URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

1. Februar 2018(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Art. 101 AEUV – Festsetzung der Preise – Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr – Vereinbarung über die Rechnungsstellung, die sich auf den Endpreis der Dienstleistungen auswirkt“

In der Rechtssache C‑261/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Mai 2016,

Kühne + Nagel International AG mit Sitz in Feusisberg (Schweiz),

Kühne + Nagel Management AG mit Sitz in Feusisberg,

Kühne + Nagel Ltd mit Sitz in Uxbridge (Vereinigtes Königreich),

Kühne + Nagel Ltd mit Sitz in Shanghai (China),

Kühne + Nagel Ltd mit Sitz in Hongkong (China),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Denzel, C. von Köckritz und C. Klöppner,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Dawes, H. Leupold und G. Meessen als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,


erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund (Berichterstatter) sowie der Richter J.‑C. Bonichot und E. Regan,

Generalanwalt : E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Kühne + Nagel International AG (im Folgenden: KN International), die Kühne + Nagel Management AG, die Kühne + Nagel Ltd, Uxbridge (Vereinigtes Königreich), die Kühne + Nagel Ltd, Shanghai (China), und die Kühne + Nagel Ltd, Hongkong (China), (im Folgenden zusammen: KN u. a.) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Februar 2016, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (T‑254/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:113), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 1959 final der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39462 – Speditionsdienste, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und auf Abänderung der mit dem Beschluss gegen sie verhängten Geldbußen abgewiesen wurden.

 Sachverhalt

2        Wie sich aus dem streitigen Beschluss und dem in den Rn. 1 bis 15 des angefochtenen Urteils dargestellten Sachverhalt ergibt, erbringen KN u. a. Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr.

3        Sie organisieren eine Beförderung, indem sie mehrere, einen Teil oder die gesamte Beförderung erfassende Leistungen zusammenstellen. Es handelt sich dabei sowohl um logistische Leistungen (Verpackung, Beförderung, Lagerung, Verladung, Konsolidierung) als auch um administrative Leistungen (Zoll, Steuern, Versicherung). Den Kunden wird also ein ganzes Bündel von Dienstleistungen als Paket angeboten.

4        Mit dem streitigen Beschluss stellte die Europäische Kommission fest, dass sich die auf den Luftverkehr spezialisierten Spediteure unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV auf folgende vier Rechnungsstellungsmechanismen geeinigt hätten:

–        New Export System (NES): ein System der vorgezogenen Zollabfertigung von Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR),

–        Advanced Manifest System (AMS): ein Zollverfahren, das die Übermittlung von Informationen über Frachteinfuhren in die Vereinigten Staaten noch vor der Ankunft der Fracht vorsieht,

–        Currency Adjustment Factor (CAF): ein Währungsausgleichsfaktor zum Ausgleich der wegen der Aufwertung des Renminbi Yuan (CNY) gegenüber dem US-Dollar (USD) bestehenden Risiken und

–        Peak Season Surcharge (PSS): ein Koeffizient zur vorübergehenden Tarifanpassung wegen des in bestimmten Zeiträumen (Hauptsaison) zu verzeichnenden Anstiegs der Nachfrage nach Beförderungen von bzw. nach Hongkong oder Südchina.

5        KN u. a. wurde die Beteiligung am NES-, am AMS-, am CAF‑ und am PSS-Kartell zur Last gelegt.

6        In Rn. 5 des angefochtenen Urteils wird ausgeführt:

„Die Feststellungen der Kommission zum NES-, zum AMS-, zum CAF‑ und zum PSS-Kartell lassen sich wie folgt zusammenfassen:

–        Das … NES-Kartell betrifft ein System der vorgezogenen Zollabfertigung von Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in Länder außerhalb des EWR, das 2002 von den Behörden des Vereinigten Königreichs eingeführt wurde. Bei einem Treffen vereinbarte eine Gruppe von Spediteuren die Einführung eines Aufschlags für NES-Erklärungen und verständigte sich auf die Höhe und die zeitliche Gestaltung der Anwendung des Aufschlags. Im Anschluss an das Treffen tauschten die Kartellteilnehmer mehrere E‑Mails aus, um die Umsetzung der Vereinbarung auf dem Markt zu überwachen. Die wettbewerbswidrigen Kontakte dauerten vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003.

–        Das … AMS-Kartell [bestand darin, dass m]ehrere internationale Spediteure … die Festsetzung eines Aufschlags [vereinbarten], der zumindest die mit dem AMS verbundenen Kosten decken sollte. Diese Vereinbarung hatte zumindest vom 19. März 2003 bis zum 19. August 2004 Bestand. Die Verhandlungen zwischen den am Kartell beteiligten Unternehmen und die Kontrolle der Umsetzung des Kartells erfolgten vor allem im Rahmen des Verbands Freight Forward International (vor dem 1. Januar 2004: Freight Forward Europe …).

