Rechtssache C‑254/16

Glencore Agriculture Hungary Kft.

gegen

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

(Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 183 – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Vorsteuerabzug – Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses – Überprüfungsverfahren – Geldbuße, die im Zuge eines solchen Verfahrens gegen den Steuerpflichtigen verhängt wird – Verlängerung der Erstattungsfrist – Ausschluss der Zahlung von Verzugszinsen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Juli 2017

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Erstattung des Überschusses – Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität – Nationale Regelung, wonach dann, wenn ein Steuerprüfungsverfahren eingeleitet und gegen den Steuerpflichtigen wegen mangelnder Kooperation eine Geldbuße verhängt wird, der Zeitpunkt für die Erstattung dieses Überschusses hinausgeschoben werden kann – Verweigerung der Zahlung von Verzugszinsen, selbst wenn die Dauer dieses Verfahrens übermäßig lang ist – Unzulässigkeit

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 183)

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach dann, wenn von der Steuerverwaltung ein Steuerprüfungsverfahren eingeleitet und gegen einen Steuerpflichtigen wegen mangelnder Kooperation eine Geldbuße verhängt wird, der Zeitpunkt für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses bis zur Übergabe des Protokolls über diese Prüfung an den Steuerpflichtigen hinausgeschoben und die Zahlung von Verzugszinsen verweigert werden kann, selbst wenn die Dauer des Steuerprüfungsverfahrens übermäßig lang ist und nicht zur Gänze auf das Verhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

Der Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems verlangt, dass die finanziellen Verluste, die dem Steuerpflichtigen, wenn ihm der Mehrwertsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch die fehlende Verfügbarkeit der fraglichen Geldbeträge entstehen, durch die Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden (Urteil vom 24. Oktober 2013, Rafinăria Steaua Română,C‑431/12, EU:C:2013:686, Rn. 23).

Da das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang nach der Auswirkung des Verhaltens des Steuerpflichtigen fragt, dessen mangelnde Sorgfalt im Steuerprüfungsverfahren durch die Verhängung von Geldbußen geahndet wurde, ist festzustellen, dass zwar, wie die ungarische Regierung geltend macht, nicht zugelassen werden darf, dass ein Steuerpflichtiger, der dadurch, dass er die Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung verweigert und so die Durchführung des Steuerprüfungsverfahrens behindert, den Verzug bei der Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses verursacht, für diesen Verzug Zinsen verlangen kann.

Jedoch können nationale Rechtsvorschriften oder Praktiken, nach denen die Steuerverwaltung allein deshalb, weil dem Steuerpflichtigen in dem ihn betreffenden Steuerprüfungsverfahren eine Geldbuße zur Ahndung seiner mangelnden Sorgfalt auferlegt wurde, diese Prüfung über einen nicht durch diese mangelnde Sorgfalt gerechtfertigten Zeitraum fortsetzen kann, ohne ihm Verzugszinsen zahlen zu müssen, nicht als mit den sich aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ergebenden Erfordernissen vereinbar angesehen werden.

In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist daher, um bestimmen zu können, ob Verzugszinsen geschuldet werden und wann gegebenenfalls die Verzinsungsfrist beginnt, zu prüfen, in welchem Maße die Dauer des Steuerprüfungsverfahrens auf das Verhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(vgl. Rn. 22, 26-28, 36 und Tenor)