Rechtssache C‑266/16
Western Sahara Campaign UK
gegen
Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs und Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs
(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko – Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten nach dem Abkommen – Rechtsakte, mit denen das Abkommen und das Protokoll geschlossen wurden – Verordnungen zur Aufteilung der durch das Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten – Gerichtliche Zuständigkeit – Auslegung – Gültigkeit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 EUV und das Völkerrecht – Anwendbarkeit des Abkommens und des Protokolls auf das Gebiet der Westsahara und die angrenzenden Gewässer“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Februar 2018
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Zuständigkeit des Gerichtshofs–Handlungen der Organe–Ersuchen um Prüfung der Vereinbarkeit einer von der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft mit den Verträgen–Zulässigkeit
(Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV; Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV)
Internationale Übereinkünfte–Abkommen der Union–Partnerschaftliches Abkommen Gemeinschaft-Marokko–Auslegung–Anwendung der einschlägigen Regeln des Völkerrechts
(Partnerschaftliches Abkommen EG-Marokko, Art. 2 Buchst. a, Art. 5 und Art. 11)
Internationale Übereinkünfte–Abkommen der Union–Partnerschaftliches Abkommen Gemeinschaft-Marokko–Räumlicher Geltungsbereich–Nicht der Souveränität der Parteien unterstehendes Gebiet ohne Selbstregierung Westsahara–Ausschluss
(Partnerschaftliches Abkommen EG-Marokko, Art. 11)
Internationale Übereinkünfte–Abkommen der Union–Partnerschaftliches Abkommen Gemeinschaft-Marokko–Räumlicher Geltungsbereich–An das Gebiet der Westsahara angrenzende Gewässer–Ausschluss–Keine Auswirkungen auf die Rechtsakte der Union über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und des Protokolls hierzu
(Art. 3 Abs. 5 EUV; partnerschaftliches Abkommen EG-Marokko, Art. 2 Buchst. a und Art. 16; Protokoll von 2013, Art. 1; Verordnungen Nrn. 764/2006 und 1270/2013 des Rates; Beschluss 2013/785 des Rates)
Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts und über die Gültigkeit der Handlungen der Unionsorgane entscheidet. Wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, ist der Gerichtshof befugt, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Unionsorgane zu entscheiden, und zwar ohne jede Ausnahme (Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C‑322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, und vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 30). Für die Union stellt eine von ihr gemäß den Vorschriften der Verträge geschlossene internationale Übereinkunft aber nach ständiger Rechtsprechung eine Handlung eines Unionsorgans dar (Urteile vom 16. Juni 1998, Racke, C‑162/96, EU:C:1998:293, Rn. 41, und vom 25. Februar 2010, Brita, C‑386/08, EU:C:2010:91, Rn. 39).
Demnach hat der Gerichtshof sowohl im Rahmen einer Nichtigkeitsklage als auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu beurteilen, ob eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft mit den Verträgen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/75[OECD-Vereinbarung – Norm für die lokalen Kosten] vom 11. November 1975, EU:C:1975:145, S. 1361) sowie mit den Regeln des Völkerrechts, die die Union nach den Verträgen binden. Überdies binden die von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte nicht nur die Unionsorgane (Art. 216 Abs. 2 AEUV), sondern auch die Drittstaaten, die Vertragsparteien der Übereinkunft sind. Wird der Gerichtshof – wie hier – um Vorabentscheidung über die Gültigkeit einer von der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft ersucht, ist somit davon auszugehen, dass sich das Vorabentscheidungsersuchen auf den Rechtsakt bezieht, mit dem die Union die internationale Übereinkunft geschlossen hat (vgl. entsprechend Urteile vom 9. August 1994, Frankreich/Kommission,C‑327/91, EU:C:1994:305, Rn. 17, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 286 und 289).
Bei der Kontrolle der Gültigkeit des Rechtsakts, mit dem die Union die internationale Übereinkunft geschlossen hat, kann der Gerichtshof wegen der oben in den Rn. 46 und 47 dargestellten Verpflichtungen der Union aber auch zu überprüfen haben, ob sie im Hinblick auf den Inhalt der Übereinkunft rechtmäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 289 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(vgl. Rn. 43-45, 48-51)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 58)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 62-64)
Die Prüfung der ersten Vorlagefrage, bei der festgestellt wurde, dass auf die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer weder das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko noch das Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung findet, hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des genannten Abkommens, des Beschlusses 2013/785/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über den Abschluss des genannten Protokolls und der Verordnung (EU) Nr. 1270/2013 des Rates vom 15. November 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem genannten Protokoll im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 EUV berühren könnte.
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen gilt aber nicht nur für das Gebiet des Königreichs Marokko, sondern auch für „die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit“ dieses Staates (siehe oben, Rn. 57). Dieser Ausdruck kommt im Assoziationsabkommen nicht vor. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 58), ist für seine Auslegung das Seerechtsübereinkommen maßgeblich. Nach Art. 2 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens erstreckt sich die Souveränität eines Küstenstaats jenseits seines Landgebiets und seiner inneren Gewässer auf einen angrenzenden Meeresstreifen, der als „Küstenmeer“ bezeichnet wird. Darüber hinaus werden dem Küstenstaat in einer Zone jenseits des Küstenmeers, die als „ausschließliche Wirtschaftszone“ bezeichnet wird, Hoheitsbefugnisse und bestimmte Rechte zuerkannt (Art. 55 und 56 des Seerechtsübereinkommens). Nach dem Seerechtsübereinkommen darf der Küstenstaat seine Souveränität oder Hoheitsbefugnisse also lediglich über die angrenzenden Gewässer seines Küstenmeers bzw. seiner ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 62 bis 64), gehört das Gebiet der Westsahara jedoch nicht zum Gebiet des Königreichs Marokko, so dass die daran angrenzenden Gewässer nicht Teil der „marokkanische[n] Fischereizone“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a des partnerschaftlichen Fischereiabkommens sind.
Anders als das partnerschaftliche Fischereiabkommen enthält das Protokoll von 2013 keine speziellen Bestimmungen über seinen räumlichen Anwendungsbereich. In verschiedenen Bestimmungen des Protokolls wird jedoch der Ausdruck „marokkanische Fischereizone“ verwendet. Dieser Ausdruck stimmt aber mit dem in Art. 2 Buchst. a des partnerschaftlichen Fischereiabkommens verwendeten Ausdruck überein. Hierzu heißt es in dieser Bestimmung, dass damit die „Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos“ gemeint sind und dass diese Begriffsbestimmung nicht nur für das Abkommen gilt, sondern auch für das ihm beigefügte Protokoll samt Anhang. Außerdem ergibt sich aus Art. 16 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und aus Art. 1 des Protokolls von 2013, dass das Protokoll und der Anhang mit seinen Anlagen Bestandteil des Abkommens sind. Mit dem Ausdruck „marokkanische Fischereizone“, der sowohl im partnerschaftlichen Fischereiabkommen als auch im Protokoll von 2013 zur Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs verwendet wird, sind demnach Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko gemeint. Folglich fallen die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer nach der oben in Rn. 73 vorgenommenen Auslegung nicht unter den Begriff „marokkanische Fischereizone“ im Sinne des Protokolls von 2013.
(vgl. Rn. 65-69, 75-79, 85 und Tenor)