–        Das … CAF‑Kartell zielte darauf ab, ein Übereinkommen über eine gemeinsame Preisstrategie zu finden, um dem Risiko einer Verringerung der Gewinne zu begegnen, das aus der Aufwertung der chinesischen Währung, des Renminbi Yuan …, gegenüber dem Dollar der Vereinigten Staaten (USD) resultierte, die ihrerseits auf der Entscheidung der People’s Bank of China im Jahr 2005 beruhte, den Renminbi Yuan nicht länger an den Dollar der Vereinigten Staaten zu binden. Mehrere internationale Spediteure beschlossen, sämtliche Verträge mit ihren Kunden auf [Renminbi Yuan] umzustellen und, falls dies nicht möglich sein sollte, einen Aufschlag (CAF) einzuführen und seine Höhe festzulegen. Die Treffen fanden zwischen dem 27. Juli 2005 und dem 13. März 2006 in China statt.

–        Das … PSS-Kartell betraf eine Abstimmung mehrerer internationaler Spediteure zwischen August 2005 und Mai 2007 über die Anwendung eines Koeffizienten zur vorübergehenden Tarifanpassung. Dieser Koeffizient wurde festgesetzt, weil im Sektor der Speditionsdienste im Luftverkehr während bestimmter Zeiträume die Nachfrage anstieg, was zu einer Verknappung der Transportkapazitäten und einer Erhöhung der Transportkosten führte, etwa während der Weihnachtszeit. Er diente zur Wahrung der Margen der Spediteure.“

7        Wegen ihrer Beteiligung am NES-Kartell vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003 wurde gegen die Kühne + Nagel Ltd, Uxbridge, und KN International als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 5 320 000 Euro verhängt (streitiger Beschluss, Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und Art. 2 Abs. 1 Buchst. e).

8        Wegen ihrer Beteiligung am AMS-Kartell vom 8. April 2003 bis zum 19. August 2004 wurde gegen die Kühne + Nagel Management AG und KN International als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 36 686 000 Euro verhängt (streitiger Beschluss, Art. 1 Abs. 2 Buchst. e und Art. 2 Abs. 2 Buchst. e).

9        Wegen ihrer Beteiligung am CAF‑Kartell vom 27. Juli 2005 bis zum 13. März 2006 wurde gegen die Kühne + Nagel Ltd, Shanghai, und KN International als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 451 000 Euro verhängt (streitiger Beschluss, Art. 1 Abs. 3 Buchst. g und Art. 2 Abs. 3 Buchst. g).

10      Wegen ihrer Beteiligung am PSS-Kartell vom 9. August 2005 bis zum 21. Mai 2007 wurde gegen die Kühne + Nagel Ltd, Hongkong, und KN International als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 11 217 000 Euro verhängt (streitiger Beschluss, Art. 1 Abs. 4 Buchst. f und Art. 2 Abs. 4 Buchst. f).

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11      Mit Klageschrift, die am 11. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben KN u. a. Klage auf Teilnichtigerklärung des streitigen Beschlusses und auf Herabsetzung der darin gegen sie verhängten Geldbußen.

12      Das Gericht wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil ab.

 Anträge der Parteien

13      Mit ihrem Rechtsmittel beantragen KN u. a.,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 und Art. 3 des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

–        die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

–        die Kommission zu verurteilen, die Kosten für die Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht zu tragen.

14      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und KN u. a. die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

15      KN u. a. stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei der Anwendung von Art. 101 AEUV

 Vorbringen der Parteien

16      KN u. a. wenden sich gegen die Feststellung des Gerichts, das NES- und das AMS-Kartell hätten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt, weil sie sich auf Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr als Dienstleistungspaket bezogen hätten. Sie tragen vor, das Gericht hätte berücksichtigen müssen, dass diese Kartelle ausschließlich Beförderungen aus dem EWR in Drittländer betroffen hätten, und daraus folgern müssen, dass sie sich nicht auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgewirkt hätten.

17      Hinsichtlich des NES-Kartells wenden sich KN u. a. gegen die Rn. 69 und 73 des angefochtenen Urteils. Sie machen geltend, dieses Kartell habe lediglich die Ausfuhr von Gütern aus dem Vereinigten Königreich in Drittländer betroffen. Aus der vom Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils angestellten Erwägung, dass die am NES-Kartell beteiligten Spediteure ihre Speditionsdienste auch in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich angeboten hätten, lasse sich nicht schließen, dass sich die ihnen zur Last gelegten Handlungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgewirkt hätten.

18      Die Ausführungen in den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils seien in keiner Weise nachvollziehbar. Das Urteil leide insoweit an einem Begründungsmangel.

19      Das Gericht habe die in der Rechtsprechung für die Anwendung von Art. 101 AEUV aufgestellten Kriterien nicht beachtet. Es habe in den Rn. 71 und 78 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „nicht ausgeschlossen werden [kann]“, dass sich das NES-Kartell auf die Margen der Spediteure ausgewirkt habe und ein Teil der Nachfrage nach den vom Kartell betroffenen Dienstleistungen von Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich stamme. Diese Feststellung stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der nachzuweisen sei, „dass es hinreichend wahrscheinlich ist“, dass das Kartell den Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell habe beeinflussen können (Urteil vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C‑219/95 P, EU:C:1997:375, Rn. 20).

20      Dieser Nachweis sei mit den Ausführungen in den Rn. 74 bis 80 des angefochtenen Urteils, wonach ein Zeuge ausgesagt habe, dass Kunden aus anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich vom NES‑Kartell betroffene Speditionsdienste nachgefragt hätten, nicht erbracht worden. Jedenfalls habe sich das NES-Kartell ausschließlich im Vereinigten Königreich, und zwar im Exportverkehr, ausgewirkt. Eine Beeinträchtigung des Handels im Sinne von Art. 101 AEUV setze voraus, dass nachgewiesen werde, dass Kunden aus anderen Mitgliedstaaten durch das NES-Kartell wahrscheinlich davon abgehalten würden, die einschlägigen Dienstleistungen im Vereinigten Königreich in Anspruch zu nehmen.

