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Zuständigkeit des Gerichtshofs–Grenzen–Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden–Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen–Keine Zuständigkeit des Gerichtshofs

    (Art. 267 AEUV)

  3. Rechtsangleichung–Marken–Richtlinie 2008/95–Erschöpfung des Rechts aus der Marke–Auf einen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums begrenzte Übertragung einer Marke an einen Dritten–Inhaberin der Marke in einem Mitgliedstaat, die sich der Einfuhr identischer Waren aus einem anderen Mitgliedstaat widersetzt–Unzulässigkeit–Voraussetzungen

    (Art. 36 AEUV; Richtlinie 2008/95 des Rates, Art. 7 Abs. 1)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 21, 23)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 24)

  3.  Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist im Licht von Art. 36 AEUV dahin auszulegen, dass er den Inhaber einer nationalen Marke daran hindert, sich der Einfuhr identischer, mit der gleichen Marke versehener Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu widersetzen, in dem diese Marke, die ursprünglich demselben Inhaber gehörte, nunmehr einem Dritten gehört, der sie durch Übertragung erworben hat, sofern nach dieser Übertragung

    der Inhaber, allein oder durch Koordinierung seiner Markenstrategie mit dem Dritten, weiterhin aktiv und bewusst einen einheitlichen Gesamtauftritt oder ein einheitliches Gesamterscheinungsbild der Marke gefördert und damit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen Verwirrung über die betriebliche Herkunft der mit dieser Marke versehenen Waren geschaffen oder sie verstärkt hat

    oder

    oder zwischen dem Inhaber und dem Dritten in dem Sinne wirtschaftliche Beziehungen bestehen, dass sie ihre Geschäftspolitiken koordinieren oder sich absprechen, um die Nutzung der Marke gemeinsam zu kontrollieren, so dass sie unmittelbar oder mittelbar bestimmen können, auf welchen Waren die Marke angebracht wird, und ihre Qualität kontrollieren können.

    Mit einem solchen Verhalten, das dazu führt, dass die Marke des Inhabers in ihrem jeweiligen räumlichen Rahmen ihre Hauptfunktion nicht mehr unabhängig erfüllt, hat der Inhaber selbst diese Funktion beeinträchtigt oder sogar verfälscht. Deshalb kann er sich nicht unter Berufung auf das Erfordernis, diese Funktion aufrechtzuerhalten, der Einfuhr identischer, mit derselben Marke versehener Waren widersetzen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, in dem die Marke nunmehr dem Dritten gehört.

    (vgl. Rn. 40, 55 und Tenor)