21      Aus denselben Gründen sei, anders als das Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Urteils entschieden habe, auch das AMS-Kartell nicht geeignet, den Handel innerhalb der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

22      Zur Spürbarkeit der Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Europäischen Union durch das fragliche Kartell machen KN u. a. geltend, das Gericht habe den Inhalt des streitigen Beschlusses mit seinen Feststellungen in den Rn. 88 ff. des angefochtenen Urteils verfälscht. Es habe wesentlich darauf abgestellt, dass sich das Kartell auf Speditionsdienste als Dienstleistungspaket bezogen habe. Die nachteiligen Auswirkungen auf den Handel könnten aber nur im Licht der von der Zuwiderhandlung betroffenen Umsätze beurteilt werden. Da das streitige Kartell lediglich die vier Aufschläge betroffen habe, hätte bei der Beurteilung der Spürbarkeit der Zuwiderhandlung nicht der Umsatz mit den gesamten Speditionsdiensten im Luftverkehr maßgeblich sein müssen, sondern der Umsatz mit den vier Aufschlägen. Dieser habe deutlich unter der in Ziff. 52 der Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (ABl. 2004, C 101, S. 81) vorgesehenen Schwelle von 40 Mio. Euro gelegen.


23      KN u. a. wenden sich ferner gegen Rn. 101 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ihr Vorbringen, die Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten seien nicht beeinträchtigt worden, als ins Leere gehend zurückgewiesen hat. Ihr Vorbringen zeige auf, dass die Ausführungen der Kommission zur Beeinträchtigung des Handels offensichtlich falsch seien.

24      Die Kommission vertritt die Auffassung, der vorliegende Rechtsmittelgrund sei unzulässig, weil die Rechtsmittelführerinnen die Feststellung und Würdigung der Tatsachen durch das Gericht in Frage stellten. Er sei jedenfalls unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

25      Zur Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt ist. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 23 und 24, und Beschluss vom 9. März 2017, Simet/Kommission, C‑232/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:200, Rn. 56).

26      Vorliegend wenden sich KN u. a. mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund gegen die Rn. 53 bis 102 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht ihr Vorbringen zurückgewiesen hat, die Voraussetzung des Art. 101 Abs. 1 AEUV, dass das Kartell geeignet sein müsse, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sei nicht erfüllt. Sie werfen dem Gericht vor, festgestellt zu haben, dass die Kartelle geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, obwohl unstreitig sei, dass sie ausschließlich Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich oder dem EWR in Länder außerhalb des EWR betroffen hätten. Diese Ausfuhren hätten sich nicht auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt.

27      Die Frage, ob das NES- und das AMS-Kartell im Sinne von Art. 101 AEUV geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ist eine Rechtsfrage, die als solche der Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zugänglich ist. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird der Gerichtshof nämlich darum ersucht, die rechtliche Qualifizierung der vom Gericht festgestellten Tatsachen zu überprüfen.

28      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wenden sich KN u. a. allerdings auch gegen die Rn. 75 bis 77 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht den Beweiswert der von einem Dritten gegenüber der Kommission im Rahmen ihrer Ermittlungen abgegebenen Erklärungen beurteilt hat. Da für die Beweiswürdigung allein das Gericht zuständig ist, stellt diese, sofern keine Verfälschung von Beweisen vorliegt, keine Rechtsfrage dar, die einer Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zugänglich wäre. Da eine Verfälschung von Beweisen weder behauptet noch nachgewiesen worden ist, sind die gegen die Rn. 75 bis 77 des angefochtenen Urteils gerichteten Rügen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

29      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund mit Ausnahme der gegen die Rn. 75 bis 77 des angefochtenen Urteils gerichteten Rügen zulässig.

30      Zur Begründetheit des Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 67, 74 und 83 des angefochtenen Urteils das Vorliegen der Voraussetzung des Art. 101 AEUV, dass die Vereinbarung geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Die Kommission hat nämlich nachgewiesen, dass es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Vereinbarung den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen konnte (Urteil vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C‑219/95 P, EU:C:1997:375, Rn. 20).

31      Das Vorbringen von KN u. a. beruht auf der Annahme, dass das Gericht den streitigen Beschluss dadurch verfälscht habe, dass es in den Bereich der im streitigen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlungen, an denen sich KN u. a. beteiligt haben sollen, die Speditionsdienste insgesamt einbezogen habe.

32      Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Relevanter Produktmarkt ist nämlich unstreitig der Markt der Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr und nicht der Markt der verschiedenen Einzelleistungen, über deren Rechnungsstellung sich KN u. a. und die übrigen Unternehmen, gegen die der streitige Beschluss gerichtet ist, abgestimmt haben. Das Gericht hat zwar in den Rn. 41 bis 52 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kommission im streitigen Beschluss, entsprechend den vier beanstandeten Vereinbarungen über die Festlegung der vier Bestandteile, die in den Preis der Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr einbezogen werden sollten (NES, AMS, CAF und PSS), vier gesonderte Zuwiderhandlungen festgestellt habe und dass jede dieser Vereinbarungen spezifische Merkmale (in Bezug auf Inhalt, räumliche Reichweite, Geltungsdauer und Teilnehmer) aufweise. Sie betreffen aber alle den Markt der Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr als Dienstleistungspaket.

33      Nach dieser Definition des relevanten Marktes werden die fraglichen Speditionsdienste in der gesamten Union gehandelt und sind Gegenstand eines seinem Wesen nach grenzüberschreitenden Marktes. Dass das NES- und das AMS-Kartell ausschließlich Beförderungen von Gütern aus oder in Drittländer betrafen, ist daher insoweit ohne Belang.

34      In Anbetracht der Definition des relevanten Marktes musste das Gericht nicht prüfen, ob der NES-Aufschlag geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem NES oder dem AMS, unabhängig von den Speditionsdiensten insgesamt, zu beeinträchtigen.

35      Das Gericht hat in den Rn. 62, 69, 70, 73, 78 und 79 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich das NES-Kartell auf Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr bezogen habe, die nicht nur im Vereinigten Königreich, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten angeboten würden.

36      Zum AMS-Kartell hat das Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die betreffenden Spediteure ihre Speditionsdienste, u. a. diejenigen im Zusammenhang mit den AMS-Formalitäten, in mehreren Mitgliedstaaten oder sogar im gesamten Gebiet des EWR anboten. Eine Vereinbarung, die mehrere Mitgliedstaaten betrifft, ist aber ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.“

37      Mithin hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass „[d]ie Feststellung der Kommission, unter den Umständen des vorliegenden Falles sei es hinreichend wahrscheinlich gewesen, dass sich das NES-Kartell auf das Verhalten der Spediteure in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich hätte auswirken können, … nicht zu beanstanden ist“ (angefochtenes Urteil, Rn. 68) und dass „… das Vorbringen der Klägerinnen nicht geeignet [ist], die Erwägung der Kommission zu entkräften, dass das AMS-Kartell seinem Wesen nach geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten bei Speditionsdiensten zu beeinträchtigen“ (angefochtenes Urteil, Rn. 87).

38      Aus den vorstehenden Erwägungen sind auch die Rügen gegen die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 88 bis 97 des angefochtenen Urteils zur Spürbarkeit der Auswirkungen des NES- und des AMS-Kartells auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zurückzuweisen. In Anbetracht der Definition des relevanten Marktes hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass „nach Rn. 53 der Leitlinien [über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags] auf den Umsatz der Unternehmen mit den vom Kartell erfassten Dienstleistungen abzustellen ist und dass sich das NES-Kartell nach den … in den Rn. 35 bis 52 [des angefochtenen Urteils] dargelegten Erwägungen auf die Speditionsdienste bezog“ (angefochtenes Urteil, Rn. 92). Aus denselben Gründen ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht in den Rn. 95 und 96 des angefochtenen Urteils vergleichbare, von KN u. a. hinsichtlich des AMS-Kartells erhobene Rügen zurückgewiesen hat.

39      Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass das Gericht in Rn. 101 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, dass die Rüge von KN u. a. zur Beeinträchtigung der Warenströme durch das AMS-Kartell ins Leere gehe, denn „selbst wenn das NES- und das AMS-Kartell die Warenströme zwischen Mitgliedstaaten nicht spürbar beeinträchtigt haben sollten, könnte dadurch nicht die Feststellung der Kommission entkräftet werden, dass die Kartelle aufgrund ihrer Auswirkungen auf den Markt der Speditionsdienste geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen“.

40      Entgegen dem Vorbringen von KN u. a. leidet das angefochtene Urteil in den Rn. 70 und 71 nicht an einem Begründungsmangel. Aus diesen Randnummern geht eindeutig hervor, warum das NES-Kartell nach Auffassung des Gerichts geeignet war, den Wettbewerb in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich zu beeinträchtigen.

41      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 141

 Vorbringen der Parteien

42      Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund machen KN u. a. geltend, das Gericht habe in den Rn. 103 bis 130 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass das NES- und das AMS-Kartell nicht zu den Verhaltensweisen zählten, die nach Art. 1 der Verordnung Nr. 141 des Rates vom 26. November 1962 über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr (ABl. 1962, Nr. 124, S. 2751) vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [101 und 102 AEUV] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ausgenommen seien. Der NES- und der AMS-Aufschlag beträfen die Beförderungsleistung. Diese hätte ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Aufschläge überhaupt nicht erbracht werden können.

43      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

44      Art. 1 der Verordnung Nr. 141 lautet: „Die Verordnung Nr. 17 findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Verkehr, die die Festsetzung von Beförderungsentgelten und ‑bedingungen, die Beschränkung oder die Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen oder die Aufteilung der Verkehrsmärkte bezwecken oder bewirken, sowie auf beherrschende Stellungen auf dem Verkehrsmarkt im Sinne des Artikels [102 AEUV].“

45      Die wörtliche Auslegung des Begriffs „Verkehr“ ergibt, dass er im allgemeinen Sprachgebrauch neben den Beförderungsleistungen als solchen eine Reihe weiterer Dienstleistungen umfassen kann, die naturgemäß mit einer körperlichen Handlung der Beförderung von Personen oder Waren von einem Ort zu einem anderen mittels eines Verkehrsmittels verbunden sind (vgl. Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 61, und in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C‑168/14, EU:C:2015:685, Rn. 41, 45 und 46).


46      Die Begriffe „Beförderung“, „Verkehrsmarkt“ und „Verkehrsmärkte“ in Art. 1 der Verordnung Nr. 141 sind hingegen enger als der Begriff „Verkehr“.

47      Aus dem Wortlaut von Art. 1 der Verordnung Nr. 141 ergibt sich somit, dass die Verordnung Nr. 17 auf Wettbewerbsbeschränkungen, die unmittelbar den Markt der Verkehrsleistungen betreffen, keine Anwendung findet.

48      Diese Auslegung von Art. 1 der Verordnung Nr. 141 wird durch ihren dritten Erwägungsgrund bestätigt, der lautet: „Die Besonderheiten des Verkehrs rechtfertigen die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 nur auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unmittelbar die Erbringung von Verkehrsleistungen betreffen.“

49      Demnach wird ein Kartell, das sich auf die Festsetzung der Preise und Bedingungen der von den Spediteuren angebotenen Dienstleistungen bezieht, die in einem Paket mehrere, sich von der Beförderung als solcher unterscheidende Dienstleistungen anbieten, durch Art. 1 der Verordnung Nr. 141 nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 18).

50      Das Gericht hat in Rn. 117 des angefochtenen Urteils also zu Recht entschieden, dass „Art. 1 der Verordnung Nr. 141 … nur Kartelle aus[nimmt], die unmittelbar die Verkehrsleistungen betreffen“.

51      In Anbetracht der Definition des relevanten Marktes war das Gericht deshalb zu der Feststellung in Rn. 121 des angefochtenen Urteils berechtigt, dass „kein Argument vorgebracht [wird], um die Analyse in Frage zu stellen, dass sich die geahndeten Kartelle auf den Markt der Speditionsdienste und nicht auf den der Verkehrsleistungen bezogen“, so dass „nicht der Nachweis [genügt], dass das NES oder das AMS Dienstleistungen betrifft, die unmittelbar mit den Verkehrsleistungen verbunden sind, oder dass die entsprechende Abwicklung für die Versendung eines Gutes erforderlich ist“.

52      Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Festsetzung der Geldbuße

 Vorbringen der Parteien

53      Mit dem zweiten, gegen die Rn. 205 bis 263 und 301 bis 304 des angefochtenen Urteils gerichteten Rechtsmittelgrund tragen KN u. a. vor, das Gericht habe in Rn. 230 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission bei den Umsätzen, die von den Kartellen erfasst worden seien, zu Recht auf den Gesamtpreis abgestellt habe, den die Spediteure auf den betroffenen Routen in Rechnung gestellt hätten, ohne nach den verschiedenen Dienstleistungen zu unterscheiden. Das Gericht habe gegen Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen) verstoßen. Im Sinne dieser Bestimmung stünden lediglich Umsätze, die mit den Dienstleistungen erzielt worden seien, für die die vier beanstandeten Aufschläge erhoben worden seien, mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang. Durch die Anwendung dieser Methode im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen.

54      KN u. a. wenden sich gegen Rn. 232 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ihr Vorbringen, sie würden aufgrund des Charakters des NES- und des AMS-Aufschlags als Pauschale durch die gewählte Methode zur Festsetzung der Geldbuße benachteiligt, mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass „dies eine logische Konsequenz daraus ist, dass nach den Leitlinien von 2006 [für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen] für die Festsetzung der Höhe der Geldbußen nicht der Kartellmehrerlös, sondern der Umsatz maßgebend ist“. Die Benachteiligung resultiere aber ausschließlich daraus, dass die Kommission und das Gericht bei der Festsetzung der Geldbuße auf den falschen Umsatz abgestellt hätten.

55      KN u. a. wenden sich ferner gegen Rn. 235 des angefochtenen Urteils. Dort habe das Gericht ihren Verweis auf die Sachen „Legierungszuschlag“ und insbesondere auf das Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission (C‑65/02 P und C‑73/02 P, EU:C:2005:454), mit einer rein formalistischen Begründung zurückgewiesen.

56      Die Beförderungsleistungen seien stets gesondert vom NES angeboten und in Rechnung gestellt worden. Sie würden von anderen Dienstleistern erbracht und gesondert angeboten und in Rechnung gestellt. Ein Kartell, das sich auf den NES beziehe, könne daher keine Auswirkungen auf die Beförderungsleistungen haben, denn es betreffe nicht den in Rechnung gestellten Gesamtpreis. Anders als das Gericht in Rn. 245 des angefochtenen Urteils entschieden habe, werde der Wettbewerb lediglich durch den Preis der Dienstleistung beeinträchtigt, auf die sich das Kartell beziehe.

57      KN u. a. machen geltend, das Gericht habe seine Begründungspflicht in zweifacher Hinsicht verletzt.

58      Erstens habe das Gericht in den Rn. 35 bis 53 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich die Kartelle nicht auf Einzeldienstleistungen, sondern auf die Speditionsdienste als Dienstleistungspaket bezogen hätten. Diese Schlussfolgerung stehe jedoch in Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen der Kommission. Im streitigen Beschluss werde eindeutig davon ausgegangen, dass sich das Kartell nur auf die Aufschläge bezogen habe, nicht aber auf die Luftfracht. Das Gericht sei auf die zahlreichen Argumente, die sie gegen diese Sichtweise angeführt hätten, nicht eingegangen und habe damit seine Begründungspflicht verletzt.

59      Zweitens sei die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich, unzureichend und fehlerhaft. In Rn. 50 des angefochtenen Urteils habe das Gericht ausgeführt, die Tatsache, dass Drittunternehmen, die keine Spediteure seien, Dienstleistungen der NES-Erklärung oder AMS-Lagerung anböten, beweise zwar möglicherweise, dass es eine Nachfrage für solche Einzeldienstleistungen gebe, nicht aber, dass sich die fraglichen Kartelle auf solche Einzeldienstleistungen bezogen hätten.

60      In den Rn. 41, 46 und 50 des angefochtenen Urteils habe das Gericht hingegen ausgeführt, dass sich das Kartell nicht nur auf die Einzeldienstleistungen, sondern auf die Speditionsdienste als Dienstleistungspaket bezogen habe. Warum die Nachfrage nach einzelnen Dienstleistungen für die Beurteilung der Reichweite des Kartells nicht relevant sein solle, wohl aber die Nachfrage nach einem Dienstleistungspaket, gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor.

61      Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, weil die Rechtsmittelführerinnen die Feststellung und Würdigung der Tatsachen in Frage stellten. Jedenfalls sei er unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

62      Zur Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass KN u. a. mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen dartun wollen, dass das Gericht Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen nicht richtig ausgelegt und seine Begründungspflicht verletzt habe. Die Frage der Auslegung von Ziff. 13 durch das Gericht und die Frage, ob das angefochtene Urteil hinreichend begründet ist, stellen Rechtsfragen dar, die einer Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zugänglich sind. Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund zulässig.

63      Zur Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Vorbringen von KN u. a. auf der Annahme beruht, dass das Gericht davon ausgegangen sei, dass sich die im streitigen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlungen, an denen sich KN u. a. beteiligt haben sollten, auch auf die Speditionsdienste als Ganzes bezogen hätten, obwohl sie sich lediglich auf das NES, das AMS, den CAF und die PSS bezögen.

64      Wie bereits bei der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes ausgeführt, ist diese Annahme falsch. KN u. a. verwechseln die ihnen zur Last gelegte Zuwiderhandlung mit der Definition des von dieser Zuwiderhandlung betroffenen relevanten Marktes (siehe oben, Rn. 32). Schon deshalb entbehren die Rügen von KN u. a., die Begründung sei unzureichend, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, und der streitige Beschluss sei dadurch verfälscht worden, dass die Zuwiderhandlungen auf vier Bestandteile der fraglichen Speditionsdienste beschränkt worden seien, der Grundlage.

65      Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen lautet: „Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der … verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen.“ Der Begriff „Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen“ kann zwar nicht auf Umsätze erstreckt werden, die mit der Zuwiderhandlung nichts zu tun haben, doch kann er auch nicht auf den Wert der Umsätze beschränkt werden, die nachweislich von der Zuwiderhandlung berührt wurden. In Anbetracht des mit Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verfolgten Ziels, bei der Festsetzung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße von einem Betrag auszugehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht, das dem Unternehmen dabei zukam, angemessen wiedergibt, ist der Begriff „Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen“ dahin zu verstehen, dass darunter die Umsätze fallen, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 76, 77 und 81).

66      Bei der Festsetzung des Grundbetrags der im vorliegenden Fall zu verhängenden Geldbuße anhand von Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen war folglich der Wert der auf dem Markt der Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr erzielten Umsätze zugrunde zu legen, da die von den fraglichen Zuwiderhandlungen betroffenen Umsätze auf diesem Markt erzielt wurden. Dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen die auf dem relevanten Markt erzielten Umsätze zugrunde gelegt hat, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

67      In Anbetracht dessen hat das Gericht in Rn. 230 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, es sei „mithin nicht zu beanstanden“, „[d]ass die Kommission … bei den Umsätzen, die von den den Klägerinnen zur Last gelegten Kartellen erfasst wurden, auf den Gesamtpreis abgestellt hat, den die Spediteure ihren Kunden auf den betroffenen Routen in Rechnung stellten, und es nicht für erforderlich erachtete, die Preise der verschiedenen Dienstleistungen, aus denen sich die Speditionsdienste zusammensetzten, zu unterscheiden oder abzuziehen“.

68      Aus denselben Gründen ist die gegen Rn. 245 des angefochtenen Urteils gerichtete Rüge zurückzuweisen. Dort hat das Gericht ausgeführt: „Wenn die Klägerinnen … – was sie nicht bestreiten – unter ihrer Firma pauschal eine Komplettlösung anbieten, die die Beförderung als solche mit mehreren weiteren Dienstleistungen wie den NES-Lagerdienstleistungen oder den Dienstleistungen im Zusammenhang mit den AMS-Verwaltungsformalitäten kombiniert, ist Gegenstand des Wettbewerbs der Gesamtpreis für alle diese Dienstleistungen. Er wird bereits durch Vereinbarungen beeinträchtigt, die lediglich Bestandteile der Komplettlösung betreffen.“

69      Zu der gegen Rn. 235 des angefochtenen Urteils gerichteten Rüge ist festzustellen, dass sie sich gegen eine Hilfserwägung richtet, so dass sie als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

70      Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Festsetzung der Geldbuße

 Vorbringen der Parteien

71      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen KN u. a. geltend, das Gericht habe durch seine Weigerung, den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die ihr Geschäftsmodell („Vermittlung“) gegenüber dem der übrigen Kartellteilnehmer („Konsolidierung“) aufweise, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, denn es habe Unternehmen, die sich nicht in derselben Situation befunden hätten, gleich behandelt.

72      In den Rn. 242 und 244 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass dieser Unterschied beim Geschäftsmodell die Methode zur Festsetzung der Geldbuße nicht in Frage stelle. Die Feststellung des Gerichts in Rn. 245 des angefochtenen Urteils, dass Gegenstand des Wettbewerbs der Gesamtpreis für alle Beförderungsleistungen sei, gehe fehl. Ihren Kunden stehe es frei, mit den Dienstleistungen, auf die sich das Kartell beziehe, Dritte zu beauftragen.

73      Zudem habe das Gericht in den Rn. 246 bis 251 des angefochtenen Urteils Parallelen zu Branchen gezogen, in denen das Risiko bestehe, bestimmte auf vorgelagerten Märkten gekaufte Waren oder Dienstleistungen auf nachgelagerten Märkten nicht verwerten zu können, z. B. die Inputs im verarbeitenden Gewerbe. Für ein Unternehmen, das im Transportsektor Dienstleistungen vermittele, könnten solche Parallelen aber nicht gezogen werden.

74      Die Kommission hält den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig, soweit die Tatsachenfeststellungen des Gerichts hinsichtlich des Vorliegens von Wettbewerb beim Gesamtpreis für alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen angegriffen würden, und im Übrigen für unbegründet.


 Würdigung durch den Gerichtshof

75      In den Rn. 236 bis 254 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht im Rahmen der Prüfung des fünften, des elften, des vierzehnten und des siebzehnten Klagegrundes mit dem Vorbringen von KN u. a. befasst, sie agierten hauptsächlich als bloße Vermittler, so dass von dem der Festsetzung der Geldbuße zugrunde gelegten Umsatz die Kosten der Beförderungsleistungen, die sie bei Dritten einkauften, abgezogen werden müssten.

76      Das Gericht hat ausgeführt, dass bei den auf den Luftverkehr spezialisierten Spediteuren das Konsolidierungsmodell vorherrschend sei (angefochtenes Urteil, Rn. 237 und 238) und dass die Kommission im streitigen Beschluss festgestellt habe, dass ungeachtet der Unterschiede zwischen den Geschäftsmodellen der Vermittlung und der Konsolidierung alle Unternehmen, die sich dieser Modelle bedienten, Mehrwertdienste gegen Zahlung einer Provision erbrächten (angefochtenes Urteil, Rn. 239).

77      Sodann hat das Gericht das in den Rn. 240 und 241 des angefochtenen Urteils dargestellte Vorbringen von KN u. a. zurückgewiesen. Gegenstand des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt sei der Gesamtpreis für die Speditionsdienste (angefochtenes Urteil, Rn. 245). Obwohl in vielen Branchen für Handelsunternehmen das Risiko bestehe, gekaufte Waren oder Dienstleistungen nicht verwerten zu können, würden die Materialkosten nach der Rechtsprechung nicht von ihrem Umsatz abgezogen, auch nicht teilweise (angefochtenes Urteil, Rn. 246 und 247). Das Gericht hat insoweit ausgeführt, dass „die [dem Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 53,] zugrunde liegenden Erwägungen … allgemein die Heranziehung des Umsatzes bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen [betreffen]. Danach stellt der Umsatz ein objektives Kriterium dar, das eine enge Verbindung mit der betreffenden Zuwiderhandlung aufweist.“

78      Schließlich hat das Gericht in Rn. 251 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es „nicht erforderlich ist, den Wert der verkauften Waren und Dienstleistungen statt auf der Grundlage des Umsatzes auf der Grundlage des in den Büchern der Spediteure ausgewiesenen Bruttogewinns festzusetzen“, weil es sich dabei zwar „um einen Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerinnen und des Umfangs des von ihnen geschaffenen Mehrwerts [handelt], doch … diese an die Rentabilität anknüpfenden Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Geldbußen nicht von Belang [sind]“.

79      In Rn. 254 des angefochtenen Urteils hat das Gericht deshalb das Vorbringen von KN u. a. zu den Konsequenzen, die bei der Festsetzung der Geldbuße aus ihrem Geschäftsmodell zu ziehen seien, zurückgewiesen.


80      Zu prüfen ist, ob das Gericht damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat, weil es Unternehmen, die sich wegen unterschiedlicher Geschäftsmodelle nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, gleich behandelt hat.

81      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen darf. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 121, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54).

82      Wie bereits bei der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes ausgeführt (siehe oben, Rn. 65 und 66), war zudem bei der Festsetzung des Grundbetrags der im vorliegenden Fall zu verhängenden Geldbuße anhand von Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen der Wert der auf dem Markt der Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr erzielten Umsätze zugrunde zu legen, da die von den Zuwiderhandlungen betroffenen Umsätze auf diesem Markt erzielt wurden. Dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen die auf dem relevanten Markt erzielten Umsätze zugrunde gelegt hat, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

83      Zum letztgenannten Gesichtspunkt hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass bei Nichtberücksichtigung der Verkäufe unter zum selben Unternehmen gehörenden Einheiten zwangsläufig die vertikal integrierten Unternehmen ungerechtfertigt begünstigt würden, indem es ihnen ermöglicht würde, einer Sanktion zu entgehen, die ihrer Bedeutung auf dem Markt der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Erzeugnisse angemessen wäre. Demnach befinden sich die vertikal integrierten Unternehmen hinsichtlich der Bestimmung des Umsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, in einer Situation, die mit derjenigen der nicht vertikal integrierten Hersteller vergleichbar ist. Folglich sind diese beiden Arten von Unternehmen gleich zu behandeln. Die internen Verkäufe vom relevanten Umsatz auszunehmen, liefe darauf hinaus, dass Unternehmen der erstgenannten Art bevorzugt würden, indem ihr jeweiliges Gewicht bei der Zuwiderhandlung zum Nachteil der übrigen Unternehmen verringert würde, und zwar auf der Grundlage eines Kriteriums, das in keiner Beziehung zu dem bei der Bestimmung dieses Umsatzes verfolgten Ziel steht, das darin besteht, die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht jedes an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 59 bis 63).

84      Diese Erwägungen lassen sich auf die Situation von Unternehmen übertragen, die wie KN u. a. als Vermittler agieren und deren Umsatz zu einem großen Teil aus Dienstleistungen besteht, die sie bei Dritten einkaufen, um sie an ihre Kunden weiterzuverkaufen. Bei der Bestimmung des Umsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, befinden sich Unternehmen mit einem solchen Geschäftsmodell (Vermittlung) in einer vergleichbaren Situation wie Unternehmen mit dem Geschäftsmodell der Konsolidierung. Deshalb sind diese beiden Arten von Unternehmen bei der Festsetzung der Geldbuße gleich zu behandeln.

85      In Anbetracht dessen hat das Gericht in Rn. 254 des angefochtenen Urteils das Vorbringen von KN u. a., die Kommission müsse bei der Festsetzung der Geldbuße von ihren Umsätzen die Kosten der von den Luftfahrtgesellschaften erbrachten Beförderungsleistungen abziehen, ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zurückgewiesen.

86      Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der Geldbuße

 Vorbringen der Parteien

87      Mit ihrem vierten, gegen die Rn. 255 bis 263 des angefochtenen Urteils gerichteten Rechtsmittelgrund tragen KN u. a. vor, das Gericht habe durch seine Feststellung, dass die Kommission bei der Festsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße weder einen Fehler begangen noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, gegen diesen Grundsatz und gegen Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen. Das Gericht hätte berücksichtigen müssen, dass sich der Umsatz der Spediteure zu 95 % aus Fremdumsatz, vor allem der Fluggesellschaften, zusammensetze. Im Zeitraum der Zuwiderhandlung sei mit den beanstandeten Aufschlägen lediglich ein Umsatz von einigen Tausend Euro erzielt worden, mit dem AMS-Aufschlag z. B. ein Umsatz von insgesamt 25 650 Euro in den Jahren 2003 und 2004. Die auf 54 Mio. Euro festgesetzte Geldbuße stehe offensichtlich außer Verhältnis zu diesem Umsatz.


88      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

89      Zu den Rügen von KN u. a., die sich gegen die vom Gericht in den Rn. 255 bis 263 des angefochtenen Urteils durchgeführte Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Geldbußen anhand der relevanten Tatsachen richten, ist festzustellen, dass der Unionsrichter, um den Anforderungen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen hat, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 200).

90      Das Gericht hat das Vorbringen von KN u. a. zu dem erheblichen Unterschied zwischen der Höhe der Geldbußen und der Höhe der Aufschläge, auf die sich die Kartelle beziehen, zurückgewiesen. Seine Ausführungen in Rn. 261 des angefochtenen Urteils, dass „die Geldbußen zwar zumindest hoch genug sein müssen, um die Unternehmen trotz der Gewinne, die sie aus einem Kartell ziehen können, von einer Beteiligung daran abzuschrecken“, dass aber „[d]ie Höhe einer Geldbuße … nicht allein deshalb als unangemessen angesehen werden [kann], weil sie nicht den wirtschaftlichen Schaden wiedergibt, der durch das betreffende Kartell entstanden ist oder hätte entstehen können“, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Zurückweisung des Vorbringens, die Kosten der Beförderungsleistungen machten einen erheblichen Teil des Umsatzes aus, den KN u. a. mit Speditionsdiensten erzielten, durch das Gericht in Rn. 262 des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die Ausführungen in dessen Rn. 236 ff. ist aus den oben im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.

91      Der vierte Rechtsmittelgrund ist mithin als unbegründet zurückzuweisen

92      Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

93      Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

94      Da KN u. a. unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Kühne + Nagel International AG, die Kühne + Nagel Management AG, die Kühne + Nagel Ltd, Uxbridge (Vereinigtes Königreich), die Kühne + Nagel Ltd, Shanghai (China), und die Kühne + Nagel Ltd, Hongkong (China), tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Fernlund

Bonichot

Regan

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Februar 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Sechsten Kammer

A. Calot Escobar

 

C. G. Fernlund


*      Verfahrenssprache: Deutsch.